Landgericht Baden-Baden
Das Landgericht Baden-Baden ist das nach der Anzahl Kammermitglieder zweitkleinste der 5 Landgerichte im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg. Es ist zuständig für rund 334.000 Einwohner in 5 Amtsgerichtsbezirken, die insgesamt 31 Städten und Gemeinden umfassen. Nach der Fläche ist es mit rund 1.056 km2 das kleinste der 5 Landgerichte im Bezirk, rund 425 der rund 3.500 Mitglieder der Kammer haben ihren Sitz im Gerichtsbezirk.
Das Gericht hat seinen Sitz in der Gutenbergstraße 17 in 76532 Baden-Baden, geleitet wird das Landgericht Baden-Baden durch Herrn Präsidenten Dr. Konrad Brede.
Zur offiziellen Internetseite des Landgerichts Baden-Baden.
Kanzleien im Bezirk
Wie sich die Kanzleien der Mitglieder im Bezirk verteilen, sehen Sie auf dieser Karte. Wir fassen jeweils alle Mitglieder an einer Anschrift zusammen, geben nur die Adressen an, bis wir die Einverständniserklärungen einer ausreichenden Anzahl Mitglieder für deren individuelle Darstellung eingeholt haben.
Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Baden-Baden
Das Landgericht Baden-Baden ist Berufungsinstanz für fünf Amtsgerichte in seinem Bezirk und als Eingangsgericht für alle Zivilverfahren gegen Bewohner und hier ansäßige Unternehmen zuständig. Wir zeigen die Gerichte auf einer Karte des Landgerichtsbezirks nebst Daten zu den Amtsgerichtsbezirken. Durch einen Klick auf die Karte können die eingeblendeten Informationen fixiert werden. So können Sie auch den enthaltenen Link auf die Seite des jeweiligen Amtsgerichts ansteuern.
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Die 5 Landgerichtsbezirke der RAK Freiburg
Karte der Landgerichtsbezirke
Interaktiver Wegweiser
Auf der Karte der Landgerichte sehen Sie, welches Gericht welchen Bezirk hat und wer das Gericht leitet. Durch einen Klick auf die Karte fixieren Sie die Informationsseite und können direkt zu unserer Seite über das jeweilige Gericht oder der offiziellen Seite des Gerichts springen.
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Mit dem alten § 190 BRAO wäre das nicht passiert
Auf den Hauptversammlungen der Bundesrechtsanwaltskammer im Jahr 2024 wurde falsch ausgezählt, mit einer Auswirkung.
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Berufsrecht nach § 43f BRAO in 4 Modulen
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BGH: Stundenhonorar + Einigungsgebühr in AGB unzulässig
BGH entscheidet: Auslagenpauschale, Einigungs- und Befriedigungsgebühr neben Stundensatz unzulässig in AGB.