Ruderteam (Vierer) - Symbol für gemeinschaftliche Berufsausübung Berufsausübungsgesellschaft

Das Recht der Berufsausübungsgesellschaft

Seit dem 01.08.2022 kennt das Anwaltsberufsrecht einen neuen Rahmen für die gemeinschaftliche Berufsausübung und nennt diese neue Struktur rechtsformunabhängig

Berufsausübungsgesellschaft (BAG)

Das Zulassungsformular mit Anlagen für eine Berufsausübungsgesellschaft verlinken wir für alle, die das komplette Formular vorbereiten wollen.

Hier finden Sie das Zulassungsformular ohne Anlagen für eine Berufsausübungsgesellschaft und darunter die nicht immer benötigten Anlagen einzeln.

Anlagen einzeln

Fragebogen zum Antrag auf Zulassung als BAG

Formular weitere Kanzleien / Zweigstellen der BAG

Liste der Gesellschafter der BAG

Berufungsausübungsgesellschaften als Gesellschafter der BAG

Mitglieder im Geschäftsführungsorgan oder vertretungsberechtigte Gesellschafter der BAG

Mitglieder im Aufsichtsorgan der BAG

Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte der BAG

Personalbogen für Gesellschafter der BAG

Definition / Versicherungspflicht / Zulassungspflicht / Organe

Alles jenseits der Bürogemeinschaft ist BAG

Rechtsanwält*innen dürfen sich in jeder Gesellschaftsform verbinden. Alle Formen der beruflichen Zusammenarbeit heißen Berufsausübungsgesellschaften, abzugrenzen nur noch von der Bürogemeinschaft, die in § 59q BRAO gesetzlich geregelt ist.

Jene ist gesetzlich definiert als eine Gesellschaft, die der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auftreten soll.

Versicherungspflicht der BAG

Berufsausübungsgesellschaften sind nach § 59n BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme bestimmt § 59o BRAO in Abhängigkeit von der Anzahl der in der Gesellschaft verbundenen Berufsträger.

Demnach ist die Bürogemeinschaft nicht versicherungspflichtig. Wir empfehlen, hierzu die Abstimmung mit der eigenen Versicherung zu suchen, um Überraschungen zu vermeiden.

Zulassungspflicht der BAG (§ 59f BRAO)

Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer.

Keiner Zulassung bedürfen aber Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BRAO genannten Berufs angehören.
Unberührt davon bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.

Geschäftsführungs- / Aufsichtsorgan der BAG (§ 59j BRAO)

Nur Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 BRAO genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sein. Von einer Mitgliedschaft in diesen Organen ist ausgesperrt, wer einen Versagungstatbestand aus § 7 BRAO erfüllt oder durch Entscheidung des Anwaltsgerichts ausgeschlossen wurde.

Dem Geschäftsführungsorgan der BAG müssen Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.

Befugnisse / Postulationsfähigkeit / Interprofessionelle Zusammenarbeit

Rechtsdienstleistungsbefugnis (§ 59k BRAO)

Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen müssen.

Postulationsfähigkeit (§ 59l BRAO)

Berufsausübungsgesellschaften können als Prozessbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts und handeln durch Personen, in denen die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen müssen.

Zusammenarbeit mit anderen Berufen

Die bis zum 31.07.2022 noch kleine Gruppe, mit denen Rechtsanwälte sich gesellschaftlich verbinden durften, erstreckt sich jetzt auf alle freien Berufe im Sinne des § 1 Abs. 2 PartGG und ähnliche Berufe. Damit können nunmehr gemeinsame Gesellschaften aller Formen mit einer Vielzahl Berufe gebildet werden.

Keine Einflussnahme anderer Berufe

Nach § 59j Abs. 6 BRAO ist in einer interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaft sicherzustellen, dass auf die Rechtsanwälte keine Einflussnahme erfolgt, die die Einhaltung der berufsrechtlichen Regeln oder in sonstiger Weise die unabhängige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs beeinträchtigt.

Binnenstruktur / Berufsaufsicht / beA

Mehrstufige Gesellschaften (§ 59i BRAO)

Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften können Gesellschafter einer BAG sein. Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es dabei auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an.

Fremdkapitalverbot (§ 59i BRAO)

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder KGaA müssen die Aktien auf Namen lauten. Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn beteiligt werden.

Berufsrecht, -aufsicht und Sanktionen

Berufsausübungsgesellschaften sind selbst Berufsrechtssubjekte, gegen sie kann der Vorstand Rügen verhängen, sie können vor dem Anwaltsgericht angeschuldigt werden und dabei können Geldbußen bis 250.000,- € verhängt werden. Maßnahmen können dabei nebeneinander gegen die BAG und in ihr tätige Rechtsanwält*innen verhängt werden.

BeA der BAG (§ 31b BRAO)

Berufsausübungsgesellschaften erhalten mit Zulassung ein eigenes beA.
Zweigniederlassungen können ein von der Gesellschaft separates beA beantragen, der Antrag ist bei der für den Hauptsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer zu stellen, die Einrichtung der Zweigniederlassung ist beiden Kammern zu melden.

Definitionen: BAG / Bürogemeinschaft / Rechtsanwaltsgesellschaft

Jede gemeinschaftliche Berufsausübung ist Berufsausübungsgesellschaft

Nach § 59b BRAO ist jede gesellschaftliche Form der Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Gesetzes. An diese Verbindung knüpft das Gesetz eine Versicherungspflicht und eine (beschränkte) Zulassungspflicht.

Ausnahme: Die Bürogemeinschaft

Bislang fehlte eine Definition der Bürogemeinschaft, sie fand aber in Regelungen in der BORA Erwähnung und wurde teils den gleichen Regeln wie die Sozietät unterworfen. Nun gibt es eine gesetzliche Bestimmung in § 59q BRAO, welche die Bürogemeinschaft definiert als: „Gesellschaft, […] die der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auftreten soll.“

Entscheidend wird also auch in Zukunft sein, dass die Bürogemeinschaft nach außen nicht einheitlich auftreten darf. Wichtig ist dabei die Abstimmung mit der eigenen Haftpflichtversicherung. Diese muss durch Übersendung aller möglichen Merkmale eines gemeinschaftlichen Auftritts (Schild, Briefkopf, Internetauftritt, Werbeanzeigen) informiert werden.

Die Bürogemeinschaft genießt einen Vorteil: Im Gegensatz zum Rechtsstand bis zum 31.07.2022 muss in ihr keine Kollisionskontrolle mehr stattfinden. Das folgt aus der Bezugnahme auf die gemeinschaftliche Berufsausübung in § 43a Abs. 4 BRAO, welche ja per Definition in der Bürogemeinschaft nicht vorliegt.

Die Rechtsanwaltsgesellschaft

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen nach § 59p BRAO die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ führen.

Achtung: Kein Übergangsrecht!

Etwas unglücklich ist an der Verwendung des Begriffs Rechtsanwaltsgesellschaft, dass er bereits im bis zum 31.07.2022 geltenden Recht existierte, ja sogar verpflichtend war: Zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kapitalgesellschaften mussten sich am Beispiel der GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nennen. Soweit diese Gesellschaften im Sinne des § 59p BRAO anwaltlich dominiert bleiben, ändert sich nichts, denn sie dürfen die Bezeichnung weiterhin führen. Soweit aber die Anforderungen der Vorschrift nicht erfüllt sind, müssen sie ihren Außenauftritt ändern. Eine Übergangsvorschrift gibt es dabei nicht!

Versicherungspflicht der Berufsausübungsgesellschaft

Alle Berufsausübungsgesellschaften sind zwingend zu versichern, also auch die Sozietät (GbR) oder die einfache Partnerschaftsgesellschaft. Ausgenommen sind damit nur Bürogemeinschaften, die ja gerade in Abgrenzung von § 59b BRAO in § 59q BRAO definiert werden; Näheres s.o. Definitionen.

Davon unabhängig ist die Versicherungspflicht der Gesellschafter. Im detail stellt diese diese sehr gute Übersicht dar: FAQs zur Versicherungspflicht.

Höhe der Mindestversicherung

Hier unterscheidet das Gesetz zwischen Gesellschaften ohne Haftungsbeschränkung und ohne Beschränkung der Haftung der Gesellschafter (nicht zulassungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften) einerseits und den zulassungspflichtigen Berufsausübungsgesellschaften andererseits.

Zulassungsfreie Berufsausübungsgesellschaften

Die Mindestversicherungssumme beläuft sich gemäß § 59o Abs. 3 BRAO auf 500.000,- € je Versicherungsfall. Die Leistung der Versicherung während eines Kalenderjahres darf beschränkt sein auf die Vervielfältigung der Mindestversicherungssumme mit der Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, mindestens jedoch muss das Vierfache der Mindestversicherungssume je Kalenderjahr versichert sein.

Beispiel

Eine Sozietät aus zwei Rechtsanwälten und einem anderen Berufsangehörigen benötigt aufgrund Anwaltsberufsrechts eine Versicherung mit einer Mindestsumme von 500.000,- € je Schadensfall und Deckelung auf nicht weniger als 4 x 500.000,- € = 2.000.000,- € je Kalenderjahr.

Zulassungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften

Die Mindestversicherungssumme beläuft sich gemäß § 59o Abs. 1 BRAO auf 2.500.000,- € je Versicherungsfall.

Nach § 59o Abs. 2 BRAO beschränkt sich die Mindestversicherungssumme auf 1.000.000,- € je Schadensfall, wenn nicht mehr als zehn Berufsträger in der Gesellschaft den Anwaltsberuf oder in einem der Berufe im Sinne des § 59c Abs. 1 S. 1 BRAO ausüben. Bei der Abgrenzung einer kleinen BAG vom gesetzlichen Normalfall der zulassungspflichtigen BAG zählen auch angestellte Berufsträger mit! Zur Abgrenzung sogleich unter Zulassungspflicht.

Die Leistung der Versicherung während eines Kalenderjahres darf beschränkt sein auf die Vervielfältigung der Mindestversicherungssumme mit der Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, mindestens jedoch muss das Vierfache der Mindestversicherungssumme je Kalenderjahr versichert sein.

Beispiel 1

Eine PartmbB aus fünf Rechtsanwälten mit fünf angestellten Rechtsanwälten benötigt aufgrund Anwaltsberufsrechts eine Versicherung mit einer Mindestsumme von 1.000.000,- € je Schadensfall und Deckelung auf nicht weniger als 5 x 1.000.000,- € = 5.000.000,- € je Kalenderjahr.

Beispiel 2

Eine PartmbB aus fünf Rechtsanwälten mit sechs angestellten Steuerberatern benötigt aufgrund Anwaltsberufsrechts eine Versicherung mit einer Mindestsumme von 2.500.000,- € je Schadensfall und Deckelung auf nicht weniger als 5 x 2.500.000,- € = 12.500.000,- € je Kalenderjahr.

Zulassungspflicht

Grundsatz und Ausnahmen

Nach § 59f BRAO sind Berufsausübungsgesellschaften verpflichtet, sich zuzulassen. Ausgenommen davon sind lediglich Gesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung und auch keine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter vorliegt. Keiner Zulassung bedürfen daher die GbR, die OHG und die Partnerschaftsgesellschaft. Alle anderen Gesellschaftsformen und auch GbR oder OHG mit haftungsbeschränkten Gesellschaftern, beispielsweise eine GmbH & Co OHG sind zulassungspflichtig.

Übergangsrecht für Kapitalgesellschaften

Alle bereits vor dem 01.08.2022 zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften (Kapitalgesellschaften mit Anwaltszulassung nach altem Recht) wurden zum 01.08.2022 nach § 209a Abs. 1 BRAO in zugelassene Berufsausübungsgesellschaften überführt, die Zulassung genießt also Bestandsschutz.

Übergangsrecht für PartGmbB

Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG (PartGmbB oder PartmbB) sind Gesellschaften, deren Haftung beschränkt ist. Entsprechend sind sie verpflichtet, sich zuzulassen, sonst dürfen sie nicht länger Rechtsdienstleistungen anbieten. Allerdings stehen ihnen nach § 209a Abs. 2 BRAO die Befugnisse nach § 59k BRAO und § 59l BRAO vorübergehend zu, bis die zuständige Kammer über ihren Zulassungsantrag entscheidet, vorausgesetzt, sie bestanden vor dem 01.08.2022 bereits und stellen bis zum 01.11.2022 einen Antrag auf Zulassung.

Sonderkonstellation: Beteiligung an steuerberatender Gesellschaft

Gesellschaften, in denen bisher bereits Rechtsanwält*innen verbunden waren, um ihren Beruf im Sinne des Gesetzes (damals § 59a BRAO, jetzt § 59b BRAO) gemeinsam auszuüben, werfen eher keine Fragen auf: Sie benötigen im Falle einer Haftungsbeschränkung eine Zulassung. Zu den Ausnahmen: s.o. Zulassungspflicht.

Wenn aber eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt sich an einer steuerberatenden Gesellschaft (PartmbB, KG, o.ä., Rechtsform beliebig, solange haftungsbeschränkt) beteiligt, stellt sich die Frage, ob dies „zur Ausübung des Berufs“ erfolgt.

Gesellschaftszweck Hilfeleistung in Steuersachen

Ist die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt auch Steuerberater*in und ist der Gesellschaftszweck auf geschäftsmäßige Hilfeleistungen in Steuersachen (§ 3 Abs. 1 StBerG) beschränkt, lässt sich nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer Freiburg zwischen dem Beruf „Rechtsanwält*in“ und dem Beruf „Steuerberater*in“ trennen und wird der Anwaltsberuf nicht in der Gesellschaft ausgeübt. Somit wird die Gesellschaft nicht Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Abs. 1 BRAO. Das bestimmt § 59c Abs. 2 S. 3 BRAO, der an den Geschäftszweck der Gesellschaft anknüpft.

Gesellschaftszweck Rechtsdienstleistungen

Ist die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt auch Steuerberater*in und umfasst der Gesellschaftszweck über die geschäftsmäßige Hilfeleistungen in Steuersachen (§ 3 Abs. 1 StBerG) hinaus die Erbringung von Rechtsdiensleistungen im Sinne des § 2 RDG, lässt sich nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer Freiburg nicht mehr vertreten, dass nur der Beruf Steuerberater*in in der Gesellschaft ausgeübt wird, sondern wird auch der Beruf Rechtsanwalt*in in der Gesellschaft ausgeübt, wodurch die Gesellschaft Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Abs. 1 BRAO und damit zulassungspflichtig ist.

Beschränkungen hinsichtlich der Organe

Katalog der Berufe / Vertretungsberechtigung

Nur Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 BRAO genannten Berufe können nach § 59j Abs. 1 BRAO Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sein. Dem Geschäftsführungsorgan der BAG müssen § 59j Abs. 3 BRAO Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.

Ausschlussgründe

Nach § 59j Abs. 2 BRAO sperren die Ausschlussgründe aus § 7 BRAO die Ausübung einer Funktion in der Geschäftsführung und aufgrund der Ausschlussgründe aus § 59j Abs. 5 BRAO können auch Nichtanwälte von der Ausübung einer Funktion in der Geschäftsführung oder einem Aufsichtsorgan ausgeschlossen sein, Gleiches gilt nach § 59j Abs. 7 BRAO für Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte.

Entsprechende Geltung der Berufspflichten

…für reine Organmitglieder

Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten nach § 59j Abs. 5 S. 1 BRAO die Berufspflichten aus § 59d Abs. 1 bis Abs. 3 BRAO entsprechend. Dies sind die Berufspflichten, darunter insbesondere die Pflicht zur Wahrung der anwaltlichen Unabhägigkeit (§ 59d Abs. 1 S. 2 BRAO), Verschwiegenheit (§ 59d Abs. 2 BRAO) und die Tätigkeitsverbote im Falle einer Interessenkollision (§ 59d Abs. 1 S. 2 BRAO).

…für nichtanwaltliche Mitglieder der Organe

Nach § 59j Abs. 5 S. 2 BRAO sind die Regeln über Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahmen (siehe Berufsrecht) mit einer Modifikation hinsichtlich der Sanktion auch auf nichtanwaltliche Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans entsprechend anzuwenden: An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt

  • bei nichtanwaltlichen Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
  • bei nichtanwaltlichen Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.

Rechtsdienstleistungsbefugnis der BAG

Berufsausübungsgesellschaften sind nach § 59k BRAO befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zu erbringen. Neu ist dabei, dass die Gesellschaft selbst die Leistung anbietet, was bislang bei Personengesellschaften rechtstechnisch nicht der Fall war. Der Unterschied ist weniger bedeutsam, denn sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

Es kommt nun aber zum Gleichlauf mit der Rechtsprechung des BGH zum Mandatsvertrag, der mit der Gesellschaft (bzw. der Außengesellschaft) abgeschlossen wird. Mandat und Leistungserbringung sind nunmehr zusammengeführt und nicht länger theoretisch getrennt.

Umkehr: Keine Rechtsdienstleistungsbefugnis bei Verstoß gegen Zulassungspflicht

Umgekehrt bedeutet dies auch, dass eine zulassungspflichtige Berufsausübungsgesellschaft, die nicht über eine Zulassung verfügt, unerlaubte Rechtsdienstleistungen anbietet. Entsprechend kann nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorgegangen werden, sind möglicherweise wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot Verträge unwirksam und liegt außerdem ein schwerwiegender Berufsrechtsverstoß der handelnden Berufsträger vor.

Übergangsrecht beachten

Das alles zeigt, wie wichtig die rechtzeitige Zulassung z.B. einer PartGmbB ist. Diese Zulassung ist nach § 209a Abs. 2 BRAO noch rechtzeitig, wenn der Antrag für eine bereits vor dem 01.08.2022 bestehende Gesellschaft bis einschließlich 01.11.2022 gestellt wird. Bis zur Entscheidung der Kammer über den Antrag gilt die Rechtsdienstleistungsbefugnis aus § 59k BRAO als gegeben.

Die Postulationsfähigkeit der BAG

Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden und haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts, § 59l Abs. 1 BRAO.

Handeln durch Rechtsdienstleistungsbefugte

Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen, § 59l Abs. 2 BRAO. Auch eine Berufsausübungsgesellschaft darf also die durch sie geschuldeten Rechtsdienstleistungen nicht durch Berufsfremde erbringen lassen.

Ausnahme: Strafverteidigung

Wie bisher auch, kann zur Strafverteidigung nur eine natürliche Person bestellt werden, § 59l Abs. 3 BRAO. So wird auch ein sonst regelmäßig zu erwartender Konflikt mit dem „Schily-Paragrafen“ § 137 Abs. 1 Nr. 2 StPO vermieden.

Umkehr: Keine Postulationsfähigkeit bei Verstoß gegen Zulassungspflicht

Umgekehrt bedeutet dies auch, dass eine zulassungspflichtige Berufsausübungsgesellschaft, die nicht über eine Zulassung verfügt, nicht postulationsfähig ist. Entsprechend können Handlungen, die in Vertretung der Gesellschaft für Mandanten im Prozess erfolgen, unwirksam sein. Wir rechnen eher mit der Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung, die bei Zulassungsverlust des Rechtsanwalts von der Wirksamkeit der abgegeben Prozesserklärungen ausgeht, sicher ist dies aber nicht.

Übergangsrecht beachten

Noch einmal wird deutlich, wie wichtig die rechtzeitige Zulassung z.B. einer PartGmbB ist. Diese Zulassung ist nach § 209a Abs. 2 BRAO noch rechtzeitig, wenn der Antrag für eine bereits vor dem 01.08.2022 bestehende Gesellschaft bis einschließlich 01.11.2022 gestellt wird. Bis zur Entscheidung der Kammer über den Antrag besteht die Postulationsfähigkeit aus § 59l BRAO fort.

Interprofessionelle Zusammenarbeit

Katalogberufe

In § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAO sind die klassischen, freien Beratungsberufe aufgelistet, mit denen bereits nach dem vor dem 01.08.2022 geltenden Recht eine Zusammenarbeit möglich war: Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Mitglieder der Patentanwaltskammer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.

In § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BRAO erfährt die Liste die Erweiterungen, die § 59a BRAO a.F. in seinem Absatz 2 vor einigen Jahren erfahren hatte, nämlich um die jeweiligen Entsprechungen der Berufe in ausländischen Rechtsordnungen, also vor allem europäische Rechtsanwälte, Steuerberater aus anderen Staaten etc.

Sonstige freie Berufe

Neu ist die Regelung in § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BRAO. Diese gestattet die Zusammenarbeit mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Dies sind Heilberufe, freie Künstler etc., die Regelung ist aber eine Abkehr von dem bisherigen Katalogsystem, denn in der in Bezug genommenen Norm sind auch ähnliche Berufe und Wissenschaftler genannt. Die Grenzziehung wird die Rechtsprechung in den kommenden Jahren vornehmen müssen, weshalb Prognosen nicht ganz einfach sind. Eher unvereinbar dürfte danach die Zusammenarbeit mit KfZ-Sachverständigen sein, die Schäden bewerten, während Sachverständige für Unfallrekonstruktion wissenschaftliche Arbeit leisten.

Wichtig ist die Klarstellung in § 59c Abs. 1 S. 2 BRAO, dass eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 insbesondere dann ausgeschlossen sein kann, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 BRAO zur Versagung der Zulassung führen würde. Neben dem Ausschluss aufgrund Vermögensverfalls oder Unwürdigkeit im Einzelfall ist hier der Fall des § 7 Nr. 8 BRAO wichtig, also die in der Person des Rechtsanwalts unvereinbaren Berufe. Eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Makler*innen ist damit weiterhin verboten, weil sie mit der Unabhängigkeit des Anwaltsberufs unvereinbar wäre. Wie es bei Unternehmensberater*innen aussieht, muss mit Blick auf beratende Betriebswirte (§ 1 Abs. 2 PartGG) der Rechtsprechung überlassen bleiben.

Keine Weisungen an Rechtsanwält*innen

Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften angehören oder in sonstiger Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig, § 59j Abs. 6 BRAO, nach § 59j Abs. 7 BRAO gilt hinsichtlich der Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten Gleiches.

Gemeint sind nicht arbeitsrechtlich zulässige einfache Weisungen, sondern fachliche Weisungen, die in die Unabhängigkeit der Berufsausübung eingreifen.

Mehrstufige Berufsausübungsgesellschaften

§ 59i Abs. 1 S. 1 BRAO regelt, dass Berufsausübungsgesellschaften Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein können, Gesellschaften also mehrstöckig / mehrstufig organisiert sein dürfen. Damit ist z.B. auch eine GmbH & Co KG als Berufsausübungsgesellschaft möglich, ebenso eine GbR, deren Gesellschafter Berufsausübungsgesellschaften verschiedener Formen sein können.

Zurechnung von persönlichen Voraussetzungen

Wichtig dabei: Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es dabei nach § 59i Abs. 1 S. 2 BRAO auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an. Ergänzt wird dies durch eine Zurechnung von Anteilen, wenn eine Gesellschaft ausschließlich den Zweck hat, Anteile an einer Berufsausübungsgesellschaft zu halten; § 59i Abs. 1 S. 3 BRAO.

Komplexere Gesellschaft: höhere Zulassungskosten

Aufgrund der Zurechnungsregeln und der in vielen Kammerbezirken daran anknüpfenden Zählweise führen verschachtelte, mehrstufige Berufsausübungsgesellschaften (dem Verwaltungsaufwand entsprechend) zu relativ hohen Zulassungskosten. Siehe dazu Nrn. 2.1.2/2.1.2a und 2.2.2/2.2.2a des Gebührenverzeichnisses der Satzung der Rechtsanwaltskammer Freiburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren.

Grundlegende Änderung gegenüber altem Recht

Diese Änderung ist eine grundlegende Abkehr vom bisherigen Recht, in dem die Beteiligung von Gesellschaften an anderen Gesellschaften im Berufsrecht untersagt war.

Fremdkapitalverbot

Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Nach § 59i Abs. 2 BRAO muss die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.

Kein Halten von Anteilen für Dritte

Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden, Dritte dürfen auch nicht am Gewinn beteiligt werden; § 59i Abs. 3 BRAO.

Das Risiko einer Einflussnahme nicht beruflich in der Gesellschaft tätiger Gesellschafter auf die operativen Geschicke ist für die gesetzlich erforderliche Unabhängigkeit zu groß. Insbesondere würden sonst Rechtsschutzversicherer sich in Kanzleien einkaufen und dort sicher nicht im Interesse der Mandanten entscheiden. Vergleichbares ist im europäischen Ausland bereits zu beobachten.

Andersartiger Gesellschafter hat kein Stimmrecht

Erfüllt ein Gesellschafter die Anforderungen des § 59c Abs. 1 BRAO nicht, hat er nach § 59i Abs. 4 BRAO kein Stimmrecht und kann aufgrund des Bevollmächtigungsverbots aus § 59i Abs. 5 BRAO auch nicht kraft einer Vollmacht eines kompatiblen Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung abstimmen.

Zusammenfassung

Das Verbot einer reinen Kapitalbeteiligung an Berufsausübungsgesellschaften besteht fort. Die Gesellschafter müssen sämtlich ihren (jeweiligen) Beruf in der Gesellschaft ausüben, § 59b Abs. 1 S. 1 BRAO, was durch diese flankierenden Maßnahmen sichergestellt wird.

Berufsrecht gilt unmittelbar für Berufsausübungsgesellschaften

Auch Berufsausübungsgesellschaften unterliegen den Regeln des Berufsrechts und nach § 59j Abs. 4 BRAO sind die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen.

Anwaltsgerichtliche Sanktionen

Gegen die Berufsausübungsgesellschaft unmittelbar können anwaltsgerichtliche Maßnahmen verhängt werden, wenn eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Berufspflichten (Pflichten aus der BRAO ider der BORA) verstößt oder eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Berufspflichten verstößt, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können; § 113 Abs. 3 BRAO. Es wird also ein Aufsichtsverschulden normiert.

Rügerecht des Vorstandes bei geringem Verschulden

Nach § 74 Abs. 6 BRAO ist das Rügerecht des Vorstands aus § 74 Abs. 1 bis Abs. 5 BRAO auf die Berufsausübungsgesellschaft entsprechend anzuwenden, können also bei geringer Schuld Rügen verhängt werden.

Parallele Sanktion gegen BAG und Handelnde

Nach § 113 Abs. 5 BRAO, der über § 74 Abs. 6 S. 2 BRAO auch auf die Rüge Anwendung findet, können Maßnahmen gegen die Berufsausübungsgesellschaft und die handelnden Berufsträger nebeneinander ergriffen werden. Dies wird Aufsichtsverfahren deutlich erleichtern, solange ein Organisationsverschulden festgestellt werden kann.

Sanktionen auch gegen Nichtanwälte in Organen

Wie oben unter Organe der BAG dargestellt, unterliegen den dargestellten Sanktionen auch Nichtanwälte, sofern sie in Organen der Berufsausübungsgesellschaft tätig sind. Sie haben also auch anwaltliches Berufsrecht zu wahren und auf dessen Einhaltung durch die Gesellschaft zu achten.

Die Sanktionen

Wir stellen die möglichen Sanktionen gegen Berufsausübungsgesellschaften und die handelnden Berufsträger nebeneinander dar. Die Sanktionsmöglichkeit gegen die BAG ist neu und wurde erst durch die Reform zum 01.08.2022 geschaffen, die maximale Höhe der Geldbuße gegen natürliche Personen wurde verdoppelt, nachdem sie zuletzt vor 33 Jahren angepasst worden war.

Berufsausübungsgesellschaft – § 114 Abs. 2 BRAO

  • Warnung
  • Verweis
  • Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro
  • Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden
  • Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis

(Verweis und Geldbuße können nach § 114 Abs. 3 BRAO nebeneinander verhängt werden und werden es regelmäßig auch.)

Berufsträger (nat. Person) –  § 114 Abs. 1 BRAO

  • Warnung
  • Verweis
  • Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
  • Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden
  • Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft

(Verweis und Geldbuße können nach § 114 Abs. 3 BRAO nebeneinander verhängt werden und werden es regelmäßig auch.)

Kanzleipflicht der BAG

Kanzlei

Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten – so regelt etwas knapp § 27 Abs. 1 BRAO eine wesentliche Berufspflicht. § 59m Abs. 1 BRAO überträgt diese Pflicht auf die Berufsausübungsgesellschaft mit dem Zusatz, dass mindestens ein geschäftsführender Rechtsanwalt in dieser Kanzlei tätig sein muss. Das ist weniger streng als nach dem bis zum 31.07.2022 geltenden Recht: In einer Rechtsanwaltsgesellschaft alten Rechts musste ein Rechtsanwalt seinen beruflichen Schwerpunkt in der Gesellschaft haben, weshalb ein Mitglied alleine keine zwei GmbHs gründen durfte. Was die Kanzleipflicht ist, regelt etwas genauer die Berufsordnung (BORA) in ihrem § 5 BORA: In Erfüllung dieser Kanzleipflicht ist ein Mitglied verpflichtet, die für die Ausübung des Anwaltsberufs erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten.

Zu diesen zählen Räume, in denen Akten und andere Daten vor dem Zugriff Dritter sicher aufbewahrt werden können, die Möglichkeit, die Verschwiegenheit wahrend mit Mandanten Besprechungen abzuhalten, wobei dies nicht zwingend am selben Ort möglich sein muss. Weiter sind die telefonische Erreichbarkeit und ein funktionierender Zugang zum beA und dessen regelmäßige Überwachung sicherzustellen.

Zweigniederlassungen

Die BAG kann Zweigniederlassungen gründen, wie § 59m Abs. 2 BRAO durch Verweis auf § 27 Abs. 2 BRAO klarstellt. Auch die Verlegung des Sitzes folgt nach § 59m Abs. 3 BRAO den Regeln, nach denen bei Verlegung der Kanzlei in den Bezirk einer anderen RAK die Aufnahme in die andere Kammer zu beantragen ist, § 27 Abs. 3 BRAO.

Das besondere Anwaltspostfach (beA)

Jede Berufsausübungsgesellschaft erhält mit Zulassung ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), § 31b BRAO. Dieses Postfach ist mit Zulassung adressierbar, muss also unverzüglich in Besitz genommen und fortan überwacht werden.

Bestellvorgang

Bestellen können Sie die benötigte Karte gleich hier:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA-BAG/info

Besonderheiten des Gesellschaftspostfachs

Im Unterschied zu einem Rechtsanwalts-beA ist das Postfach ein sicherer Übermittlungsweg für mehrere Personen. Alle zum Versand über das Postfach berechtigten Personen können über jenes mit der Fiktion des sicheren Übermittlungswegs im Sinne des § 130a ZPO versenden. Da im Rechtsverkehr mit den Gerichten durch professionelle Einreicher nur elektronisch eingereicht werden kann, ist dieses beA in der täglichen Praxis einer Berufsausübungsgesellschaft sehr praktisch: Endlich muss nicht mehr über die einzelnen Postfächer der Rechtsanwälte eingereicht werden, sondern es tritt die Kanzlei, die ja auch das Mandat erhält, selbst nach außen mit einem einheitlichen Postfach auf. Über das beA informieren wir in Grundzügen auf einer entsprechenden Seite und verweisen vor allem auf die umfangreichen Hilfen der BRAK zu diesem Thema.

Wer ein Gesellschafts-beA möchte, braucht die Zulassung

Dieses Gesellschaftspostfach ist untrennbar mit der Zulassung verknüpft: Nur eine zugelassene Gesellschaft bekommt es, sie muss es aber auch überwachen, kann sich nicht gegen dieses Postfach entscheiden. Wer also den Beruf in einer nicht zulassungspflichtigen Berufsausübungsgesellschaft ausübt, kann das Postfach nur durch eine freiwillige Zulassung der Gesellschaft erhalten. Diese Möglichkeit eröffnet § 59f Abs. 1 S. 3 BRAO.

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Mit dem alten § 190 BRAO wäre das nicht passiert

Auf den Hauptversammlungen der Bundesrechtsanwaltskammer im Jahr 2024 wurde falsch ausgezählt, mit einer Auswirkung.

Symbolbild "Treffer" Pfeil trifft leuchtenden Würfel

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Berufsrecht nach § 43f BRAO in 4 Modulen

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BGH: Stundenhonorar + Einigungsgebühr in AGB unzulässig

BGH entscheidet: Auslagenpauschale, Einigungs- und Befriedigungsgebühr neben Stundensatz unzulässig in AGB.