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Beschwerden / Aufsichtsverfahren

Berufsaufsicht

Die Rechtsanwaltskammer Freiburg ist Aufsichtsbehörde über ihre Mitglieder. Sie prüft, ob die berufsrechtlichen Regeln eingehalten worden sind.

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann mit den Mitteln der Berufsaufsicht nicht überprüfen, ob eine Rechnung berechtigt oder ein Mandat inhaltlich ordnungsgemäß und sorgfältig bearbeitet worden ist. Insbesondere können Sie keinen Schadenersatz oder sonstige Ersatzleistungen erhalten, da lediglich die Frage geprüft werden kann und darf, ob ein Mitglied gegen berufsrechtliche Regeln verstoßen hat.

Fragen einer möglichen Schlechtleistung sind den ordentlichen Gerichten zugewiesen und können dort in Prozessen über Schadenersatzansprüche oder auch Gebührenansprüche geklärt werden. Solche Fragen können auch durch die Schlichtungsstelle geklärt werden.

Kein Schadenersatz

Im Beschwerdeverfahren können Sie keinen Schadenersatz oder sonstige Ersatzleistungen erhalten, da lediglich die Frage geprüft werden kann und darf, ob ein Mitglied sich für einen Verstoß gegen berufsrechtliche Regeln gegenüber der Rechtsanwaltskammer verantworten muss, der es angehört. Das berufsaufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren unterbricht keine Fristen, die für die Durchsetzung Ihrer eventuellen Ansprüche gegen unser Mitglied laufen, über das Sie sich beschweren möchten. Es unterbricht auch keine Fristen, wenn unser Mitglied gegen Sie Ansprüche durchzusetzen versucht.

Wenn es Ihnen um Ersatzansprüche geht, sollten Sie eher die Schlichtungsstelle anrufen, bei anderen Unstimmigkeiten können Sie eine Vermittlung beantragen. Prüfen Sie außerdem, ob der Vertrauensschadenfonds Ihnen helfen kann.

Verfahrensablauf / Hinweise

Verfahren

Beschwerden sind schriftlich einzureichen, da nur so das Mitglied auch gezwungen werden kann, sich zu einer Beschwerde zu äußern. Fehlt die Unterschrift, kann sich unser Mitglied aus Gründen der Verschwiegenheit und des Datenschutzes darauf berufen, dass die Urheberschaft der Beschwerde nicht klar ist. Da wir aber dem Mitglied rechtliches Gehör gewähren müssen, kann dann ein Aufsichtsverfahren nicht eingeleitet werden.

Verfahrensausgang

Die Verfahren sind nichtöffentliche Amtsermittlungsverfahren, vom Ausgang des Verfahrens erfahren Beschwerdeführer*innen erst nach bestandskräftigem Abschluss der Verfahren und auch dann nur das Ergebnis und die wesentlichen Gründen der Entscheidung, § 73 Abs. 3 S. 1-2 BRAO. Da Mitgliedern Rechtsmittel gegen die Entscheidungen zur Verfügung stehen, können die Verfahren viele Monate dauern.

Wie führe ich Beschwerde?

Bitte schildern Sie schriftlich den Verlauf des Mandatsverhältnisses:

  • Wann und womit wurde der Antragsgegner von Ihnen beauftragt?
  • Welche Tätigkeiten hat der Rechtsanwalt ausgeführt?
  • Was werfen Sie Ihrem Anwalt konkret vor (Rechnungen oder Beratungsleistungen können nicht überprüft werden!)

Weiterführende Hinweise

Wir haben Ablauf und Umfang des Aufsichtsverfahrens in einem Hinweisblatt zusammengefasst.

Zuständigkeiten

Der Vorstand hat vier Abteilungen gebildet, die jeweils nach Kanzleisitz des Mitglieds zuständig sind. Dabei sind für bestimmte Teile des Kammerbezirks Abteilungen jeweils so besetzt, dass nicht durch Mitglieder aus dem gleichen Gerichtsbezirk entschieden wird.

Details zur Zuständigkeit und dem Aufbau der Abteilungen des Vorstandes erklären wir hier, eine einfache Übersichtskarte folgt unter diesen Zeilen.

Karte mit zuständigen Beschwerdeabteilungen

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