Vertrauensschadenfonds bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg
Der Anwaltsberufsstand steht neben dem des Pfarrers hoch in der Gunst der Öffentlichkeit. Anwält*innen genießen nach wie vor in hohem Maße das Vertrauen der Bevölkerung. Doch es gibt Ausnahmefälle, in denen Rechtsanwält*innen durch strafbares Handeln ihre Mandant*innen schädigen.
Gründung des Fonds
Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Freiburg sind sich bewusst, dass durch rechtswidriges Verhalten von Kolleginnen und Kollegen nicht nur viel menschliches Leid verursacht, sondern auch das Vertrauen zur gesamten Anwaltschaft in Mitleidenschaft gezogen wird. Daher setzten die Mitglieder der Freiburger Rechtsanwaltskammer im Dezember 1999 ein Zeichen der Solidarität mit den Geschädigten. Den Opfern soll künftig geholfen werden. Die Anwälte beschlossen einstimmig die Gründung eines „Vertrauensschadenfonds bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg e. V.“. Natürlich kann ein solcher Fonds nicht jede Art und Höhe eines Schadens ausgleichen. Das Ziel besteht vielmehr darin, soziale Härten zu vermeiden.
Wie funktioniert der „Feuerwehrfonds“?
Das Fondsvermögen wird gespeist durch Mitgliedsbeiträge. Mitglied werden kann jede Anwältin und jeder Anwalt aus dem Kammergebiet der Rechtsanwaltskammer Freiburg. Spenden sind ebenfalls willkommen und sind steuerbegünstigt. Auskünfte darüber erteilt der Vorsitzende. Ein Rechtsanspruch auf Ausgleichszahlung besteht nicht. Die vorgetragenen Fälle werden durch den Vereinsvorstand geprüft und entschieden. Anfragen richten Sie bitte an:
Vorsitzender
Rechtsanwalt Stascha Straub (Rechtsanwälte Haberbosch & Straub), Dreikönigstraße 12, 79102 Freiburg, kanzlei@hs-rechtsanwaelte.de
Spendenkonto
Deutsche Bank 24 Freiburg, DE64 6807 0024 0268 8885 00
Wer wird durch den Fonds entschädigt?
Folgende Voraussetzungen müssen unbedingt vorliegen:
1. Es muss sich um einen Schadensfall handeln, der durch ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer Freiburg verursacht wurde.
2. Der Schaden darf nicht von der jeweiligen Haftpflichtversicherung des schädigenden Anwalts gedeckt sein.
3. Der Geschädigte darf keinen anderweitigen Ausgleich, z. B. vom Schädiger, erhalten haben.
4. Die Zahlung eines Ausgleichs an den Geschädigten muss sozial dringend geboten sein, § 53 Ziffer 2 AO.
5. Die Obergrenze der Ausgleichssumme liegt bei 25.000,- €.
Sie wollen Mitglied werden?
Mit einem Beitrag von 10 EUR pro Jahr können Sie den Verein unterstützen, die Beitrittserklärung ist verknüpft.
Mitgliederversammlung
Alle Mitglieder des Vereins wurden mit den Kammermitteilungen zur diesjährigen Mitgliederversammlung am 20.05.2022 eingeladen. Wer nicht zur Versammlung kommen kann, kann sich zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit des Vereins vertreten lassen. Einen Vollmacht-Vordruck haben wir verknüpft.
Satzung
Details können Sie der Satzung des Vereins entnehmen.
Impressum des Vereins
Vorsitzender: RA Stascha Straub | Dreikönigstraße 13 | 79102 Freiburg | kanzlei@hs-rechtsanwaelte.de
Stellv. Vorsitzende: RAin Marion Strolka | Humboldtstraße 3 | 79539 Lörrach | m.strolka@bender-harrer.de
Schatzmeister: RA Uwe Dinkat | Am Marktplatz 5 | 79539 Lörrach | udinkat@radinkat.de
Beisitzerin: RAin Beate Winkler | Oberlinden 17 | 79098 Freiburg | kanzlei@winkler-kanzlei.de
Beisitzer: RA Stefan Wieser | Günterstalstraße 72 | 79100 Freiburg | wieser@fluegler.com