Überblick Anwaltsberufsrecht
Auf dieser Seite wollen wir einen kleinen Überblick über wesentliche Teile des Anwaltsberufsrechts geben. Diese Seite befindet sich aktuell noch im Aufbau. Sehr viel mehr Erkenntnisse bieten die Seminare zum Berufsrecht für unsere Mitglieder:
Regelungsgegenstände des Anwaltsberufsrechts
Das Anwaltsberufsrecht regelt die Aufgaben des Anwaltsberufs und die Stellung des Anwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), das einen freien Beruf ausübt, der kein Gewerbe ist (§ 2 BRAO).
Der Anwalt ist der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtssachen und seine Befugnis, vor Gerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch Bundesgesetz beschränkt werden, es gilt die freie Anwaltswahl (§ 3 BRAO).
Das Berufsrecht regelt weiter den Zugang zu diesem Beruf, welche Regeln in Ausübung des Berufs gelten, wie Verstöße sanktioniert werden und wie die Zulassung endet. Weiter regelt die BRAO die Organisation des Berufs in dieser Selbstverwaltungskörperschaft, der Rechtsanwaltskammer Freiburg.
Das Zulassungsverfahren
Das Zulassungsverfahren ist ein gebundenes Verwaltungsverfahren, wenn also die Voraussetzungen für eine Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt bzw. Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt vorliegen, muss die Kammer zulassen. Die Zulassung kann dann nur noch versagt werden, wenn gesetzliche Zulassungshindernisse bestehen, die in § 7 BRAO geregelt sind.
Über die Unterschieden zwischen den Berufen Rechtsanwältin / Rechtsanwalt bzw, Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt informieren Sie sich bitte auf der Seite Anwaltsberuf. Sobald Sie sich entschieden haben, eine der beiden Zulassungen oder auch beide zu beantragen, finden Sie die Zulassungsanträge auf der Seite Zulassung.
(R)ECHT INTERESSANT! zum Berufsrecht
Im Podcast der BRAK wird das Thema durch Rechtsanwältin, BRAK-Geschäftsführerin und Pressesprecherin Stephanie Beyrich unterhaltsam beleuchtet.
Berufsrecht - Pflicht oder Kür?
Was müssen wir Anwälte zwingend beachten? Was hat sich aktuell im Berufsrecht getan, was muss ich wissen und vor allem: Ab wann muss ich was wissen? Ist das Berufsrecht nur Pflicht oder auch Privileg? Hören Sie den Podcast.
Kanzleipflicht
Kanzlei
Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten – so regelt etwas knapp § 27 Abs. 1 BRAO eine wesentliche Berufspflicht. Etwas genauer ist da die Berufsordnung (BORA) in ihrem § 5 BORA: In Erfüllung dieser Kanzleipflicht ist ein Mitglied verpflichtet, die für die Ausübung des Anwaltsberufs erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten.
Zu diesen zählen Räume, in denen Akten und andere Daten vor dem Zugriff Dritter sicher aufbewahrt werden können, die Möglichkeit, die Verschwiegenheit wahrend mit Mandanten Besprechungen abzuhalten, wobei dies nicht zwingend am selben Ort möglich sein muss. Weiter sind die telefonische Erreichbarkeit und ein funktionierender Zugang zum beA und dessen regelmäßige Überwachung sicherzustellen.
Niedergelassene Rechtsanwält*innen
§ 14 Abs. 3 Nr. 1 BRAO gibt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Möglichkeit, die Zulassung zu widerrufen, wenn dieser Pflicht nicht genügt wird. Regelmäßig ist dabei der Widerruf ermessensgerecht. Entsprechend kann aber eine Befreiung von dieser Pflicht beantragt und bewilligt werden.
Syndikusrechtsanwält*innen
Etwas anders sind die Regeln für Syndikusrechtsanwält*innen, die Grundgedanken aber bleiben gleich: Wer als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt zugelassen wird, muss ebenfalls eine Kanzlei führen, wie sie in § 5 BORA beschrieben ist.
Das bedeutet auch, dass die dort bearbeiteten Sachverhalte geschützt werden müssen. Auch Syndikusrechtsanwält*innen benötigen daher vertrauliche Möglichkeiten der Telekommunikation und der Aktenaufbewahrung. Der Arbeitgeber ist zwar der einzige Mandant, die Akten aber sind nicht seine, sondern durch das Mitglied zu führen, also auch vor dem Zugriff des Arbeitgebers geschützt zu verwahren. Das hat bei Einsatz elektronischer Akten zur Konsequenz, dass auch innerhalb der IT eine Trennung vorzunehmen ist, um Zugriffe anderer Angestellter zu verhindern.
Im Unterschied zu niedergelassenen Rechtsanwält*innen aber wählen Syndikusrechtsanwält*innen den Ort ihrer Kanzlei nicht frei, sondern ist dieser eine Fiktion: Nach § 46c Abs. 4 BRAO ist die regelmäßige Arbeitsstätte diese Kanzlei. Wird diese nicht eingerichtet, bleibt entsprechend die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung nach § 46c Abs. 1 BRAO iVm. § 14 Abs. 3 Nr. 1 BRAO.
Strenge BGH-Rechtsprechung zum Kanzleibegriff
Aktuell ist der Kanzleibegriff wieder deutlich umstrittener als in den vergangenen Jahren, nachdem die Rechtsanwaltskammer Berlin eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH AnwZ (Brfg) 50/24 vom 01.12.2025) in einem Verfahren über eine Kanzlei im shared office verursacht hat, über die weite Teile der Anwaltschaft eher weniger glücklich sind. Gegen diesen konservativen Kanzleibegriff des BGH wurde mittlerweile eine Verfassungsbeschwerde erhoben, außerdem gibt es Bemühungen der organisierten Anwaltschaft, eine gesetzliche Begrenzung des Begriffs zu erreichen, um mehr Freiheiten bei der Gestaltung der eigenen Kanzlei zu ermöglichen. Auch die BRAK hat zu dieser Entscheidung eine umfangreiche Podcast-Folge veröffentlicht.
Vorsorge bei Verhinderung oder Abwesenheit
Rechtsanwält*innen
Wer länger als eine Woche daran gehindert ist, den Beruf auszuüben oder sich länger als zwei Wochen von der eigenen Kanzlei entfernen möchte, benötigt eine Vertretung; § 53 Abs. 1 BRAO. Diese muss ein Mitglied selbst organisieren. Allein durch die Absprache mit dem zu vertretenden Mitglied sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Vertretung geeignet; § 53 Abs. 2 S. 1 iVm Abs. 3 S. 1 BRAO. Die Vertretung darf auch einer Person mit Befähigung zum Richteramt oder einer Person, die bereits mindestens zwölf Monate im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) absolviert hat, übertragen werden. In diesem Fall muss die Bestellung aber durch die Rechtsanwaltskammer erfolgen, die dabei auch die Anforderungen des § 7 BRAO prüft
Syndikusrechtsanwält*innen
Nach § 46c Abs. 3 BRAO findet § 53 BRAO keine Anwendung auf Syndikusrechtsanwält*innen. § 46c Abs. 6 BRAO verpflichtet Syndikusrechtsanwält*innen aber seit dem 01.08.2021, bei einer Verhinderung von mehr als einer Woche eine*n Zustellungsbevollmächtigte*n zu benennen.
Mit dieser Regelung wurde im Gesetzgebungsverfahren Bedenken Rechnung getragen, die dagegen sprachen, Syndikusrechtsanwält*innen eine – gegebenenfalls betriebsfremde – Vertretung zuzuordnen. Um aber den Zustellbetrieb der Rechtspflege sicherzustellen, wurde die Figur der Zustellungsvollmacht gewählt.
Berufsrechtliche Sanktionen
… des Vorstands der Rechtsanwaltskammer
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann bei Verstößen von Kammermitgliedern gegen Anwaltsberufsrecht eine Rüge verhängen oder einen belehrenden Hinweis aussprechen.
… des Anwaltsgerichts
Das Anwaltsgericht kann bei Verstößen von Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer folgende Sanktionen verhängen:
- Warnung
- Verweis
- Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
- ein Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden
- Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
§ 74 BRAO regelt das Recht der Rüge, welches nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO der Vorstand handhabt, regelmäßig in der Praxis durch eine nach § 77 BRAO mit gleichen Rechten ausgestattete Abteilung ausgeübt. Gegen eine Rüge kann das Mitglied sich mit dem Einspruch wehren, über den der Gesamtvorstand berät und verhandelt. Gegen dessen Entscheidung steht dem Mitglied noch der Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung zur Verfügung.
Der belehrende Hinweis ist eine in der Praxis entwickelte Reaktionsmöglichkeit auf Fehlverhalten von Mitgliedern, das eher nicht als sanktionswürdig, sondern eher mit Blick auf zukünftige Fälle als erklärungsbedürftig angesehen wird. Der Hinweis ist ein Verwaltungsakt und als solcher im Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof als der Eingangsinstanz für verwaltungsrechtliche Sachverhalte angreifbar. Es gibt Gesetzesvorhaben, die eine Vereinheitlichung des Rechtswegs zur Rüge vorsehen. Wir als Kammer lehnen die Vorschläge ab, da dann die eher strafrechtlich agierenden Anwaltsgerichte sich mit Fragen des Verwaltungsrechts auseinandersetzen müssten, für die sie weniger Eignung mitbringen.
Die Warnung ist eine formale Reaktionsmöglichkeit auf ein Fehlverhalten, spielt aber in der Praxis keine Rolle, da Fälle eines derart geringen Gewichts eher nicht an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben werden, die vor dem Anwaltsgericht anschuldigt. Regelmäßig würde hier vorher eingestellt, gegebenenfalls gegen Auflage nach § 153a StPO.
Das Anwaltsgericht kann auch einen Verweis aussprechen, der etwas gravierender ist als die Warnung, im Grunde aber aus sich heraus auch keine Konsequenzen mit Ausnahme der Kostentragung nach sich zieht. Der Verweis wird häufig mit der Geldbuße kombiniert, was § 114 Abs. 3 BRAO ermöglicht.
Das Anwaltsgericht kann eine Geldbuße in einer Höhe von bis zu 50.000 € verhängen, gegen Berufsausübungsgesellschaften Geldbußen bis 500.000 €. Die häufig nach § 114 Abs. 3 BRAO mit dem Verweis kombinierten Geldbußen sind die häufigste Reaktion des Anwaltsgerichts auf berufsrechtlich relevantes Fehlverhalten. Auch sie aber sind selten, wie Verfahren gegen Mitglieder relativ selten sind.
Die Geldbuße fließt nach § 204 Abs. 3 S. 4 BRAO dem Kammerhaushalt zu und wird durch die Kammer vollstreckt, soweit die Zahlung nicht freiwillig erfolgt.
Ein Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden, kann das Anwaltsgericht verhängen, wenn auch eine Geldbuße nicht mehr als ausreichende Sanktion angesehen wird. Solche Verbote betreffen gravierende Verfehlungen, regelmäßig auch da aber auch erst im Wiederholungsfall. Welche Rechtsgebiete betroffen sind, muss das Gericht anhand des abzuurteilenden Tatvorwurfs und den Schwerpunkten der Kanzlei bewerten. Es darf keine existenzvernichtende Auswahl der Rechtsgebiete erfolgen, die einem Ausschluss gleichkäme, die Sanktion soll aber spürbare wirtschaftliche Folgen haben.
Die Ausschließung aus der Anwaltschaft ist die schärfste Sanktion, die dem Anwaltsgericht zur Verfügung steht. Sie kommt nur als ultima ratio bei sehr schweren Verfehlungen, regelmäßig nicht bei Ersttätern zum Tragen, wenn selbst eine sehr hohe Geldbuße oder ein Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden, nicht ausreicht. Der Ausschluss bewirkt, dass danach auch keine Zulassung mehr beantragt werden kann, denn er ist ein Zulassungshindernis nach § 7 Nr. 3 BRAO. Regelmäßig wird diese Sperre für eine lange Zeit nachwirken.
Verwaltungsrechtliches Zulassungsende
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann aus einer Reihe von Gründen enden, die alle in § 14 BRAO geregelt sind.
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BRAO ist Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Die Entscheidung darüber ist eine gebundene Entscheidung, der Vorstand hat kein Ermessen.
Gemeint sind Fälle, in denen ein Mitglied im Antragsverfahren zB über das Vorliegen vor Zulassungsvoraussetzungen oder die Abwesenheit von Zulassungsversagungsgründen (§ 7 BRAO) getäuscht hat. Diese Fälle sind selten, sie kommen aber vor.
Wenn die Gründe, die zur Rücknahme der Zulassung führen müssten, nicht mehr vorliegen, also zB das bislang fehlende zweite Staatsexamen nachgeholt wurde, darf nach § 14 Abs. 1 S 2 BRAO von der Rücknahme abgesehen werden. Hier hat der Vorstand Ermessen und muss die näheren Umstände bewerten und prüfen.
In den in § 14 Abs. 2 BRAO geregelten Fällen hat der Vorstand kein Ermessen, muss also die Zulassung widerrufen, wenn die Tatbestandsmerkmale vorliegen. Ausnahmen können sich allenfalls aus der Rechtsprechung ergeben, wenn die typisierte Gefahr ausnahmsweise nicht vorliegt und damit das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt wäre.
Die folgenden Widerrufsfälle ohne Ermessen regelt die Vorschrift:
- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über Verwirkung von Grundrechten
- Verlust der Amtsfähigkeit infolge strafrechtlicher Verurteilung
- nicht nur vorübergehende gesundheitliche Hinderungsgründe
- Verzicht des Anwalts auf die Rechte aus der Zulassung (Standardfall)
- Ernennung zum Beamten
- Vermögensverfall
- Ausübung einer unvereinbaren Tätigkeit, die Vertrauen / Unabhängigkeit beeinträchtigt
- Fehlen der notwendigen Haftpflichtversicherung
In den in § 14 Abs. 3 BRAO geregelten Fällen hat der Vorstand Ermessen, ob die Zulassung widerrufen werden muss oder auf andere Weise reagiert werden kann, wenn die Tatbestandsmerkmale vorliegen. Bei der Ermessensausübung ist Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten.
Das Gesetz regelt folgende Fälle, in denen ein Widerruf erfolgen kann:
- Nichteinrichtung einer Kanzlei nach drei Monaten
- Nichterfüllung einer Auflage bei Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 BRAO
- Unterbliebene Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Falle der Kanzleipflichtbefreiung
- Kanzleiaufgabe ohne Befreiung von der Kanzleipflicht
In allen Fällen eines Zulassungswiderrufs oder einer Rücknahme der Zulassung kann die Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 4 BRAO die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, im Falle des Fehlens der notwendigen Haftpflichtversicherung nach § 51 BRAO soll sie es.
Wirkung der Entscheidung
Die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs der Zulassung hat die Wirkung eines Berufsverbots. Ein Berufsverbot wiederum bedeutet, dass das Mitglied den Beruf nur noch in eigenen Sachen oder denen seiner Familie ausüben darf, § 155 Abs. 2-4 BRAO.
Wird der Beruf dennoch ausgeübt, führt dies zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht zur Unwirksamkeit der dennoch vorgenommenen Handlungen, denn sonst wären die Mandant*innen betroffen, die nichts für das sofort vollziehbare Zulassungsende können; § 155 Abs. 5 BRAO.