Der Anwaltsberuf

Definition

Der Anwaltsberuf ist der umfassende Rechtsdienstleistungsberuf: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten und vertreten ihre Mandantinnen und Mandanten in rechtlichen Fragestellungen und vertreten sie gegenüber Dritten, vor Behörden und vor Gerichten. Sie sind nach § 3 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. In dieser Eigenschaft kann nach § 3 Abs. 2 BRAO ihr Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

Oder aus Sicht der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 3 BRAO):

Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

Stellung

Nach § 1 BRAO sind Rechtsanwältin*innen unabhängige Organe der Rechtspflege. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung und ihrer nur bundesgesetzlich beschränkbaren Rolle wird erkennbar, dass es sich bei dem Beruf nicht um einen gewöhnlichen Beruf handelt. Dem Anwaltsberuf kommt vielmehr eine herausragende Bedeutung zu, die auch mit entsprechenden Garantien unterlegt ist.

Elementare Werte des Berufs

Alle Rechtsanwälte*innen sind zur Einhaltung derselben anwaltlichen Kernwerte zum Schutz ihrer Mandant*innen verpflichtet

  • Unabhängigkeit,
  • Verschwiegenheit und
  • das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen.

Beschränkungen der unternehmerischen Freiheit

Diese Garantien schränken die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Rechtsanwälte*innen zum Schutze des rechtsuchenden Publikums ein.

Dies wird noch durch das anwaltliche Gebührenrecht unterstrichen, welches eine Vergütung der Berufsträger*innen unterhalb der gesetzlichen Gebührenregelungen verbietet, um Preiswettbewerb zu vermeiden, der auf Kosten der Integrität der Anwaltschaft gehen könnte, § 49b Abs. 1 BRAO.

Umgekehrt schafft das Gebührenrecht einen Rahmen, innerhalb dessen auch die Kosten anwaltlicher Unterstützung durch die unterlegene Partei bezahlt werden müssen, um die Durchsetzung des Rechts einschließlich der dabei regelmäßig entstehenden Kosten zu sichern, vgl. beispielhaft § 91 Abs. 2 ZPO.

Dieses Verbot der Gebührenunterschreitung gilt für gerichtliche, nicht aber für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, § 4 Abs. 1 RVG.

Rechtsanwält*innen unterliegen noch weiteren Einschränkungen: Sie müssen ihre Erreichbarkeit sicherstellen und bei Abwesenheiten für ihre Vertretung sorgen, § 53 BRAO.

Selbst die Aufgabe des Berufs ist nicht ganz trivial, er darf nicht einfach aufgegeben werden. Vielmehr enden die berufsrechtlichen Pflichten, beispielsweise aus § 27 BRAO und § 53 BRAO erst durch Widerruf der Zulassung. Dieser aber erfolgt nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO als gebundener Verwaltungsakt auf einen schriftlich gegenüber der Rechtsanwaltskammer erklärten Verzicht.

Danach muss außerdem bei Bedarf zum Schutz des rechtsuchenden Publikums nach § 55 BRAO eine Abwicklung eingerichtet werden, um die ordnungsgemäße Beendigung laufender Mandate zu sichern.

Die Kosten dieser Abwicklung trägt der / die vormalige Berufsträger*in, wobei die Rechtsanwaltskammer wie eine Bürgin haftet.

Zusammenfassung

Der Anwaltsberuf ist alles andere als ein gewöhnlicher Beruf. Insbesondere sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Unterschied zu Inkassounternehmen, die nach rein kaufmännischen Gesichtspunkten agieren, ihren Mandanten verpflichtet.

Billiger Rechtsrat durch nichtanwaltliche Berater erfolgt regelmäßig um den Preis fehlender Qualität und geht auf Kosten der Interessen des rechtsuchenden Publikums.

Die Garantien einer anwaltlichen Beratung und des Schutzes der Verschwiegenheit und Vertraulichkeit der Beratung bei Rechtsanwält*innen unterscheiden diese auch von anderen Beratungsberufen, wie beispielsweise den Steuerberater*innen. Dies stellte der EuGH am 29.07.2024 in seiner Entscheidung C-623/22 klar, zu der wir die zusammenfassende Pressemitteilung empfehlen.

Genauer: Zwei Anwaltsberufe

Die vorderen Paragraphen der BRAO kennen einen Beruf Rechtsanwalt. Mittlerweile gibt es bei genauerer Betrachtung aber zwei Ausprägungen des im Kern einheitlichen Anwaltsberufs:

  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und
  • Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durchlaufen dieselbe Ausbildung wie Syndikusrechtsanwälte und Syndikusrechtsanwältinnen.

Rechtsanwältin / Rechtsanwalt (RAe)

Niedergelassene RAe bilden den klassischen Beratungsberuf  und sind zum Teil alleine, zum Teil in Berufsausübungsgesellschaften organisiert.

Sie leisten Rechtsberatung und erbringen Rechtsdienstleistung für ihre Mandantinnen und Mandanten.

Sind sie angestellt, üben sie ihren Beruf immer in Unternehmen aus, die selbst Rechtsdienstleister sind (Rechtsanwalts-, Steuerberater- oder Wirtschaftsprüfer-Kanzleien).

Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte (SyndRAe)

Syndikusrechtsanwält*innen dagegen üben ihren Beruf immer in Anstellung bei einem Nichtanwalt aus, z.B. in einer Rechts- oder Complianceabteilung eines Unternehmens, als interne*r Datenschutz- oder Geldwäschebeauftragte*r eines nichtanwaltlichen Arbeitgebers. Soweit sie nicht hoheitlich tätig werden, kann die Anstellung auch bei staatlichen Stellen sein.

Die gesetzliche Regelung dieses Berufs besteht erst seit dem 01.01.2016 und ist damit relativ jung.

Hintergrund zum neuen Beruf Syndikusrechtsanwält*in

Verwerfungen im Sozialversicherungsrecht

Am 03.04.2014 beendete das Bundessozialgericht (BSG) mit drei Entscheidungen eine langjährige Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Die DRV hatte zuvor über Jahrzehnte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung freigestellt, sofern sie in den jeweiligen Versorgungswerken versichert waren und die Tätigkeit im nichanwaltlichen Unternehmen vier Kriterien erfüllte, die ein anwaltliches Arbeiten abbilden sollten.

Mit der Entscheidung BSG B 5 RE 13/14 R und zwei weiteren Entscheidungen vom gleichen Tag beendete das BSG diese Praxis mit einer wortlautgetreuen Auslegung des § 6 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 SGB VI. Entscheidend in der Vorschrift ist das Wort „wegen“:

Die Befreiung durfte nicht erfolgen, da die Versicherungspflicht in den jeweiligen Versorgungswerken und die Mitgliedschaft nicht wegen der im nichtanwaltlichen Unternehmen ausgeübten Tätigkeit begründet wurden, sondern wegen einer Zulassung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer für den Beruf Rechtsanwält*in.

So richtig die Entscheidung in der Gesetzesanwendung war, so drastisch waren doch die Folgen für all jene Kolleginnen und Kollegen, die viele Beitragsjahre in den verpflichtenden Versorgungswerken Rentenanwartschaften aufgebaut hatten und deren Altersversorgung nun aus Stückwerk bestehen sollte.

Als Antwort entstand mit Wirkung zum 01.01.2016 ein neuer Beruf

Eine Korrektur der geänderten Befreiungspraxis auf der Ebene des Sozialrechts scheiterte, weshalb eine Lösung im Berufsrecht der Rechtsanwälte gesucht und gefunden wurde: Ein neuer Anwaltsberuf wurde gesetzlich geregelt, entstanden war er in weiten Teilen in der Rechtswirklichkeit ohnehin.

Mittlerweile ist die Verwaltungspraxis der Rechtsanwaltskammern und der DRV mit Bilck auf das durchaus komplizierte Zulassungsverfahren eingespielt, praktisch alle klärungsbedürftigen Rechtsfragen sind durch den Senat für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof auch geklärt, nachdem die DRV – ganz überwiegend erfolglos – gegen eine Anzahl Verwaltungsbescheide der 27 Regionalkammern geklagt hatte.

Trotz anfänglicher Skepsis auch in einigen Regionalkammern gegenüber der Neuregelung kann das Gesetz mittlerweile als etabliert gelten, auch in der Evaluation wurden keine nennenswerten Kritikpunkte mehr geäußert. Die gegenteilige Behauptung der DRV, die Verwaltungspraxis der Kammern sei sehr unterschiedlich, lässt sich mit der Wirklichkeit an den Anwaltsgerichtshöfen und auch der Berufungsinstanz beim BGH kaum in Einklang bringen: Die DRV hat durch die Bank gegen alle Kammern die überwiegende Mehrzahl aller Verfahren verloren.

Das Ergebnis der Evaluation des Gesetzes veröffentlichen wir und zwar den Bericht nebst Anlagen.

Podcast statt Lektüre?

Noch nicht sicher, was Sie werden wollen? Dann hören Sie rein, was ein Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin und ein doppelt als Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt zugelassener Kollege über den Beruf zu berichten haben. Langweilig wird es regelmäßig nicht. Dafür sorgt im Podcast schon BRAK-Geschäftsführerin und Rechtsanwältin Stephanie Beyrich.

(R)ECHT INTERESSANT

Der Podcast (R)ECHT INTERESSANT der BRAK lohnt sich auch bei anderen Themen regelmäßig. Eine Liste aller Folgen verlinken wir.

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Sollte man überhaupt Anwalt werden? Der Frage geht Rechtsanwältin Stephanie Beyrich im Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Dominik Herzog nach.

„Jura, Beef und Social Media“

heißt die Folge zur Frage „Sollte man überhaupt Anwalt werden?“. Sie können den Podcast auch direkt auf dieser Seite anhören:

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Frauen haben es irrsinnig schwer, sagt man immer. Karriere und Beruf kriegt man nicht unter einen Hut. Irgendwas bleibt immer auf der Strecke. Diesem Vorurteil geht Rechtsanwältin Stephanie Beyrich für die BRAK auf den Grund.

„YES, Women CAN!“

heißt die Folge zum Thema Anwältinnen und Vereinbarkeit des Berufs mit anderen Aufgaben. Sie können den Podcast auch direkt auf dieser Seite anhören:

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Zu den Facetten des Anwaltsberufs spricht Rechtsanwältin Stephanie Beyrich für die BRAK in ihrem Podcast mit Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt Hannes Hörber:

„Doppelt hält besser!“

heißt die Folge zum Thema Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und Rechtsanwalt. Sie können den Podcast auch direkt auf dieser Seite anhören:

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Victoria Hippler verrät uns Ihr Erfolgsrezept, wie Karriere in Teilzeit mit Familie gelingt und warum an Digitalisierung, Prozessoptimierung und KI kein Weg vorbei führt:

„Syndika im coolsten Gebäude der Stadt“

Sie können den Podcast auch direkt auf dieser Seite anhören:

Wie werde ich RA*in (SyndRA*in)?

Studium

Der Beruf erfordert den Nachweis des bestandenen zweiten juristischen Staatsexamens, welches sich an den juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) anschließt. Die Berechtigung zur Teilnahme am juristischen Vorbereitungsdienst wiederum wird regelmäßig durch den erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften in Deutschland erworben. Sie kann auch durch Anerkennung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses erworben werden.

Die Regelstudienzeit des Jurastudiums liegt bei 8 Semstern, häufig wird das erste Examen jedoch erst nach 9 oder 10 Semestern geschrieben, bzw. versuchen Studierende, sich in einem zweiten Versuch nach dem sogenannten Freischuss (Examen nach 8 Semestern) zu verbessern. Das Studium gilt als hart, da die Noten eher frustrieren. Die Note „Sehr Gut“ oder auch die Note „Gut“ sind praktisch unerreichbar, auch wenn sich die Noten in den letzten zwei Jahrzehnten etwas verbessert haben. Die Entwicklung der Noten können Sie anhand der Daten des Bundesamts für Justiz nachvollziehen.

Früher hatten die Noten aus dem Studium vor dem ersten Staatsexamen keinerlei Bedeutung. Mittlerweile ist das examenslastige Studium etwas entzerrt: Eine universitäre Note fließt mit einer Gewichtung von 30% in die Gesamtnote des ersten Staatsexamens ein, wodurch sich die Noten moderat verbessert haben.

Referendariat

Der juristische Vorbereitungsdienst (Referendariat) ist der praktische Teil der Ausbildung und besteht aus einer Anzahl Stationen, die bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, Behörden oder in Kanzleien oder Unternehmen abgeleistet werden können. Die Stationen umfassen die drei großen Rechtsgebiete Zivilrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht. Die Verwaltungsrecht-Station kann auch in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Freiburg abgeleistet werden, da die Kammer eine Behörde ist und die Verfahren weitgehend als Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ablaufen, soweit nicht die BRAO eigene Sonderregeln definiert.

In allen drei Sachgebieten sind Stationen in Anwaltskanzleien, unter besonderen Umständen auch in Rechtsabteilungen o.ä. möglich.

Der Anwaltsberuf nimmt seit einigen Jahren endlich einen weit größeren Raum im Referendariat ein, womit die Ausbildung zum Einheitsjuristen der Tatsache Rechnung trägt, dass die Justiz nur recht wenige Assessorinnen und Assessoren in den Staatsdienst übernimmt, die große Mehrzahl der Absolventen damit in den Anwaltsmarkt gelangt. Die Rechtsanwaltskammer Freiburg investiert erhebliche Mittel in die Referendarausbildung und unterstützt die Referendar*innen in ihrer Ausbildung.

Zulassungsverfahren zu den Anwaltsberufen

Rechtsanwalt / Rechtsanwältin

Die Zulassung als Rechtsanwalt / Rechtsanwältin erfolgt nach § 6 BRAO auf Antrag. Es handelt sich um eine sogenannte gebundene Entscheidung: Liegen die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 BRAO und keine Zulassungshindernisse nach § 7 BRAO vor, so ist die Zulassung zu erteilen und der Anwaltsberuf darf nach Vereidigung und Aushändigung der Urkunde über die Zulassung ausgeübt werden. Voraussetzung ist neben dem oben kurz beschriebenen Qualifikationsnachweis der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nach § 51 BRAO.

Syndikusrechtsanwalt / Syndikusrechtsanwältin

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt / Syndikusrechtsanwältin erfolgt nicht zu einem Beruf, sondern beschäftigungsbezogen für ein Arbeitsverhältnis. Die Tätigkeit muss anwaltlich im Sinne des § 46 BRAO sein und fachlich unabhängig und weisungsfrei ausgeübt werden. Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des § 4 BRAO müssen vorliegen, Zulassungshindernisse nach § 7 BRAO dürfen nicht bestehen. Eine Haftpflichtversicherung ist nicht erforderlich, da die Tätigkeit nur für einen Mandanten (Arbeitgeber) erfolgt. Auch diese Entscheidung ist gebunden.

Zulassung, Vereidigung und Versicherungspflicht

Zulassungsbescheid

Über die Zulassung zu beiden Berufe entscheidet die zuständige Rechtsanwaltskammer auf Antrag durch Bescheid.

Vereidigungstermin (ein Termin je Monat)

Nach Zulassung erfolgt die Vereidigung. Diese findet regelmäßig einmal im Monat als Sammeltermin statt. In diesem Termin werden alle in dem Zeitraum davor zugelassenen Antragstellerinnen und Antragsteller vereidigt. Erst nach dieser Vereidigung darf die Urkunde über die Zulassung ausgehändigt werden. Mit Aushändigung der Urkunde wird die Zulassung wirksam und der Anwaltsberuf darf ausgeübt werden, § 12 BRAO.

Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer

Die vereidigten Bewerberinnen und Bewerber werden mit Zulassung Mitglied in der Rechtsanwaltskammer.

Versicherung in der berufsständischen Versorgung

An diese Mitgliedschaft knüpft das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg auch die Mitgliedschaft in dem berufsständischen Versorgungswerk, dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.

Meidung einer Doppelversicherung

Um eine doppelte Beitragspflicht in der Altersversorgung zu vermeiden, sollten Bewerber*innen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) bereits mit Stellung des Antrags auf Zulassung, spätestens aber innerhalb der ersten drei Monate der Berufsausübung, die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragen. Auf den Seiten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg finden Sie mehr Informationen.

Rückwirkung bei SyndikusRAen

Bei Syndikusrechtsanwält*innen gibt es eine Besonderheit: Die Zulassung wirkt nach § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO auf den Zeitpunkt des Eingangs des Zulassungsantrags bei der Kammer oder den Beginn der Tätigkeit (der spätere Zeitpunkt entscheidet) zurück. Diese Abweichung von § 12 BRAO vermeidet einen sozialversicherungsrechtlichen Nachteil, denn nach § 6 Abs. 4 SGB VI wirkt eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zwar zurück, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate der Beschäftigung beantragt wurde, dies aber nur auf den Zeitpunkt des Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, zu denen die Zulassung gehört.

Verfahrensdauer

Das Zulassungsverfahren dauert aufgrund Einbindung der DRV länger.

Befreiungsantrag ab 01.01.2023 nur noch digital möglich

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (abv.de) weist darauf hin, dass ab dem 01.01.2023 die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur noch digital beantragt werden kann. Das Formular finden Sie unter www.e-befreiungsantrag.de/#/, weitere Informationen beim  Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Wir verweisen zu den Hintergründen auch auf die Veröffentlichung der BRAK zum Thema, da die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen lediglich auf die eigenen aktuellen Meldungen verweist, der Inhalt also vermutlich dynamisch ist.

Freie Stellen in Kanzleien

In diesem Auszug aus dem Stellenangebot unserer Mitglieder finden Sie Stellenin Kanzleien. Für eine Suche nach Syndikusstellen, Möglichkeiten der freien Mitarbeit, gemeinschaftlicher Berufsausübung oder Übernahme verweisen wir auf das Stellenportal.

Berufsrechtskenntnisse – Reform im Anwaltsberuf

Fortbildungsnachweis erforderlich

Wer nach dem 01.08.2022 erstmals zur Anwaltschaft (auch als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt) zugelassen wird, muss binnen eines Jahres an einer mindestens 10-stündigen Fortbildung zum Berufsrecht teilnehmen. Von dieser Pflicht ist befreit, wer die Teilnahme an einer solchen Lehrveranstaltung innerhalb der sieben Jahre vor der erstmaligen Zulassung nachweist.

Bereits erledigt für Referendar*innen

Einen Nachweis der Teilnahme an einer umfassenden Schulung zum Berufsrecht der Rechtsanwält*innen stellen die Rechtsanwaltskammern Freiburg und Karlsruhe Referendar*innen aus, die am gemeinsamen Unterricht der beiden Kammern für den Schwerpunkt Rechtsanwalt teilgenommen hat. Mit diesem Schwerpunkt sind Sie also nicht nur theoretisch bestens auf den Anwaltsberuf vorbereitet.

Berufsrecht mit RA Martin W. Huff

Die Rechtsanwaltskammer Freiburg hat ein zweitägiges Berufsrechtsseminar mit Rechtsanwalt Martin W. Huff organisiert, welches zu stark vergünstigten Konditionen angeboten wird. Das Seminar fand zuletzt online am 08./09.03.2024 statt.

Neuer Termin kommt bald

In Kürze werden wir neue Termine für das Seminar veröffentlichen können. Voraussichtlich wird es als vier-teilige Seminar-Serie fortgesetzt, bei der der jederzeitige Einstieg möglich ist.

(R)ECHT INTERESSANT zum Berufsrecht

Logo (R)ECHT INTERESSANT-Podcast auf Tabletbildschirm (Steffi Beyrich)

Im Podcast der BRAK wird das Thema durch Rechtsanwältin, BRAK-Geschäftsführerin und Pressesprecherin Stephanie Beyrich unterhaltsam beleuchtet.

Berufsrecht - Pflicht oder Kür?

Was müssen wir Anwälte zwingend beachten? Was hat sich aktuell im Berufsrecht getan, was muss ich wissen und vor allem: Ab wann muss ich was wissen? Ist das Berufsrecht nur Pflicht oder auch Privileg? Sie können den Podcast auch direkt auf dieser Seite anhören:

Kanzleipflicht

Kanzlei

Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten – so regelt etwas knapp § 27 Abs. 1 BRAO eine wesentliche Berufspflicht. Etwas genauer ist da die Berufsordnung (BORA) in ihrem § 5 BORA: In Erfüllung dieser Kanzleipflicht ist ein Mitglied verpflichtet, die für die Ausübung des Anwaltsberufs erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten.

Zu diesen zählen Räume, in denen Akten und andere Daten vor dem Zugriff Dritter sicher aufbewahrt werden können, die Möglichkeit, die Verschwiegenheit wahrend mit Mandanten Besprechungen abzuhalten, wobei dies nicht zwingend am selben Ort möglich sein muss. Weiter sind die telefonische Erreichbarkeit und ein funktionierender Zugang zum beA und dessen regelmäßige Überwachung sicherzustellen.

Niedergelassene Rechtsanwält*innen

§ 14 Abs. 3 Nr. 1 BRAO gibt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Möglichkeit, die Zulassung zu widerrufen, wenn dieser Pflicht nicht genügt wird. Regelmäßig ist dabei der Widerruf ermessensgerecht. Entsprechend kann aber eine Befreiung von dieser Pflicht beantragt und bewilligt werden.

Syndikusrechtsanwält*innen

Etwas anders sind die Regeln für Syndikusrechtsanwält*innen, die Grundgedanken aber bleiben gleich: Wer als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt zugelassen wird, muss ebenfalls eine Kanzlei führen, wie sie in § 5 BORA beschrieben ist.

Das bedeutet auch, dass die dort bearbeiteten Sachverhalte geschützt werden müssen. Auch Syndikusrechtsanwält*innen benötigen daher vertrauliche Möglichkeiten der Telekommunikation und der Aktenaufbewahrung. Der Arbeitgeber ist zwar der einzige Mandant, die Akten aber sind nicht seine, sondern durch das Mitglied zu führen, also auch vor dem Zugriff des Arbeitgebers geschützt zu verwahren. Das hat bei Einsatz elektronischer Akten zur Konsequenz, dass auch innerhalb der IT eine Trennung vorzunehmen ist, um Zugriffe anderer Angestellter zu verhindern.

Im Unterschied zu niedergelassenen Rechtsanwalt*innen aber wählen Syndikusrechtsanwält*innen den Ort ihrer Kanzlei nicht frei, sondern ist dieser eine Fiktion: Nach § 46c Abs. 4 BRAO ist die regelmäßige Arbeitsstätte diese Kanzlei. Wird diese nicht eingerichtet, bleibt entsprechend die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung nach § 46c Abs. 1 BRAO iVm. § 14 Abs. 3 Nr. 1 BRAO.

Vorsorge bei Verhinderung oder Abwesenheit

Rechtsanwält*innen

Wer länger als eine Woche daran gehindert ist, den Beruf auszuüben oder sich länger als zwei Wochen von der eigenen Kanzlei entfernen möchte, benötigt eine Vertretung; § 53 Abs. 1 BRAO. Diese muss ein Mitglied selbst organisieren. Allein durch die Absprache mit dem zu vertretenden Mitglied sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Vertretung geeignet; § 53 Abs. 2 S. 1 iVm Abs. 3 S. 1 BRAO. Die Vertretung darf auch einer Person mit Befähigung zum Richteramt oder einer Person, die bereits mindestens zwölf Monate im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) absolviert hat, übertragen werden. In diesem Fall muss die Bestellung aber durch die Rechtsanwaltskammer erfolgen, die dabei auch die Anforderungen des § 7 BRAO prüft

Syndikusrechtsanwält*innen

Nach § 46c Abs. 3 BRAO findet § 53 BRAO keine Anwendung auf Syndikusrechtsanwält*innen. § 46c Abs. 6 BRAO verpflichtet Syndikusrechtsanwält*innen aber seit dem 01.08.2021, bei einer Verhinderung von mehr als einer Woche eine*n Zustellungsbevollmächtigte*n zu benennen.

Mit dieser Regelung wurde im Gesetzgebungsverfahren Bedenken Rechnung getragen, die dagegen sprachen, Syndikusrechtsanwält*innen eine - gegebenenfalls betriebsfremde - Vertretung zuzuordnen. Um aber den Zustellbetrieb der Rechtspflege sicherzustellen, wurde die Figur der Zustellungsvollmacht gewählt.

Elternzeit / Altersteilzeit – Zulassung besteht fort

Nach § 46b Abs. 2 S. 2 BRAO ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 BRAO entspricht. Neu eingefügt wurde kürzlich Satz 4 mit der Klarstellung, dass entgegen Satz 2 die Zulassung nicht zu widerrufen ist, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unterbrochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Elternzeit

Die Änderung entspricht der Rechtsauffassung des AGH Baden-Württemberg, der der abweichenden Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) mit Urteil vom 07.12.2017 (AGH BW – AGH 10/2017 I) eine Absage erteilte.

Altersteilzeit

Der AGH Berlin entschied entsprechend mit Urteil vom 13.03.2024 – 1 AGH 7/21 – für den Fall der Altersteilzeit nach dem Blockmodell. Da die Entscheidung bislang noch unveröffentlicht ist, verweisen wir auf den Kurzbericht der BRAK.

Elternzeit - was zu beachten ist

Elternzeit ist eine Unterbrechung der Möglichkeit, den Beruf auszuüben. Was in Elternzeit zu beachten ist, erklärt dieses Merkblatt.

Das besondere Anwaltspostfach (beA)

Mit Zulassung erhält jede*r Rechtsanwält*in ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), welches zu überwachen ist, § 31a BRAO. Da im Rechtsverkehr mit den Gerichten durch professionelle Einreicher nur elektronisch eingereicht werden kann, ist dieses beA auch in der täglichen Praxis von enormer Bedeutung. Über das beA informieren wir in Grundzügen auf einer entsprechenden Seite und verweisen vor allem auf die umfangreichen Hilfen der BRAK zu diesem Thema.

Hier gibt es keine Unterschiede zwischen Rechtsanwält*innen und Syndikusrechtsanwält*innen: Wer den Anwaltsberuf ausübt, erhält ein eigenes beA.

Das neue Recht der Berufsausübungsgesellschaften

Liberalere Regeln

Die gemeinschaftliche Berufsausübung unterliegt neuen, wesentlich liberaleren Regeln als noch bis zum 31.07.2022. Über diese Regeln informieren wir sehr ausführlich auf einer eigenen Seite zur Berufsausübungsgesellschaft.
In Kürze: Es sind mehrstöckige Gesellschaften möglich und die Zusammenarbeit mit weit mehr Berufen möglich als bislang.

Endlich: Definition der Bürogemeinschaft

Bislang fehlte eine Definition der Bürogemeinschaft und waren ihre Mitglieder trotz des eher weniger engen Zusammenschlusses zu  Kollisionskontrollen verpflichtet.

Versicherungspflicht der Berufsausübungsgesellschaften

Berufsausübungsgesellschaften sind nach § 59n BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer nach § 59o BRAO abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.

Ausnahme: Bürogemeinschaft

Die Bürogemeinschaft ( § 59q BRAO) ist nach neuem Recht keine Berufsausübungsgesellschaft und daher nicht versicherungspflichtig. Wir empfehlen, die eigene Versicherung zu kontaktieren, um Überraschungen (Einstufung als Berufsausübungsgesellschaft) zu vermeiden.

Zulassungspflicht der Berufsausübungsgesellschaft (§ 59f BRAO)

Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer.

Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BRAO genannten Berufs angehören. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.

Geschäftsführungsorgan / Aufsichtsorgan reglementiert (§ 59j BRAO)

Nur Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 BRAO genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sein. Bei der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sind Weisungen von Personen, die keine Rechtsanwälte sind, gegenüber Rechtsanwälten unzulässig.

Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.

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