Tausch der beA-Software-Zertifikate
Seit August 2023 tauscht die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer beA-Mitarbeitendenkarten gegen Karten der neuesten Generation. Bis Ende Oktober wurden bereits ca. 2.000 beA-Mitarbeitendenkarten getauscht. Zum Hintergrund und Ablauf des Tauschverfahrens berichteten wir in BRAK-Magazin 4/2023, 10 f.
Aus gleichem Grund, wie bei den beA-Karten für Anwältinnen und Anwälte und für Mitarbeitende, müssen auch die beA-Software-Zertifikate ausgetauscht werden. Einerseits läuft die Gültigkeit der ausgegebenen Software-Zertifikate aus, andererseits sollen auch die nicht unmittelbar ablaufenden Zertifikate zeitnah ausgetauscht werden, um auf eine zukunftssichere Schlüssellänge zu wechseln. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer wird deshalb den Austausch der im Einsatz befindlichen beA-Software-Zertifikate noch in diesem Jahr ermöglichen.
Für einen Austausch erhalten Inhaberinnen und Inhaber von beA-Software-Zertifikaten ab dem 20.11.2023 die Möglichkeit, über das Kundenportal der Zertifizierungsstelle neue Zertifikate zu erstellen. Sofern Sie an einem oder mehreren Ihrer Software-Zertifikate keinen Bedarf mehr haben, können Sie das zugrundeliegende Vertragsverhältnis ebenfalls über Ihr Kundenportal kündigen.
Sie werden in Kürze benachrichtigt
Sobald die Möglichkeit zum Austausch Ihrer Zertifikate bereitsteht, werden Sie von der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer per beA-Nachricht informiert. Zudem finden Sie alle Informationen auf der Webseite der Zertifizierungsstelle zum Tausch der beA-Software-Zertifikate. Insbesondere wird der Ablauf des Tauschprozesses erläutert, aber auch dargestellt, was Sie tun können, wenn Sie eines oder mehrere Ihrer beA-Software-Zertifikate nicht mehr benötigen. Neben häufigen Fragen zum Prozess finden Sie auch weiterführende nützliche Links, bspw. die Onlinehilfe des Kundenportals der Bundesnotarkammer, welche ab dem 20.11.2023 verfügbar sein wird, sowie die Anleitung des beA-Anwendersupports zur Aktivierung Ihres Zertifikats.
beA nicht mehr erreichbar? Karte abgelaufen?
Falls Sie in Ihrem beA nicht rechtzeitig vor Laufzeitende eine neue Karte hinterlegt haben und diese abgelaufen ist, können sie das beA nicht aufrufen. Folgen Sie zur Behebung des Problems bitte dieser Anleitung:
Die Entkoppelung abgelaufener Karten wurde durch die BNotK automatisiert am 03.04.2023 eingeleitet, diese sollte nicht länger durch Sie angestoßen werden müssen. Die Entkoppeölung war notwendig, da ein Postfach nur neu registriert werden kann, wenn alte Zugangsmittel vorher entkoppelt worden sind.
Informationen zur neuen beA-Version 3.17 finden Sie hier
https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/bea-update-23032023
Schwierigkeiten mit der Lieferung von beA-Karten?
https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/kontakt
Sie sind unsicher, wohin Sie sich wenden müssen?
https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/wegweiser-support-unterstuetzung
Sonderabdruck aus BRAK-Magazin Heft 2/23:
Weg zur schnellen Lösung – Die neu gestaltete beA-Anwenderhilfe
Das besondere elektronische Anwaltspostfach
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist der entscheidende Baustein der Bestrebungen, die Justiz zu digitalisieren. Erste Pilotprojekte scheiterten jeweils an den verschwindend geringen Teilnehmerzahlen auf Seiten der Anwälte, die den Aufwand der Digitalisierung für den überschaubaren Nutzen scheuten.
Entsprechend regelt seit 2013 ein Gesetz, dass ab 2016 jeder Berufsträger ein elektronisches Anwaltspostfach erhält und dieses ab dem 01.01.2022 zur Einreichung von Schriftsätzen bei Gericht verpflichtend zu nutzen ist.
Das Postfachsystem erreichen Sie unter www.bea-brak.de, ausführliche Erklärungen und Tipps unter handbuch.bea-brak.de/.
Karten zum Zugriff auf Ihr persönliches besonderes Anwaltspostfach bestellen Sie unter https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/bestellung-antrag-bea.
Beschreibung
Überwachungspflicht
Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt erhält ein elektronisches Anwaltspostfach, welches ab Zulassung durch Behörden, Gerichte und andere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte adressierbar ist.
Das Postfach muss mittels einer Zugangskarte nebst PIN registriert werden. Dazu benötigen Sie neben dieser Karte außerdem ein Kartenlesegerät und natürlich entsprechende Computerhardware nebst Internetzugang.
Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland sind verpflichtet, ihr jeweiliges beA zu registrieren und zu überwachen. Eingänge werden ihnen und damit auch den Mandanten unter Umständen zugerechnet, auch wenn sie diese unter Verstoß gegen die Überwachungspflicht nicht zur Kenntnis nehmen.
Aktive Nutzungspflicht
Seit dem 01.01.2022 sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in allen Gerichtsprozessen und bei Aufträgen an Gerichtsvollzieher verpflichtet, bestimmende Schriftsätze, Prozesserklärungen und Anträge elektronisch einzureichen.
Schreiben, die nicht auf diesem Wege eingehen, sind unbeachtlich.
Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 19.01.2022 – 2-13 O 60/21) hatte bereits Gelegenheit, dies am Beispiel einer nach dem 01.01.2022 per Post und Telefax, nicht aber per beA eingelegten Verteidigungsanzeige, zu klären: Es erging Versäumnisurteil, da keine wirksame Verteidigungsanzeige vorlag. Nähere Information zu dieser Entscheidung finden Sie hier.
Zugangsmittel bestellen / Postfach registrieren / Kammerident
Wie komme ich an die Zugangsmittel?
Am einfachsten ist es, unter www.rechtsanwaltsregister.org nach der eigenen Person zu suchen, Info rechts oben bei der eigenen Person anklicken und dort die SafeID zu kopieren.
Danach ist www.bea.bnotk.de aufzurufen, „jetzt bestellen“ auszuwählen, die beA-Karte Basis und bei Bedarf ein Kartenlesegerät in den Warenkorb zu legen. Aus dem Warenkorb heraus wird dann die Bestellung aufgegeben und dazu als erstes die kopierte SafeID eingegeben. Alles andere erklärt dann nach Erhalt der Karte und des Lesegeräts die Seite bea-brak.de/xwiki. Die äußerst umfangreiche Hilfedatenbank der BRAK unter www.bea-brak.de/xwiki/bin/view/BRAK hilft eigentlich bei allen Fragen rund um das Postfachsystem und ist sehr gut strukturiert.
Wie registriere ich mein beA?
Sobald Sie IhreKarte, ein geeignetes Kartenlesegerät nebst PIN zur Karte vorliegen haben, registrieren Sie Ihr Postfach. Dazu klicken Sie auf der Seite bea-brak.de auf den Link Registrierung für Nutzer mit Postfach. Ob Sie eine beA-Karte Basis oder eine Karte mit Zertifikat bestellt haben, ist hier unerheblich. Beide Karten sind technisch identisch, bei der Karte mit Signatur haben Sie lediglich gleichzeitig bereits das Zertifikat erworben, welches dann mithilfe des Notar- oder Kammer-Ident-Verfahrens eingerichtet wird.
weitere Informationen
Über alle Schritte informiert die BRAK auf dieser Seite.
Kammerident
Die RAK Freiburg bietet ihren Mitgliedern an, die Identifizierung für qualifiziert elektronische Signaturen auf der Geschäftsstelle zu erledigen. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin und denken Sie daran, dass Sie zur Durchführung des Identifizierungsverfahrens folgende Unterlagen mitbringen müssen und sich nicht vertreten lassen können:
- Personalausweis (oder Pass und amtlicher Wohnsitznachweis)
- Ausgedruckte Antragformulare der BNotK
Karte verloren, was nun?
Die PIN war auf der Karte vermerkt!
Auf beA-Karten darf niemals die PIN vermerkt werden, die Sicherheitsmerkmale Besitz und Wissen müssen getrennt bleiben (§ 26 Abs. 1 RAVPV). Im Moment des Verlustes aber hilft diese Erkenntnis nicht weiter, Sie müssen vielmehr schnell handeln (§ 26 Abs. 2 RAVPV).
Dazu verwenden Sie bitte das Sperrformular der BNotK.
Karte ohne PIN verloren
Wenn Sie sich nicht sicher sind, dass die Karte dauerhaft verloren gegangen ist und auf der Karte keine PIN vermerkt ist, geht von dieser kein Risiko aus. Sie können mit einer Sperrung daher noch etwas warten und nach der Karte suchen.
Neue Karte bestellen
Ich habe noch andere Zugangsmittel
Soweit Sie noch über ein anderes Zugangsmittel verfügen, ist für die Nutzung des Postfachs mit diesem anderen Zugangsmittel keine Entkoppelung der verlorenen Karte erforderlich. Allerdings sind Änderungen an manchen Einstellungen und die Bestellungen von Zertifikaten etc. aktuell nur möglich, wenn eine beA-Basiskarte eingesetzt wird. Auch dann also empfiehlt sich die Entkoppelung der verlorenen Karte und die Bestellung einer neuen Karte.
Die Karte ist mein einziges Zugangsmittel
Wenn Sie nicht über ein anderes Zugangsmittel verfügen, bestellen Sie bitte unverzüglich eine neue beA-Karte. Mit dieser können Sie das Postfach dann neu registrieren (wie Erstregistrierung), müssen dazu aber vorher die alte Karte entkoppeln.
Wie reiche ich wirksam elektronisch ein?
In den eJustice-Gesprächen des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg mit den vier baden-württembergischen Rechtsanwaltskammern wurde eine kurzer Flyer erarbeitet, worauf bei der elektronischen Einreichung zu achten ist.
In aller Kürze benennen wir die wesentlichen Kriterien hier nochmals, die Justiz hat auch eine Seite vorbereitet. Eine wirksame Einreichung setzt den Versand des Schriftsatzes im Format .pdf voraus und muss
- einfach signiert aus dem beA des Absenders stammen (Vertraulicher Herkunftsnachweis – VHN) oder
- durch den Absender qualifiziert elektronisch signiert sein und über einen zugelassenen Weg zur elektronischen Einreichung (beA, EGVP-Client, DE-Mail) eingehen.
Wer also Personal zum Versenden von Schriftsätzen einsetzt, benötigt eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS). Erheblich aufpassen müssen Sie abseits der streitigen Verfahren, denn dort gibt es bisweilen sehr gefährliche Haftungsfallen mit Blick auf die zu verwendenden Formate.
Bequem aber...
Warum Sie Ihre beA-Karte und PIN nicht Ihrer ReFa geben dürfen
Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin
Berlin, 20.12.2023 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2023)
Sieht man sich in sozialen Medien um oder plaudert mit Anwaltskolleginnen und -kollegen, begegnet einem eines immer wieder: Es scheint nicht unüblich zu sein, die eigene beA-Karte samt PIN einer ReFa zu überlassen, die damit alles abwickelt, was per beA zu versenden ist. Das ist zwar bequem: Man muss sich weder selbst im Alltag mit dem beA befassen noch um das (freilich nur einmalig nötige) Einrichten von beA-Zugang und Berechtigungen kümmern. Doch diese Praxis ist nicht nur rechtswidrig, sie hat auch nachteilige Folgen im Prozess.
Die Rechtslage
Der Wortlaut von § 26 I RAVPV ist unmissverständlich: „Die Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats dürfen dieses keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten.“ Gemeint sind Zertifikate zur Authentifizierung am beA, sei es auf einer beA-Karte oder als Softwarezertifikat.
Der Gesetzgeber hatte die in Kanzleien übliche Arbeitsteilung zwischen Anwältinnen und Anwälten und ihrem Fachpersonal durchaus im Blick. Sie ist möglich, indem für Mitarbeitende eigene beA-Zugänge zum Postfach der Anwältin oder des Anwalts und die entsprechenden Berechtigungen eingerichtet werden (§ 23 II, III RAVPV), um etwa Nachrichten lesen oder löschen oder Empfangsbekenntnisse abgeben zu können.
Was dahinter steckt
Auf den ersten Blick mag das umständlich wirken. Doch dahinter steckt, dass man durch das Versenden aus dem eigenen beA über die SAFE-ID eindeutig identifiziert ist. Und man gibt dem Empfänger der Nachricht zugleich die – tagesaktuell mit den Rechtsanwaltskammern abgeglichene – Information, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu sein.
An diesen Vertrauensmechanismus ist auch die in § 130a III ZPO und den übrigen Verfahrensordnungen vorgesehene Möglichkeit gekoppelt, Schriftsätze ohne qualifizierte elektronische Signatur formwirksam bei Gericht einreichen zu können. Das setzt aber voraus, dass die versendende Person identisch ist mit derjenigen, deren beA genutzt wird.
Nachteilige Folgen im Prozess
Missachtet man die Vorgaben der RAVPV und des § 130a III ZPO, hat dies nachteilige prozessuale Folgen und zieht ggf. Regress nach sich. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt sich – angesichts der klaren Rechtslage erwartbar – wenig milde.
Problem 1: keine formwirksame Einreichung
Über den sog. sicheren Übermittlungsweg (§ 130a III 2. Alt. ZPO) können Anwältinnen und Anwälte Schriftsätze formwirksam bei Gericht einreichen, wenn sie diese mit einer einfachen Signatur versehen und aus ihrem beA an das Gericht senden. Die Form ist jedoch nicht gewahrt, wenn die Anwältin oder der Anwalt ihre bzw. seine beA-Karte samt PIN an einen Kanzleimitarbeiter übergibt, der den Schriftsatz damit versendet. Das entschied der BGH (Beschl. v. 20.6.2023 – 2 StR 39/23) jüngst in einer Strafsache.
Problem 2: keine Wiedereinsetzung
Wer seine beA-Karte samt PIN zum Zwecke des Versands an Dritte weitergibt, verspielt auch die Chance, im Fall eines Fristversäumnisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erhalten. Der BGH (Beschl. v. 31.8.2023 – IVa ZB 24/22) hat in einem Dieselverfahren jüngst entschieden, dass sich der Inhaber eines beA, der seine Karte und PIN an eine dritte Person weitergibt, auch die Fehler zurechnen lassen muss, die dieser Person beim Versand unterlaufen. Im Fall des BGH hatte die Mitarbeiterin des Anwalts mit dessen beA-Karte und PIN versehentlich einen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren an das Gericht gesandt. Die Frist war damit nicht unverschuldet versäumt.
Problem 3: keine Entkräftung eines eEB
Wer seine beA-Karte und PIN an eine andere Person weitergibt, muss sich zudem das von ihr abgegebene elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) wie ein eigenes zurechnen lassen – und zwar nach einer Entscheidung des BSG (Urt. v. 14.7.2022 – B 3 KR 2/21 R) selbst dann, wenn das eEB von dem Dritten unbefugt abgegeben wurde. Die Rechtsmittelfrist begann im Fall des BSG daher, bevor der Anwalt selbst Kenntnis von der zugestellten Entscheidung hatte.
FAQ zu Fernsignaturen
Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt eine Liste häufiger Fragen und Antworten (FAQ) zur Fernsignatur bereit, die wir hier verlinken.
Veraltet – Überarbeitung folgt
Dieses beA-Skript war recht populär, wird deshalb auch wegen einiger vergeblicher Aufrufe nochmals eingestellt, ist aber nicht mehr aktuell. Die grundsätzliche Funktion ist gleich, die Screenshots aber sind überholt.
Stellenanzeige | Kanzlei | Kammerwesen | Anwaltsgesellschaftsrecht | Allgemeine Nachrichten | beA | Berufsrecht | Statistik
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Statistik zum Jahreswechsel 2023/2024
Mitgliederzuwachs dank BRAO-Reform / 6.000 Rechtsgebietseintragungen / 1.800 Mitglieder registriert
Gerichtsentscheidung | Kanzlei | Rechtsfachwirte | Studierende | Rechtsanwaltsfachangestellte | Berufspflichten | Allgemeine Nachrichten | beA | Berufsrecht
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BGH: Weitergegebene beA-Karte mit PIN
... ergibt: KEINEN sicheren Übermittlungsweg. Diese Binse durfte und musste der Bundesgerichtshof betonen.
Gerichtsentscheidung | Kanzlei | Berufspflichten | Allgemeine Nachrichten | beA
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Der besondere Wiedereinsetzungsgrund der beA-Störung (§ 130d S. 3 ZPO) kann mittels eines Screenshots glaubhaft gemacht werden.
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Tausch der beA-Software-Zertifikate
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Haftungsfalle Formatanforderungen im ERV
Haftungsfalle: Unterschiedliche Dateiformate im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) bzw. bei Versand per beA
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Elektronische Zwangsvollstreckung - wie geht das? - (RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin)
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Einreichen einer Schutzschrift per beA – (RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin)
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