Das besondere elektronische Anwaltspostfach
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist der entscheidende Baustein der Bestrebungen, die Justiz zu digitalisieren. Erste Pilotprojekte scheiterten jeweils an den verschwindend geringen Teilnehmerzahlen auf Seiten der Anwälte, die den Aufwand der Digitalisierung für den überschaubaren Nutzen scheuten.
Entsprechend regelt seit 2013 ein Gesetz, dass ab 2016 jeder Berufsträger ein elektronisches Anwaltspostfach erhält und dieses ab dem 01.01.2022 zur Einreichung von Schriftsätzen bei Gericht verpflichtend zu nutzen ist.
Das Postfachsystem erreichen Sie unter www.bea-brak.de, ausführliche Erklärungen und Tipps unter handbuch.bea-brak.de/, weitere Informationen zum Thema beA finden Sie außerdem unter beA & elektronischer Rechtsverkehr.
Karten zum Zugriff auf Ihr persönliches besonderes Anwaltspostfach bestellen Sie unter https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/bestellung-antrag-bea.
Sicherheit des beA
Das beA ist ein hochsicheres Kommunikationsmittel und eine hochsichere Identifikationsplattform, ein Identitäts-Provider, der durch die RAK Freiburg als erste Rechtanwaltskammer im Bundesgebiet auch zur Prüfung der Zugangsberechtigung zum elektronischen Wahlraum eingesetzt wurde
Diese Sicherheit wird regelmäßig durch unabhängige Gutachter geprüft, nachdem zum Start des beA Zweifel an dem Sicherheitskonzept zu einer vorübergehenden Abschaltung geführt hatten.
Die BRAK stellt die Gutachten zur Sicherheit des beA insgesamt und auch zu Details der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Beschreibung
Überwachungspflicht
Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt erhält ein elektronisches Anwaltspostfach, welches ab Zulassung durch Behörden, Gerichte und andere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte adressierbar ist.
Das Postfach muss mittels einer Zugangskarte nebst PIN registriert werden. Dazu benötigen Sie neben dieser Karte außerdem ein Kartenlesegerät und natürlich entsprechende Computerhardware nebst Internetzugang.
Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland sind verpflichtet, ihr jeweiliges beA zu registrieren und zu überwachen. Eingänge werden ihnen und damit auch den Mandanten unter Umständen zugerechnet, auch wenn sie diese unter Verstoß gegen die Überwachungspflicht nicht zur Kenntnis nehmen.
Aktive Nutzungspflicht
Seit dem 01.01.2022 sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in allen Gerichtsprozessen und bei Aufträgen an Gerichtsvollzieher verpflichtet, bestimmende Schriftsätze, Prozesserklärungen und Anträge elektronisch einzureichen.
Schreiben, die nicht auf diesem Wege eingehen, sind unbeachtlich, auch in eigenen Angelegenheiten!
Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 19.01.2022 – 2-13 O 60/21) hatte bereits Gelegenheit, dies am Beispiel einer nach dem 01.01.2022 per Post und Telefax, nicht aber per beA eingelegten Verteidigungsanzeige, zu klären: Es erging Versäumnisurteil, da keine wirksame Verteidigungsanzeige vorlag. Nähere Information zu dieser Entscheidung finden Sie hier.
Zugangsmittel bestellen / Postfach registrieren / Kammerident
Wie komme ich an die Zugangsmittel?
Am einfachsten ist es, unter www.rechtsanwaltsregister.org nach der eigenen Person zu suchen, Info rechts oben bei der eigenen Person anklicken und dort die SafeID zu kopieren.
Danach ist www.bea.bnotk.de aufzurufen, „jetzt bestellen“ auszuwählen, die beA-Karte Basis und bei Bedarf ein Kartenlesegerät in den Warenkorb zu legen. Aus dem Warenkorb heraus wird dann die Bestellung aufgegeben und dazu als erstes die kopierte SafeID eingegeben. Alles andere erklärt dann nach Erhalt der Karte und des Lesegeräts die Seite bea-brak.de/xwiki. Die äußerst umfangreiche Hilfedatenbank der BRAK unter www.bea-brak.de/xwiki/bin/view/BRAK hilft eigentlich bei allen Fragen rund um das Postfachsystem und ist sehr gut strukturiert.
Wie registriere ich mein beA?
Sobald Sie IhreKarte, ein geeignetes Kartenlesegerät nebst PIN zur Karte vorliegen haben, registrieren Sie Ihr Postfach. Dazu klicken Sie auf der Seite bea-brak.de auf den Link Registrierung für Nutzer mit Postfach. Ob Sie eine beA-Karte Basis oder eine Karte mit Zertifikat bestellt haben, ist hier unerheblich. Beide Karten sind technisch identisch, bei der Karte mit Signatur haben Sie lediglich gleichzeitig bereits das Zertifikat erworben, welches dann mithilfe des Notar- oder Kammer-Ident-Verfahrens eingerichtet wird.
weitere Informationen
Über alle Schritte informiert die BRAK auf dieser Seite.
Kammerident
Die RAK Freiburg bietet ihren Mitgliedern an, die Identifizierung für qualifiziert elektronische Signaturen auf der Geschäftsstelle zu erledigen. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin und denken Sie daran, dass Sie zur Durchführung des Identifizierungsverfahrens folgende Unterlagen mitbringen müssen und sich nicht vertreten lassen können:
- Personalausweis (oder Pass und amtlicher Wohnsitznachweis)
- Ausgedruckte Antragformulare der BNotK
Karte verloren, was nun?
Die PIN war auf der Karte vermerkt!
Auf beA-Karten darf niemals die PIN vermerkt werden, die Sicherheitsmerkmale Besitz und Wissen müssen getrennt bleiben (§ 26 Abs. 1 RAVPV). Im Moment des Verlustes aber hilft diese Erkenntnis nicht weiter, Sie müssen vielmehr schnell handeln (§ 26 Abs. 2 RAVPV).
Dazu verwenden Sie bitte das Sperrformular der BNotK.
Karte ohne PIN verloren
Wenn Sie sich nicht sicher sind, dass die Karte dauerhaft verloren gegangen ist und auf der Karte keine PIN vermerkt ist, geht von dieser kein Risiko aus. Sie können mit einer Sperrung daher noch etwas warten und nach der Karte suchen.
Neue Karte bestellen
Ich habe noch andere Zugangsmittel
Soweit Sie noch über ein anderes Zugangsmittel verfügen, ist für die Nutzung des Postfachs mit diesem anderen Zugangsmittel keine Entkoppelung der verlorenen Karte erforderlich. Allerdings sind Änderungen an manchen Einstellungen und die Bestellungen von Zertifikaten etc. aktuell nur möglich, wenn eine beA-Basiskarte eingesetzt wird. Auch dann also empfiehlt sich die Entkoppelung der verlorenen Karte und die Bestellung einer neuen Karte.
Die Karte ist mein einziges Zugangsmittel
Wenn Sie nicht über ein anderes Zugangsmittel verfügen, bestellen Sie bitte unverzüglich eine neue beA-Karte. Mit dieser können Sie das Postfach dann neu registrieren (wie Erstregistrierung), müssen dazu aber vorher die alte Karte entkoppeln.
Wie reiche ich wirksam elektronisch ein?
In den eJustice-Gesprächen des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg mit den vier baden-württembergischen Rechtsanwaltskammern wurde eine kurzer Flyer erarbeitet, worauf bei der elektronischen Einreichung zu achten ist.
In aller Kürze benennen wir die wesentlichen Kriterien hier nochmals, die Justiz hat auch eine Seite vorbereitet. Eine wirksame Einreichung setzt den Versand des Schriftsatzes im Format .pdf voraus und muss
- einfach signiert aus dem beA des Absenders stammen (Vertraulicher Herkunftsnachweis – VHN) oder
- durch den Absender qualifiziert elektronisch signiert sein und über einen zugelassenen Weg zur elektronischen Einreichung (beA, EGVP-Client, DE-Mail) eingehen.
Wer also Personal zum Versenden von Schriftsätzen einsetzt, benötigt eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS). Erheblich aufpassen müssen Sie abseits der streitigen Verfahren, denn dort gibt es bisweilen sehr gefährliche Haftungsfallen mit Blick auf die zu verwendenden Formate.
BAG (6 AZR 499/21 vom 25.08.2022) und BFH (V R 1/24 vom 30.08.2024) sind der Auffassung, dass die Verwendung der Formate PDF (Portable Document Format) oder TIF(F) (Tagged Image File Format) zwingend zu verwenden sind, das Einreichen einer Word-Datei (DOC/DOCX) also unzulässig ist. Anders sieht dies in der Bundesgerichtshof in Strafsachen in 1 StR 262/22 vom 19.10.2022.
Bequem aber...
Warum Sie Ihre beA-Karte und PIN nicht Ihrer ReFa geben dürfen
Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin
Berlin, 20.12.2023 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2023)
Sieht man sich in sozialen Medien um oder plaudert mit Anwaltskolleginnen und -kollegen, begegnet einem eines immer wieder: Es scheint nicht unüblich zu sein, die eigene beA-Karte samt PIN einer ReFa zu überlassen, die damit alles abwickelt, was per beA zu versenden ist. Das ist zwar bequem: Man muss sich weder selbst im Alltag mit dem beA befassen noch um das (freilich nur einmalig nötige) Einrichten von beA-Zugang und Berechtigungen kümmern. Doch diese Praxis ist nicht nur rechtswidrig, sie hat auch nachteilige Folgen im Prozess.
Die Rechtslage
Der Wortlaut von § 26 I RAVPV ist unmissverständlich: „Die Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats dürfen dieses keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten.“ Gemeint sind Zertifikate zur Authentifizierung am beA, sei es auf einer beA-Karte oder als Softwarezertifikat.
Der Gesetzgeber hatte die in Kanzleien übliche Arbeitsteilung zwischen Anwältinnen und Anwälten und ihrem Fachpersonal durchaus im Blick. Sie ist möglich, indem für Mitarbeitende eigene beA-Zugänge zum Postfach der Anwältin oder des Anwalts und die entsprechenden Berechtigungen eingerichtet werden (§ 23 II, III RAVPV), um etwa Nachrichten lesen oder löschen oder Empfangsbekenntnisse abgeben zu können.
Was dahinter steckt
Auf den ersten Blick mag das umständlich wirken. Doch dahinter steckt, dass man durch das Versenden aus dem eigenen beA über die SAFE-ID eindeutig identifiziert ist. Und man gibt dem Empfänger der Nachricht zugleich die – tagesaktuell mit den Rechtsanwaltskammern abgeglichene – Information, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu sein.
An diesen Vertrauensmechanismus ist auch die in § 130a III ZPO und den übrigen Verfahrensordnungen vorgesehene Möglichkeit gekoppelt, Schriftsätze ohne qualifizierte elektronische Signatur formwirksam bei Gericht einreichen zu können. Das setzt aber voraus, dass die versendende Person identisch ist mit derjenigen, deren beA genutzt wird.
Nachteilige Folgen im Prozess
Missachtet man die Vorgaben der RAVPV und des § 130a III ZPO, hat dies nachteilige prozessuale Folgen und zieht ggf. Regress nach sich. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt sich – angesichts der klaren Rechtslage erwartbar – wenig milde.
Problem 1: keine formwirksame Einreichung
Über den sog. sicheren Übermittlungsweg (§ 130a III 2. Alt. ZPO) können Anwältinnen und Anwälte Schriftsätze formwirksam bei Gericht einreichen, wenn sie diese mit einer einfachen Signatur versehen und aus ihrem beA an das Gericht senden. Die Form ist jedoch nicht gewahrt, wenn die Anwältin oder der Anwalt ihre bzw. seine beA-Karte samt PIN an einen Kanzleimitarbeiter übergibt, der den Schriftsatz damit versendet. Das entschied der BGH (Beschl. v. 20.6.2023 – 2 StR 39/23) jüngst in einer Strafsache.
Problem 2: keine Wiedereinsetzung
Wer seine beA-Karte samt PIN zum Zwecke des Versands an Dritte weitergibt, verspielt auch die Chance, im Fall eines Fristversäumnisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erhalten. Der BGH (Beschl. v. 31.8.2023 – IVa ZB 24/22) hat in einem Dieselverfahren jüngst entschieden, dass sich der Inhaber eines beA, der seine Karte und PIN an eine dritte Person weitergibt, auch die Fehler zurechnen lassen muss, die dieser Person beim Versand unterlaufen. Im Fall des BGH hatte die Mitarbeiterin des Anwalts mit dessen beA-Karte und PIN versehentlich einen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren an das Gericht gesandt. Die Frist war damit nicht unverschuldet versäumt.
Problem 3: keine Entkräftung eines eEB
Wer seine beA-Karte und PIN an eine andere Person weitergibt, muss sich zudem das von ihr abgegebene elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) wie ein eigenes zurechnen lassen – und zwar nach einer Entscheidung des BSG (Urt. v. 14.7.2022 – B 3 KR 2/21 R) selbst dann, wenn das eEB von dem Dritten unbefugt abgegeben wurde. Die Rechtsmittelfrist begann im Fall des BSG daher, bevor der Anwalt selbst Kenntnis von der zugestellten Entscheidung hatte.
FAQ zu Fernsignaturen
Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt eine Liste häufiger Fragen und Antworten (FAQ) zur Fernsignatur bereit, die wir hier verlinken.
Veraltet – Überarbeitung folgt
Dieses beA-Skript war recht populär, wird deshalb auch wegen einiger vergeblicher Aufrufe nochmals eingestellt, ist aber nicht mehr aktuell. Die grundsätzliche Funktion ist gleich, die Screenshots aber sind überholt.
Glossar
Begriffe rund um das beA knapp erklärt.
Die Abkürzung qeS steht für qualifizierte elektronische Signatur und ist ein technischer Begriff für einen Prüfvermerk, der eindeutig einem Dokument zugeordnet ist und wie eine Signatur in der analogen Welt die Übernahme der Verantwortung für dessen Inhalt beschreibt.
Technische Erklärung
Technisch gesehen wird bei der Signaturerstellung ein eindeutiger sogenannter Hashwert, (quasi ein Fingerabdruck der signierten Datei) errechnet und in einer weiteren Datei abgespeichert, die darüberhinaus Informationen zu der Person enthält, die die qeS angebracht hat. Deren Eigenschaften sind wiederum bei einem Server hinterlegt und die Echtheit der Zuordnung kann dort geprüft werden. Wird nun das Dokument verändert, ergibt sich bei der Prüfung ein anderer Fingerabdruck und damit ist die Echtheit des zur Signatur gehörenden Dokuments nicht länger gewährleistet. Die Prüfung der Signatur schlägt fehl.
Einsatzbereich
Qualifiziert elektronisch signierte Dokumente ersetzen im Rechtsverkehr materiell-rechtlich in vielen Bereichen die Schriftform (§ 126a Abs. 1 BGB). Sie ersetzen außerdem die prozessual notwendige Schriftform (§ 130a Abs. 3 S. 1 1. HS ZPO).
Alternativen
Im prozessualen Bereich kann anstelle der qeS nach § 130a Abs. 3 S. 1 2. HS ZPO ein einfach signiertes Dokument über den sicheren Übermittlungsweg übermittelt werden. Im materiellen Recht fehlt dem sicheren Übermittlugnsweg (noch) die entsprechende Wirkung.
Weiterführender Link
Der sichere Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 3 S. 1 2. HS ZPO ist eine Alternative zur qeS, um prozessual formgerecht einzureichen. Er ist eingehalten, wenn die Übermittlung eines Dokuments an ein Gericht durch die Person über das beA erfolgt, die in der einfachen Signatur als verantwortende Person genannt ist. Dazu ist erforderlich, dass die Anmeldung und der Versand des eingereichten Dokuments durch den/die Postfachinhaber*in erfolgt und nicht durch andere am Postfach berechtigte Personen, also mit einem Zertifikat, welches die Person selbst als Berufsträger ausweist.
Die einfache Signatur ist hier nach bisheriger Rechtsprechung unumgänglich. § 130a Abs. 4 ZPO enthält eine abschließende Liste der als sicher geltende Übermittlungswege.
Einsatzbereich
Übermittlung von Schriftsätzen an Gerichte.
Alternativen
Einreichung von Dokumenten, die mittels qeS signiert sind, da hier der Versand auch durch Mitarbeiter etc. erfolgen darf.
Risiken
Wird die Übermittlung mit einem Zertifikat eines Berufsträgers oder einer Berufsträgerin autorisiert, das durch einen Nichtanwalt benutzt wird, ist die Fiktion des sicheren Übermittlungswegs widerlegt und die Einreichung formell unwirksam.
Dazu: https://www.rak-freiburg.de/raktuell/bgh-weitergegebene-der-bea-karte-mit-pin/
Kanzleimarkt | Kanzlei | Kammerwesen | Anwaltsgesellschaftsrecht | Allgemeine Nachrichten | beA | Berufsrecht | Statistik
Veröffentlicht am
Statistik zum Jahreswechsel 2024/2025
Erheblicher Mitgliederschwund dank BRAO-Reform
Haftung | Prozessrecht | Kanzlei | Rechtsfachwirte | Studierende | Berufspflichten | Allgemeine Nachrichten | beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
Beschlussempfehlung aus der Digitalisierungs-Hölle
Nach Kritik nahm das Kabinett ein beA-Verbot aus dem Jahressteuergesetz-Entwurf, der Finanzausschuss schlägt es nun erneut vor!
Haftung | Prozessrecht | Gerichtsentscheidung | Kanzlei | Rechtsfachwirte | Studierende | Rechtsanwaltsfachangestellte | Berufspflichten | Syndikusrechtsanwälte | Allgemeine Nachrichten | beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
BAG/BFH: Elektronische Einreichung nur als PDF/TIFF
BFH folgt gegen BGH dem BAG: Elektronische Übermittlung nur als PDF oder TIFF, Word-Datei (DOC/DOCX) unwirksam.
Prozessrecht | Kammerwesen | Rechtsreferendare | Studierende | Ausbildung | beA | Berufsrecht | Rechtspolitik | Wahlen
Veröffentlicht am
Kurzbericht von der 167. Hauptversammlung der BRAK
In Chemnitz fand am 20.09.2024 die 167. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer statt
Prozessrecht | Gerichtsentscheidung | Kanzlei | Rechtsfachwirte | Studierende | Rechtsanwaltsfachangestellte | Berufspflichten | Syndikusrechtsanwälte | Allgemeine Nachrichten | beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
LAG BW: wann handelt der doppelt Zugelassene als RA?
Durch Syndikusrechtsanwalt auf Briefpapier des Arbeitgebers eingelegte Berufung ist unwirksam – auch bei doppelter Zulassung.
Prozessrecht | Gerichtsentscheidung | Kanzlei | Rechtsfachwirte | Studierende | Rechtsanwaltsfachangestellte | Berufspflichten | Syndikusrechtsanwälte | Allgemeine Nachrichten | beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
BGH: beA-Nutzungspflicht auch in eigenen Sachen
BGH stellt klar: Pflicht zur elektronischen Übermittlung besteht auch in privaten Angelegenheiten eines Anwaltes.
Stellenanzeige | Kanzlei | Kammerwesen | Anwaltsgesellschaftsrecht | Allgemeine Nachrichten | beA | Berufsrecht | Statistik
Veröffentlicht am
Statistik zum Jahreswechsel 2023/2024
Mitgliederzuwachs dank BRAO-Reform / 6.175 Rechtsgebietseintragungen (Stand 09.04.2024) / jetzt mit BRAK-Zahlen (28.05.2024)
Stellenanzeige | Kammerwesen | Allgemeine Nachrichten | beA | Berufsrecht | Rechtspolitik | Statistik
Veröffentlicht am
2 Jahre nach dem Start
Ca. die Hälfte der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Freiburg sind registriert und wir haben die Suche nochmals verbessert!
Gerichtsentscheidung | Kanzlei | Berufspflichten | Syndikusrechtsanwälte | Allgemeine Nachrichten | beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
OLG Hamm: Wann geht ein anwaltliches Schreiben zu?
OLG Hamm: Ein anwaltliches Schreiben geht während der üblichen Bürozeiten zu, wenn es per beA in der Kanzlei eingegangen ist.
Gerichtsentscheidung | Kanzlei | Rechtsfachwirte | Studierende | Rechtsanwaltsfachangestellte | Berufspflichten | Allgemeine Nachrichten | beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
BGH: qeS dokumentiert Verantwortung für fremden Schriftsatz
Eine qeS reicht, eines klarstellenden Zusatzes ("für") bei der einfachen Signatur des Schriftsatzverfassers bedarf es nicht.
Gerichtsentscheidung | Kanzlei | Rechtsfachwirte | Studierende | Rechtsanwaltsfachangestellte | Berufspflichten | Allgemeine Nachrichten | beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
BGH: Weitergegebene beA-Karte mit PIN
... ergibt: KEINEN sicheren Übermittlungsweg. Diese Binse durfte und musste der Bundesgerichtshof betonen.
Gerichtsentscheidung | Kanzlei | Berufspflichten | Allgemeine Nachrichten | beA
Veröffentlicht am
BGH: Screenshot reicht bei beA-Störung
Der besondere Wiedereinsetzungsgrund der beA-Störung (§ 130d S. 3 ZPO) kann mittels eines Screenshots glaubhaft gemacht werden.
Allgemeine Nachrichten | beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
Tausch der beA-Software-Zertifikate
Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer wird den Austausch von beA-Software-Zertifikaten noch im Jahr 2023 vollziehen.
Gerichtsentscheidung | Berufspflichten | Syndikusrechtsanwälte | Allgemeine Nachrichten | beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
Syndikusrechtsanwälte im Verband sind Rechtsanwälte
BAG: Benutzungszwang für elektronische Einreichungen gilt auch für Syndikusrechtsanwält*innen bei Verbänden
Berufspflichten | Allgemeine Nachrichten | beA
Veröffentlicht am
BGH: Ordnungsgemäße Zustellung erfordert Datumsvermerk
Fehlt das Datum der Zustellung auf einem Umschlag im Briefkasten, ist für den Fristbeginn der tatsächliche Zugang entscheidend.
Maklerrecht | Berufspflichten | Allgemeine Nachrichten | beA
Veröffentlicht am
BGH: Dateinamen bei beA-Versand prüfen
Strenge Entscheidung des BGH zu Fehler beim beA-Versand
Allgemeine Nachrichten | beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
FAQ zu Fernsignaturen
BRAK stellt FAQ zu Fernsignaturen bereit
Allgemeine Nachrichten | beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
BNotK: Informationen zum beA-Kartentausch
Informationen der Bundesnotarkammer zum Ablauf des Kartentauschs – SPAM-Filter konfigurieren / Hotline überlastet
Anwaltsgesellschaftsrecht | Allgemeine Nachrichten | beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
Wichtiger Hinweis zum beA für Berufsausübungsgesellschaften
BRAK und DAV empfehlen qualifiziert elektronische Signatur bei Verwendung des beA für Berufsausübungsgesellschaften!
Allgemeine Nachrichten | beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
Das beA für Berufsausübungsgesellschaften
UPDATE! Wann kommt es, wer bekommt es und was ist daran besonders? (Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK)
Allgemeine Nachrichten | beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
Fernsignatur und Kanzleisoftware
Warnung des DAV, Stellungnahme der BRAK, Vorwurf des Software Industrieverbands Elektronischer Rechtsverkehr (SIV-ERV)
beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
Die große BRAO-Reform
Inkrafttreten 01.08.2022: Was ändert sich für Einzelanwält*innen, was gilt für die gemeinschaftliche Berufsausübung?
Allgemeine Nachrichten | beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
Fortschritt Akteneinsichtportal
Die Justiz informiert: Stand der Anbindung der Länder an das Akteneinsichtsportal / SAFE-ID als Zugang
beA
Veröffentlicht am
Kartentausch beA
Austausch der Signaturkarten durch die Bundesnotarkammer im Jahr 2022
beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
Elektronischer Rechtsverkehr – Einreichung von Anlagen mit Umlaut
BGH: Umlaute im Dateinamen waren zulässig – Einreicher muss nicht mit fehlender technischer Ausstattung der Gerichte rechnen.
beA | Berufsrecht | Rechtspolitik
Veröffentlicht am
Haftungsfalle Formatanforderungen im ERV
Haftungsfalle: Unterschiedliche Dateiformate im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) bzw. bei Versand per beA
beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
Elektronische Zwangsvollstreckung - wie geht das?
Elektronische Zwangsvollstreckung - wie geht das? - (RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin)
beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
Einreichen einer Schutzschrift per beA
Einreichen einer Schutzschrift per beA – (RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin)
beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
Prüfung vor Signatur ist Chef-Sache
BGH: Prüfung des zu signierenden Schriftsatzes ist Chef-Sache. Keine Wiedereinsetzung bei Fehler des Sekretariats möglich.
beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
Keine Wiedereinsetzung ohne Fristverlängerungsantrag
Die Beschwerdebegründung kann bei Akteneinsichtsantrag warten, aber Fristverlängerungen sind bis Aktenerhalt unverzichtbar.
beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
Fax und Post zwecklos – elektronisch zählt
Seit dem 01.01.2022 können professionelle Einreicher nur noch elektronisch einreichen, alles andere führt in den Haftungsfall.
beA | Berufsrecht
Veröffentlicht am
Aktive Nutzungspflicht des beA
Nach Jahren Vorbereitung: Ab dem 01.01.2022 können professionelle Einreicher nur noch elektronisch einreichen.