Wen nimmt die RAK Freiburg auf?

In eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden kann, wer bereits Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ist, also keine Zulassung benötigt.

Dies betrifft eine ganze Reihe von Konstellationen:

  • Wer seine Kanzlei in einen anderen Kammerbezirk verlegt, muss in der neuen Kammer die Aufnahme beantragen; § 27 Abs. 3 BRAO – eine doppelte Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
  • Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg verlegen, werden aufgenommen.
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus anderen EU-Staaten können sich im Bezirk einer Rechtsanwaltskammer niederlassen; § 3 EuRAG.
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Staaten der Welthandelsorganisation (WHO/WTO) dürfen sich im Bezirk einer deutschen Rechtsanwaltskammer niederlassen, wenn sie einen Beruf ausüben, der hinsichtlich Ausbildung und Befugnissen dem Anwaltsberuf entspricht; § 206 BRAO.

Rechtsanwält*innen und Syndikusrechtsanwält*innen

Sie verlegen Ihre Kanzlei in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg oder Ihr Syndikus-Arbeitgeber zieht um? Dann stellen Sie mit dem Formular Aufnahme nach Kammerwechsel den entsprechenden Antrag.

Gesellschaften

Ihre Berufsausübungsgessellschaft verlegt ihren Sitz in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg? Dann stellen Sie mit dem Formular Aufnahme einer Rechtsanwaltsgesellschaft den entsprechenden Antrag, bis wir den Aufnahmeantrag für die Berufsausübungegesellschaften fertiggestellt haben. Achten Sie bitte auf die abweichenden Gebühren (Nrn. 2.2.2ff), die Sie dem Gebührenverzeichnis der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren entnehmen können.

Aufnahme nach EuRAG und nach § 206 BRAO

Die Aufnahme als Mitglied der Rechtsanwaltskammer Freiburg ist im Rahmen der Niederlassungsfreiheit für alle europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vorgesehen, also für Personen, die in einem anderen Staat der Europäischen Union oder der Schweiz den Beruf Rechtsanwältin / Rechtsanwalt ausüben.

Weiter ist diese möglich für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Staaten der Welthandelsorganisation WHO (WTO), sofern diese ein vergleichbares Ausbildungsniveau und berufliche Garantien bieten. Die entsprechenden Voraussetzungen werden durch Aufnahme der Berufe und Länder in Listen in die Durchführungsverordnung zu § 206 BRAO konstitutiv festgestellt, ein Ermessen der Kammern gibt es nicht.

Formular § 2 EuRAG

Die Aufnahme als Europäische*r Rechtsanwält*in nach § 2 EuRAG setzt voraus, dass Sie in einem EU-Staat oder der Schweiz in einem dem Beruf Rechtsanwalt vergleichbaren Beruf zugelassen sind und dies nachweisen können und über eine ausreichende Versicherung verfügen.

Formular § 206 BRAO

Die Aufnahme als WHO-Anwält*in nach § 206 BRAO setzt voraus, dass Sie in einem Land der Welthandelsorganisation in einem dem Anwaltsberuf vergleichbaren Beruf zugelassen sind, über eine ausreichende Versicherung verfügen und das Land in Anlage 1 der Durchführungsverordnung gelistet ist.