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BGH: beA-Einreichung auch aus BAG-Postfach

BGH stellt klar: Auch Berufsausübungsgesellschaften reichen einfach signiert wirksam über ihr beA-Postfach ein – VIII ZB 25/25.

BGH: Einfache Signatur genügt bei Versand aus BAG-Postfach durch RA

Der Bundesgerichtshof hat am 16.09.2025 entschieden, dass ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) der Berufsausübungsgesellschaft (BAG) eingereichte Berufungsbegründung, welche die einfache Signatur der Berufsausübungsgesellschaft trägt, formwirksam ist.

Der Sachverhalt

Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ging bei dem Berufungsgericht eine über das besondere elektronische Anwaltspostfach der prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltsgesellschaft übermittelte Berufungsbegründung ein. Diese schloss mit dem Namenszug eines Rechtsanwalts, der vertretungsberechtigter Partner der prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltsgesellschaft ist.

In dem Prüfvermerk betreffend die Nachricht, mit der die Berufungsbegründung übermittelt wurde, wird bestätigt, dass die Nachricht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Postfach übermittelt wurde. Als Absender ist die Rechtsanwaltsgesellschaft benannt. Zudem wurde ein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (im Folgenden auch: VHN) erstellt. Aus allgemeinen technischen Gründen ist weder aus dem Prüfvermerk noch aus dem VHN ersichtlich, welche natürliche Person die Übermittlung mittels des Gesellschaftspostfachs vorgenommen hat.

Das Landgericht verwarf die Berufung, sie sei nicht ordnungsgemäß durch elektronischen Schriftsatz begründet worden. Die Einreichung über das Postfach der BAG sei keine Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg, der Schriftsatz allerdings auch nicht qualifiziert elektronisch signiert.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das anders:

„Die angefochtene Entscheidung verletzt – wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht – in entscheidungserheblicher Weise das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. […]“

„Die Berufungsbegründung der Klägerin war im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg – dem Gesellschaftspostfach der prozessbevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 31b BRAO) – eingereicht worden. […]
Eine einfache Signatur der Berufungsbegründung von einem für die prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft vertretungsberechtigten und postulationsfähigen Rechtsanwalt lag vor. Hierfür genügt es, wenn am Ende des Schriftsatzes der Name des Verfassers maschinenschriftlich wiedergegeben ist.“

Der BGH ordnet auch den Versand durch die befugte Person ein und erklärt dem Instanzgericht, wie dessen Person und damit Eigenschaft als Berufsträger geprüft werden kann:

„Um dem Empfänger einer über ein Gesellschaftspostfach versandten Nachricht die Überprüfung der Vertretungsbefugnis und der Postulationsfähigkeit der die Nachricht versendenden natürlichen Person zu ermöglichen, hat die Bundesrechtsanwaltskammer nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 RAVPV zu gewährleisten, dass bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur über ein Gesellschaftspostfach für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht durch einen Rechtsanwalt versandt wurde, der zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt ist. Dies erfolgt dadurch, dass das System prüft, ob im Zeitpunkt des Nachrichtenversands eine Person an dem Postfach angemeldet ist, die über die VHN-Berechtigung der Berufsausübungsgesellschaft verfügt. Nur in diesem Fall erhält die Nachricht einen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) und wird in dem zugehörigen Prüfvermerk aufgeführt, dass die Nachricht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingereicht wurde.“

Entscheidung im Volltext und Besprechung

Wir verlinken die Entscheidung im Volltext: Beschluss vom 16.09.2025 – VIII ZB 25/25 und die Besprechung durch Martin W. Huff in der LTO.

Hintergrund und weitere Entscheidungen zum Thema beA

Einige Fragen zum beA sind mittlerweile durch den BGH und andere Gerichte geklärt, einen ganz kurzen Überblick verschaffen die hier verlinkten Artikel.

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