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Verbandssyndikusrechtsanwälte sind Rechtsanwälte

BAG: Benutzungszwang für elektronische Einreichungen gilt auch für Syndikusrechtsanwält*innen bei Verbänden

Wenig überraschend: Auch Syndikusrechtsanwält*innen bei Verbänden sind Rechtsanwält*innen

Verbandssyndikusrechtsanwält*innen sind verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) aktiv zu nutzen, wenn sie gegenüber einem Gericht tätig werden; BAG Beschl. v. 23.05.2023, Az. 10 AZB 18/22.

Die Entscheidung ist wenig überraschend

Syndikusrechtsanwält*innen sind Rechtsanwält*innen. Also solche unterliegen sie den allgemeinen berufsrechtlichen Regeln und werden auch im Prozessrecht entsprechend als professionelle Einreicher angesehen. Dass Verbände selbst erst ab 2026 ERV-pflichtig werden, ändert daran nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nichts.

Wer also sein besonderes elektronisches Rechtsanwaltspostfach als Syndikusrechtsanwält*in noch nicht registriert hat, sollte sich zur Meidung von Schadenersatzansprüche des entsprechenden Verbandes oder der Mitglieder schnellstmöglich um dessen Registrierung bemühen und dazu – soweit noch nicht erledigt – die Karte bestellen. Weiterführende Informationen finden Sie hier: https://www.rak-freiburg.de/anwaltschaft/bea/

Eine gute Zusammenfassung der Entscheidung finden Sie hier:

https://www.brak.de/newsroom/news/bag-zu-syndikusanwaelten-auch-verbandsvertreter-muessen-elektronischen-rechtsverkehr-nutzen/

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