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Verbandssyndikusrechtsanwälte sind Rechtsanwälte
BAG: Benutzungszwang für elektronische Einreichungen gilt auch für Syndikusrechtsanwält*innen bei Verbänden
Wenig überraschend: Auch Syndikusrechtsanwält*innen bei Verbänden sind Rechtsanwält*innen
Verbandssyndikusrechtsanwält*innen sind verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) aktiv zu nutzen, wenn sie gegenüber einem Gericht tätig werden; BAG Beschl. v. 23.05.2023, Az. 10 AZB 18/22.
Die Entscheidung ist wenig überraschend
Syndikusrechtsanwält*innen sind Rechtsanwält*innen. Also solche unterliegen sie den allgemeinen berufsrechtlichen Regeln und werden auch im Prozessrecht entsprechend als professionelle Einreicher angesehen. Dass Verbände selbst erst ab 2026 ERV-pflichtig werden, ändert daran nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nichts.
Wer also sein besonderes elektronisches Rechtsanwaltspostfach als Syndikusrechtsanwält*in noch nicht registriert hat, sollte sich zur Meidung von Schadenersatzansprüche des entsprechenden Verbandes oder der Mitglieder schnellstmöglich um dessen Registrierung bemühen und dazu – soweit noch nicht erledigt – die Karte bestellen. Weiterführende Informationen finden Sie hier: https://www.rak-freiburg.de/anwaltschaft/bea/
Eine gute Zusammenfassung der Entscheidung finden Sie hier:

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