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LG München I: Keine Maklerprovision bei formunwirksamem Vertrag

Oberlandesgericht München bestätigt Entscheidung des Landgerichts München I: Keine Maklerprovision bei Vertrag per WhatsApp

Ein Wohnungsmakler erhält keine Provision bei formnichtigem Vertrag

Sachverhalt

Der klagende Makler macht eine Provision aus einem Wohnungsverkauf geltend, bei dem nach Angaben des Klägers Beklagte ihm mündlich mitgeteilt haben soll, der Bruder des Beklagten – ebenfalls ein Makler – werde sich um den Verkauf der streitgegenständlichen Wohnung kümmern und den Beklagten dabei vertreten. Mit jenem Bruder behauptet der Kläger, die Einzelheiten des Vermittlungsvertrages einschließlich Entlohnung über den Messenger-Dienst WhatsApp vereinbart zu haben.

Der Beklagte erklärte, den Kläger nicht getroffen zu haben und auch sonst keinen Kontakt gehabt zu haben, auch habe er seinem Bruder keine Vollmacht seiner Vertretung erteilt.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht München bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, womit die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. WhatsApp erfüllt die Anfordeurngen an die Textform nicht.

Die Entscheidung beleuchtet gut, welche Irrtümer über die Textform kursieren und wie häufig, Makler sich keine Gedanken über die Sicherung ihres Provisionsanspruchs machen.

Presseerklärung

https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2026/18.php

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