Berufsrecht | Rechtspolitik

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Bedenkliche Praxis von Rechtsschutzversicherern

Rechtsschutzversicherer verhindern Rechtsverfolgung durch Abstandszahlungen und gefährden damit unabhängigen Rechtsrat.

Umfrage und Ergebnis

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat vom 30. Oktober 2025 bis zum 5. Januar 2026 eine Umfrage unter ihren Mitgliedern durchgeführt, um die Verbreitung und Auswirkungen von Rechtsberatung und Abstandszahlungen durch Rechtsschutzversicherungen zu untersuchen. Anlass waren Berichte aus der Anwaltschaft, wonach Rechtsschutzversicherer offenbar durch die Erteilung von Rechtsrat und die Zahlung von Abstandszahlungen Mandanten dazu bewegen, Mandate zu widerrufen oder ganz von der Rechtsverfolgung abzusehen.

Umfrageergebnis

Statement des BRAK-Präsidiums

„Die Umfrage untermauert die Befürchtung, dass Rechtsschutzversicherer häufig rechtlichen Rat erteilen. Die rechtliche Beratung und Vertretung ist den Versicherern aus gutem Grund verboten. Versicherte können von ihnen keinen unabhängigen Rechtsrat erwarten. Das Interesse der Versicherer liegt auf der Vermeidung von Kosten, nicht auf der Durchsetzung der Rechte der Bürger. Besonders skandalös ist, dass Versicherer ihren Versicherungsnehmern sogar Abstandszahlungen anbieten, um sie von der Durchsetzung ihrer Rechte abzuhalten. Versicherer müssen sich rechtstreu verhalten und die rechtliche Beratung denjenigen überlassen, die dazu berufen sind: unabhängigen Anwältinnen und Anwälten.“

so zitiert die BRAK ihren Vizepräsidenten Dr. Christian Lemke in ihrer Presseerklärung.

Einordnung durch die RAK Freiburg

Das Vorgehen der Rechtsschutzversicherer ist gefährlich. In einer Konstellation ist deren Eingreifen nach Auffassung der zuständigen Vorstandsabteilung außerdem rechtswidrig: 40,36 % der auf diese Frage antwortenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben angegeben, dass ihre Mandantinnen und Mandanten durch die Rechtsschutzversicherer konkret über die Erfolgsaussichten der Geltendmachung eines Anspruchs beraten wurden. Die Erbringung einer solchen Rechtsdienstleistung verbietet § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Versicherer sind dabei auch noch besonders ungeeignete Berater, da sie ein finanzielles Interesse daran haben, dass die vermeintlichen Ansprüche durch ihre Versicherten nicht verfolgt werden.

Wir hoffen dringend, dass die gesetzlich geforderte Klarstellung erfolgt. Die Kammern müssen sich außerdem die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen wegen des rechtswidrigen Verhaltens von Versicherern vorbehalten. Ob es dem Ruf der Branche hilft, wenn sie als Rechtsschutzverhinderungsversicherer wahrgenommen werden, ist eine ganz andere Frage.

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