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AGH Baden-Württemberg zum dreiseitigen Vertrag

Syndikuszulassung übersteht nach AGH BaWü dreiseitigen Vertrag zu Betriebsübergang - bestätigt durch BGH AnwZ (Brfg) 6/24.

AGH Baden-Württemberg: Dreiseitiger Vertrag ersetzt Betriebsübergang

Wechselt der Arbeitgeber, endet die Wirkung einer sozialversicherungsrechtlichen Befreiung, denn die Person des Arbeitgebers ist immer ein wesentliches Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses. Einzige Ausnahme im Recht der Rentenversicherung: Der Betriebsübergang nach § 613a BGB.

Oft aber übertragen Unternehmen Beschäftigungsverhältnisse nicht über den dafür vorgesehenen § 613a BGB, sondern durch Abschluss eines dreiseitigen Vertrags. Im Sozialrecht beharren die Gerichte darauf, dass damit eine wesentliche Änderung eingetreten sei, da ein Sachbearbeiter der Deutschen Rentenversicherung nicht auf einen Blick die Ausnahme erkennen könne, sondern jedes Detail des dreiseitigen Vertrags geprüft werden müsse.

Der Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg sieht dies nun für die Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts anders: Die Rechtsanwaltskammer sei befugt, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen, der dann für die Rentenversicherung bindend sei. Die Berufung zum BGH wurde zugelassen (Urt. v. 17.11.2023, Az. AGH 5/2023 II).

Kurze Besprechung der Entscheidung durch die BRAK

Syndikusanwälte: Vereinbarter Wechsel zu verbundenem Unternehmen

BGH bestätigt AGH Baden-Württemberg

Der Senat für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil v. 03.12.2024 – AnwZ (Brfg) 6/24 die Entscheidung aus Baden-Württemberg bestätigt. Sieht ein (dreiseitiger) Vertrag nur die Übernahme eines Beschäftigungsverhältnisses durch einen anderen Arbeitgeber vor, ist dieser nicht anders zu behandeln als ein Betriebsübergang nach § 613a BGB.

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