Weiterbildungs-Chance Geprüfte*r Rechtsfachwirt*in

Sie verfügen über mindestens 2 Jahre Berufserfahrung als ausgebildete*r Rechtsanwaltsfachangestellte*r oder über mindestens 6 Jahre Berufserfahrung in einer Kanzlei? Dann ist vielleicht die Weiterbildung „Geprüfte*r Rechtsfachwirt*in“ die richtige Fortbildung für Sie.


Sie sind bereits in einem Kurs und wollen sich zur Prüfung anmelden?

Wegweiser Weiterbildung

Eine Beschreibung der Aufgaben Geprüfte*r Rechtsfachwirt*innen finden Sie hier.

Unterhaltsamer erfahren Sie das im Podcast mit BRAK-Geschäftsführerin RAin Steffi Beyrich.

Wann ist die nächste Gelegenheit, den Kurs zu beginnen? Das sagen wir Ihnen hier.

Ich möchte mich zur Prüfung anmelden. Wann ist die nächste Prüfung?

Wussten Sie, dass Sie nach erfolgreichem Abschluss studieren dürfen?

Eine sinnvolle Weiterbildung fördert der Bund und die RAK Freiburg lobt Preise aus.

Beschreibung

Berufsprofil

Die Weiterbildung „Geprüfte*r Rechtsfachwirt*in“ ist eine staatlich anerkannte Aufstiegsfortbildung. Als Rechtsfachwirt*in leiten Sie die Kanzlei der Anwaltspraxis und tragen erheblich zur Entlastung der Berufsträger*in bei. Dabei verfügen Sie über ein vertieftes branchenspezifisches Wissen, das Sie zur selbständigen Erfüllung qualifizierter Sachaufgaben befähigt.
Rechtsfachwirt*innen sind mit fachübergreifenden Aufgaben wie etwa der Bearbeitung von Kostenbeschwerden oder Vollstreckungsverfahren betraut. Sie sind verantwortlich für die Büroorganisation, bereiten Personalentscheidungen vor und führen Personalgespräche.

Zielgruppe

Die Weiterbildung richtet sich an Rechtsanwalts-, Notar- und Patentanwaltsfachangestellte sowie Mitarbeiter*innen mit einschlägiger Berufspraxis in Rechts- oder Inkassoabteilungen von Industrie- und Handelsunternehmen, Versicherungen und Banken.

Abschluss

Erfolgreiche Absolvent*innen erwerben den durch die Rechtsverordnung anerkannten Abschluss als „Geprüfte*r Rechtsfachwirt*in“.

Podcast (R)ECHT INTERESSANT!

Zu viel zu lesen? Dann hören Sie rein, vielleicht springt der Funke eher über, wenn die als trocken verschriene Zwangsvollstreckung vom „Vollstreckungspapst“ Harald Minisini erklärt wird.

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Harald Minisini ist Rechtsanwaltsfachangestellter, Rechtsfachwirt und ein gefragter Dozent im Vollstreckungsrecht, auch für die RAK Freiburg. Mit ihm spricht Stephanie Beyrich für die BRAK in ihrem Podcast über das Hochreck im Beruf:

„Ohne Moos nix los!“

heißt die Folge und führt Sie ein in die Zwangsvollstreckungsgeheimnisse eines Rechtsfachwirts und begehrten Dozenten im Fach Zwangsvollstreckungsrecht.

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Harald Minisini kennen wir nun schon. Er nutzt die Sommerpause des Podcasts für ein paar kurze Folgen zum Zwangsvollstreckungsrecht.
Oder sollten wir sagen: Die BRAK nutzt die Sommerpause für einen guten Fortbildungszweck? Ansichtssache. Aber reinhören sollten Sie!

„Keine Angst vor Zwangsvollstreckung“

heißt die Folge aus der Reihe Mini-Minisini-Mittwoch. Lassen Sie sich diese nicht entgehen!

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Sommerpause sei Dank, geht es weiter: Rechtsfachwirt Minisini nimmt sich ein Thema vor, welches jedenfalls seit dem 01.01.2022 wegen der aktiven Nutzungspflicht des beA für einige Verwirrung sorgt:
Entsprechend heißt die Folge ganz nüchtern:

„Gerichtsvollzieher-Volltreckungsauftrag I“

Wir sind dankbar, dass die Sommerpause des Podcasts so produktiv genutzt wird und empfehlen: Lassen Sie sich diese Miniserie nicht entgehen!

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Eine Folge reicht nicht, daher die Fortsetzung zum Thema Vollstreckungsauftrag nach Inkraftreten der Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr mit Rechtsfachwirt Harald Minisini.
So heißt die Fortsetzung der letztwöchigen Folge:

„Gerichtsvollzieher-Volltreckungsauftrag II“

Wir hoffen, es werden alle Fragen beantwortet, die nach der Folge der Vorwoche geblieben waren. Lassen Sie sich die Miniserie nicht entgehen!

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Heute mit einem genaueren Blick auf die Kontenpfändung – die unangefochtene Nr. 1 der Zwangsvollstreckung! Die Folge dazu heißt passend:

„VOLLTRECKUNGS-TOP-VIP: Kontenpfändung“

Vielleicht vermittelt die Folge ja Spaß an der Kontenpfändung…

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Rechtsfachwirt Harald Minisini, schaut heute die Nr. 2 der populärsten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an. Die Folge heißt passend:

„VOLLTRECKUNGS-TOP-VIP: Lohnpfändung“

Vielleicht vermittelt die Folge ja Spaß an der Lohnpfändung…

Nächster Lehrgang

Nachdem der für den Januar 2024 geplante Kurs aufgrund mangelnder Teilnehmer nicht zustande kam, ist aktuell noch offen, wann der nächste Kurs beginnt. Wir informieren hier deshalb zunächst nur über die Kursinhalte.

Lehrgangsinhalte sind u.a.:

A. Büroorganisation und Verwaltung
B. Personalwirtschaft und Mandantenbetreuung
C. Mandantenbetreuung im Kosten- Gebühren- und Prozessrecht
D. Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung und im materiellen Recht

Prüfung

Die schriftliche Prüfung findet am Ende des Lehrgangs statt. Die mündliche Prüfung besteht aus einer praxisorientierten Situationsanalyse mit anschließendem Fachgespräch. Über die Zulassung entscheidet ausschließlich die Rechtsanwaltskammer Freiburg.

Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung

Voraussetzung für eine Zulassung zur Prüfung ist entweder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Rechtsanwaltsfachangestellte*r, Notarfachgestellte*r oder Patentanwaltsfachangestellte*r sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens sechsjährige, einschlägige Berufspraxis. Bitte reichen Sie hierzu folgende Unterlagen ein:

  • Urkunde der RAK über die von Ihnen abgelegte Rechtsanwaltsfachangestelltenprüfung
  • Lebenslauf bezogen auf den beruflichen Werdegang
  • aktueller Tätigkeitsnachweis
  • persönliche u. schriftliche Versicherung, dass zuvor noch an keiner Rechtsfachwirtprüfung teilgenommen wurde.

Prüfungsordnung

Prüfungsordnung nebst Änderungen

Die Prüfungsordnung für den Abschluss Geprüfte*r Rechtsfachwirt*in besteht aktuell aus drei Dokumenten, da die einheitliche Neufassung durch eine Kommission für die vier Kammern Baden-Württembergs ausgearbeitet wird und noch nicht fertiggestellt ist. Die Satzung wird mit jener Überarbeitung Änderungen erfahren. Bis dahin liegt den Prüfungen die Prüfungsordnung zugrunde, modifziert durch die Änderung aus dem Jahr 2007 und die Änderung aus dem Jahr 2021.

Fachhochschul- / Hochschulzugangsberechtigung für "Geprüfte Rechtsfachwirt*innen"

Die Weiterbildung „Geprüfte*r Rechtsfachwirt*in“ ist eine staatlich anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 53 Abs. 1 und 2 BBiG iVm § 1 Abs. 3 der Verordnung „Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin“, BGBl. I 2001, S. 2250 ff.), die auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung (Rechtsanwalts-, Notar- und Patentanwaltsfachangestellte*r) aufbaut und deren Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst. Der Abschluss „Geprüfte*r Rechtsfachwirt*in“ erfüllt damit das Merkmal der anerkannten beruflichen Aufstiegsfortbildung des § 58 Abs. 2 Nr. 5 Landeshochschulgesetz (LHG).

Geprüfte Rechtsfachwirt*innen besitzen daher in Baden-Württemberg unter den weiteren Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Nr. 5 LHG die Fachhochschul- / Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium

§ 58 Abs. 2 Nr. 5 LHG berechtigt zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen, die frühere Beschränkung der Fachholschul-/Hochschulzugangsberechtigung auf fachlich entsprechende Studiengänge existiert nicht mehr.

Hinzu kommt aber, dass ein schriftlicher Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule nach § 2 Abs. 2 LHG zu erbringen ist, vgl. § 58 Abs. 2 Nr. 5 Teilsatz 4 LHG. Im Rahmen dieses Gesprächs beraten die Hochschulen über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums.

Sie sind bereits „Geprüfte Rechtsfachwirtin“ oder „Geprüfter Rechtsfachwirt“ und möchten den Hochschulzugang beantragen?

Das Online-Antragsverfahren sowie weitere Informationen finden Sie hier: Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte beantragen – Serviceportal Baden-Württemberg.

Fördermöglichkeiten

Die Weiterbildung „Geprüfter*r Rechtsfachwirt*in“ ist nicht ganz billig, aber unter Umständen förderfähig.

„Meister-BAfÖG“

Zum einen kann für die Finanzierung der Weiterbildung „Geprüfte*r Rechtsfachwirt*in“ das so genannte „Meister-BAföG“ nach dem Aufstiegsförderungsgesetz (AFBG) beantragt werden.

Nähere Informationen hierzu finden Sie bei dem zuständigen Landratsamt (Amt für Ausbildungsförderung) und unter www.aufstiegs-bafoeg.de.

Es gibt in dieser Förderung keine Altersbeschränkung.

Begabtenförderung berufliche Bildung

Außerdem gibt es das Förderprogramm der Bundesregierung „Begabtenförderung berufliche Bildung“, das gezielt begabte junge Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung bei ihrer „Karriere mit Lehre“ mit einem Weiterbildungsstipendium unterstützt. Finanziert wird das Programm vom Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Durchgeführt wird es von den Kammern und zuständigen Stellen für Berufsbildung.

Details zum Weiterbildungsstipendium

Wer kann gefördert werden?

Bewerben um ein Weiterbildungsstipendium der Begabtenförderung berufliche Bildung kann sich, wer:

  • eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) abgeschlossen hat,
    • die Berufsabschlussprüfung mit mindestens 87 Punkten bzw. der Durch­schnittsnote 1,9 oder besser bestanden hat oder
    • bei einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb unter die ersten Drei gekommen ist oder
    • ihre / seine Qualifikation durch einen begründeten Arbeitgebervorschlag oder einen Vorschlag der Berufsschule nachweisen kann,
  • zum Aufnahmezeitpunkt jünger als 25 Jahre ist.

Durch Berücksichtigung von Anrechnungszeiten, etwa ein Freiwilligendienst oder Elternzeit, kann die Aufnahme auch bis zu drei Jahre später erfolgen.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind anspruchsvolle – in der Regel – berufsbegleitende Maßnahmen:

  • der Erwerb fachbezogener beruflicher Qualifikationen,
  • die Vorbereitung auf Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung
    (z. B. Meister*in, Techniker*in, Betriebswirt*in, Fachwirt*in, Fachkaufmann / Fach­kauffrau),
  • der Erwerb fachübergreifender und allgemeiner beruflicher oder sozialer Kompetenzen (z.B. Fremdsprachen, EDV, kommunikative Fertigkeiten, Konflikt- und Projektmanagement).

Zum Zeitpunkt der Bewerbung müssen Sie entweder mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden berufstätig sein oder bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet sein. Vollzeitstudierende ohne regelmäßige Berufstätigkeit und Hochschulabsolvent*innen können nicht aufgenommen werden.

Wie hoch und wie lange wird gefördert?

Als Stipendiatin oder Stipendiat können Sie im Weiterbildungsstipendium Zuschüsse von insgesamt 8.100 Euro für beliebig viele förderfähige Weiterbildungen beantragen  bei einem Eigenanteil von 10 Prozent je Fördermaßnahme. Der Eigenanteil schmälert nicht Ihren Gesamtförderbetrag.

Wo kann man sich bewerben?

Ansprechpartnerin in allen Fragen der Begabtenförderung berufliche Bildung ist die Stelle, bei der Ihr Ausbildungsverhältnis eingetragen war. Die Rechtsanwaltskammer Freiburg ist eine dieser Stellen. Sie führt das Förderprogramm im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung nach dessen Richtlinien durch, wählt ihre Stipendiatinnen und Stipendiaten aus, berät diese, entscheidet über die Förder­fähigkeit beantragter Weiterbildungen und zahlt die Fördermittel aus. Auführliche Informationen finden Sie auf der Seite der Stiftung Begabtenförderung.

Bewerbungsfrist

Im Programm gelten Bewerbungsfristen, bei deren Verstreichen die Förderung nicht gewährt werden kann. Diese Fristen können allerdings je nach Beginn des Kurses jährlich anders enden. Bitte erkundigen Sie sich auf der Geschäftsstelle nach der jeweils geltenden Frist. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Begabtenförderung berufliche Bildung besteht nicht.

Bewerbungsformulare

Rechtsanwaltskammer Freiburg
Eisenbahnstraße 66 79098 Freiburg
+49 761 32563

Wer informiert?

Ansprechpartner in der Rechtsanwaltskammer Freiburg sind Frau Bessert und in Vertretung Frau Yildirim.

Preise für besondere Leistungen

Als Anerkennung für besonders gute Leistungen bei dem Abschluss „Geprüfte*r Rechtsfachwirt*in“, die ab dem Erreichen einer Punktzahl von 81 Punkten vorliegen, vergibt die Rechtsanwaltskammer Freiburg folgende Preise für die drei Lehrgangsbesten:

1. Preis: 800,00 €
2. Preis: 600,00 €
3. Preis: 400,00 €

Für Ergebnisse über 91 Punkte, gibt es auf jeden Rang eine zusätzliche Prämie von 200,00 €.

Die aktuellen Preisträger*innen ehren wir jeweils im Rahmen einer Feier.

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