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Rechtsstaat | Rechtspolitik

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Durchsuchungen in Kanzleien – ein besonderer Fall

Wieder eine Durchsuchung in einer Kanzlei, diesmal bei einem Strafverteidiger, der sich für seine Mandantin einsetzte

Stellungnahme der Vereiningung hessischer Strafverteidiger*innen

Die Vereinigung hessischer Strafverteidiger*innen stellte am 05.10.2026 einen besonderen Fall einer Durchsuchung in einer Kanzlei dar. Den Sachverhalt entnehmen wir der dortigen Stellungnahme:

„2014 wurden bei einer Durchsuchung nach § 103 StPO bei der Mandantin des Kollegen u.a. ein Schließfachschlüssel aufgefunden. In dem Schließfach wurden erhebliche Bargeldbeträge
und Wertgegenstände sichergestellt. Die daraufhin wegen Verstößen gegen das BtMG und Geldwäsche geführten Ermittlungsverfahren wurden nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Anschließend leitete die Staatsanwaltschaft ein selbstständiges Einziehungsverfahren ein, in dem der Kollege die Mandantin ebenfalls vertrat.

Das Amtsgericht Frankfurt wies den Einziehungsantrag zurück. Nachdem die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt hatte, legte auch die Verteidigung Berufung ein. Hierauf hob das Landgericht Frankfurt die amtsgerichtliche Entscheidung auf und ordnete die Einziehung aller Beträge und Wertgegenstände an. Die Verteidigung hatte im Berufungsverfahren geltend gemacht, dass das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu weiten Teilen unzulässig sein, da in dem entsprechenden Schreiben nur davon die Rede war, dass gegen einen der Betroffenen Berufung eingelegt werde, nicht gegen alle Betroffenen; das Landgericht folgte dem aber nicht.

Auf die hiergegen eingelegte Revision hob das OLG Frankfurt die Entscheidung des Landgerichts auf und stellte die Unzulässigkeit der staatsanwaltschaftlichen Berufung fest. Damit war das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig, das die Freigabe sämtlicher sichergestellter Gegenstände und Gelder angeordnet hatte.

Hieraufhin beantragte unser Kollege die Herausgabe der Wertgegenstände an seine Mandantin als letzte Gewahrsamsinhaberin sowie die Überweisung der sichergestellten Geldbeträge. Die Staatsanwaltschaft reagierte hierauf trotz mehrfacher Nachfragen über Monate nicht. Stattdessen wertete sie den Freigabeantrag als Versuch der Geldwäsche und leitete u.a. gegen den Kollegen und seine Mandantin ein neues Ermittlungsverfahren ein. Nachdem das Amtsgericht einen Antrag auf Durchsuchung der Wohn- und Kanzleiräume des Kollegen abgelehnt hatte, legte die Staatsanwaltschaft am 22.07.2026 Beschwerde ein. Das Landgericht erließ am 06.08.2026 einen Durchsuchungsbeschluss, der am 25.09.2026 beim Kollegen in seinen Kanzlei- und Wohnräumen sowie bei seiner Mandantin und deren Ehemann vollzogen wurde.“

Der Sachverhalt ist nicht einfach. Wenn man ihn auf das wesentlich verkürzt, hat das Landgericht Frankfurt in der Beschwerde einen Durchsuchungsbeschluss gegen den Verteidiger erlassen, da jener rechtskräftig freigegebene, zuvor sichergestellte Gegenstände und Gelder für die Mandantin herausverlangt hatte. Damit wäre die Rechtskraft-Wirkung des Strafurteils ad absurdum geführt und die zivilrechtliche Rechtslage ließe sich nicht ohne das Risiko der strafrechtlichen Verfolgung des Anwalts wieder herstellen.

Das Amtsgericht hatte den Antrag noch abgelehnt, das Landgericht offenbar den Wertungswiderspruch völlig verkannt.

Handwerkliche Fehler der Staatsanwaltschaft als Ausgangspunkt

Pikant macht den Sachverhalt, dass die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel im Ausgangsverfahren schon alleine aufgrund von handwerklichen Fehlern in der Rechtsmittelinstanz verlor. Es kann der Eindruck entstehen, man habe den erfolgreichen Strafverteidiger dafür auf andere Weise sanktionieren wollen. In einem Rechtsstaat sind auch Formalia im Rechtsmittelrecht zu beachten und die daraufhin ergehende Entscheidung bindet ebenso. Ob das Rechtsmittel aus materiell-rechtlicher Sicht eine Chance gehabt hätte, wissen wir letztlich nicht und werden es nie erfahren.

Quelle: Vereinigung hessischer Strafverteidiger*innen

Stellungnahme zu dem Ermittlungsverfahren gegen einen Kollegen

Hintergrund und Korrekturvorschläge

Rechtsanwälte sind die einzig voll verschwiegenen und unabhängigen Berater. Damit diese Verschwiegenheit und damit letztlich auch deren Unabhängigkeit nicht gefährdet wird, muss das System des Ermittlungsrichters einer offenen wissenschaftlichen Überprüfung unterzogen werden. Nach unserem Eindruck kommt es viel zu häufig und ohne größere Abwägungen, die aber die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt, zu Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern.

Leider sind solche Fälle alles andere als eine Ausnahme, auch wenn der Fall besonders drastisch ist. Wir haben in jüngerer Vergangenheit bereits berichtet, auch die lto.de griff das Thema bereits einmal umfassend auf. Wir verweisen auf unseren früheren Beitrag und unterbreiten Vorschläge zur Lösung dieses Problems:

  • Einbindung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als Vertreter für die Positon der durch eine beantragte Durchsuchung betroffenen Personen, die mit Aktenkenntnis Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen.
  • Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern auf Strafkammern übertragen, da bei Einzelrichterzuständigkeit offenkundig auch die Fähigkeit leidet, sich mit Schwächen des Antrags der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen.
  • Ein Verbot der Vorbereitung der beantragten Beschlüsse durch die Staatsanwaltschaften. Diese erstellen fertige Beschlüsse, denen lediglich das Gerichtsaktenzeichen, eine Unterschrift und ein Datum fehlt. Dies ist angesichts der menschlichen Bequemlichkeit gefährlich.
  • Eine Berichtspflicht über Maßnahmen bei Berufsgeheimnisträgern und eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Beschlüsse.
  • Höhere Entschädigungen für alle, die von unrechtmäßigen Maßnahmen der Strafverfolgung betroffen sind.

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