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BVerfG erlässt einstweilige Anordnung gegen DNS-Überwachung
Einstweilige Anordnung gegen DNS-Überwachungsmaßnahme | Bundesverfassungsgericht BVerfG, 25.11.2025 – 1 BvR 2317/25
Beschluss vom 25.11.2025, 1 BvR 2317/25
Das Bundesverfassungsgericht hat eine durch das Amtsgericht Oldenburg angeordnete Maßnahme durch einstweilige Anordnung ausgesetzt.
Der Sachverhalt
In der Maßnahme hatte das Amtsgericht angeordnet, dass ein Telekommunikationsanbieter zu DNS-Anfragen auf einen bestimmten Server Daten zur Identifikation der Anfragenden zu speichern habe. Diese Anfragen erfolgen sowohl beim e-Mail-Versand als auch beim Aufruf von Internetseiten. Der Provider fungiert dabei praktisch als Verzeichnis und leitet die Anfragen an die richtigen Server weiter. Der Anordnung des Amtsgerichts nach wären zu allen Anfagen an einen bestimmten Server identifizierbar die Zugriffe zum Zweck der Strafverfolgung zu speichern gewesen. Um eine Vorstellung vom Volumen der zu prüfenden Anfragen zu geben: Der Provider teilte mit, es gebe rund 5 Millionen unter den Beschluss zu fassende Serveranfragen in der Sekunde(!) oder 12.960.000.000.000 (12,96 Billionen) solcher Anfragen im Monat.
Die Entscheidung
Das Bundesverfassugnsgericht erließ die beantragte einstweilige Anordnung, nachdem das Landgericht den Antrag auf Aufhebung der Anordnung noch als unzulässig eingestuft hatte.
Es umreißt dabei seinen Prüfmaßstab aus § 32 BVerfGG wie folgt:
„Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.“
Die Entscheidung ist auch vor dem Hintergrund der enthaltenen technischen Ausführungen unbedingt lesenswert. Wir sind gespannt auf die Hauptsache, da das Bundesverfassungsgericht vielleicht einen kleinen Hinweis im Begründungstext hat durchschneinen lassen. Es formuliert dort, die „Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde [seien] mindestens offen“, da § 32 BVerfG nur dann keine einstweilige Anordnung erlaubt, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, war diese Betonung nicht notwendig (Hervorhebung durch uns).
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