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BVerfG: Kanzleidurchsuchung nur hinter hohen Hürden
BVerfG fordert "besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"!
Kern der Entscheidung
Hausdurchsuchungen sind keine Bagatellen. Noch gravierender aber ist die Durchsuchung der Kanzlei von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Diese sind Berufsgeheimnisträger und eine Durchsuchung gefährdet nicht nur deren eigene Sphäre, sondern das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in eben diese Verschwiegenheit.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat daher trotz Unzulässigkeit ausführlich zu einer Verfassungsbeschwerde Stellung bezogen, welche eine solche Durchsuchung betraf. Das war nicht zwingend notwendig, lässt aber eine entsprechende Sorge erkennen, nachdem vermehrt solche Durchsuchungen erfolgt sind.
Zusammengefasst stellt das BVerfG fest, dass die angegriffene Durchsuchung diesen strengen Anforderungen an eine besondere Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht wurde. So sei bereits die in Frage stehende Straftat des Prozessbetrugs keine Straftat von erheblicher Bedeutung, die Auffindewahrscheinlichkeit sei zudem gering gewesen und der Schutz unbeteiligter Mandanten habe in der Verhältnismäßigkeitsprüfung keine ausreichende Gewichtung erfahren. Gerade letzteres sei aber unbedingt erforderlich, da „die strafprozessuale Maßnahme […] eine Streubreite aufweist und daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben“.
Relevanter Kern
„Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei auch das Ausmaß der – mittelbaren – Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 17, 550 <556> m.w.N.). Das ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK (vgl. etwa EGMR, Kolesnichenko v. Russia, Urteil vom April 2009, Nr. 19856/04, § 31 m.w.N.; Kruglov and others v. Russia, Urteil vom 4. Februar 2020, Nr. 11264/04, § 125 m.w.N.), die als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dient (vgl. BVerfGE 128, 326 <367 f.>; 148, 296 <351 Rn. 128>; stRspr).“
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