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Pflichtverteidigung? Ja gerne!

Notwendige Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren ist enorm wichtig. Zeigen Sie, dass Sie zur Übernahme bereit sind

Erklärung der Bereitschaft zur Pflichtverteidigung

Sie übernehmen die wichtige Aufgabe, bisher unvereidigten Angeklagten zur Seite zu stehen? Dann sollten Sie dies zeigen!

Bestellung ohne Mandantenwunsch nur bei Eintragung

Die Reform des Rechts der notwendigen Verteidigung durch das Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung wurde durch die Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls erforderlich. § 142 StPO wurde nur sehr zurückhaltend geändert, enthält aber einen wichtigen Absatz 6, der wie folgt lautet:

„Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.“

Wie kann ich diese Bereitschaft signalisieren?

Bitte melden Sie sich im Mitgliederbereich an und tragen dort unter Einstellungen/weitere Einstellungen Ihre Bereitschaft ein, indem Sie den Schalter Pflichtverteidigung auf Ja stellen.

Wir hatten auf diese Notwendigkeit mit den Kammermitteilungen Nr. 238 im November 2019 und in der Folge auch noch per Newsletter hingewiesen. Die Anzahl der Mitglieder, die die entsprechende Eintragung vorgenommen haben, war aber bislang sehr gering.

Seit dem 28.06.2022 ist die Möglichkeit eröffnet, die Eintragung vorzunehmen und die Zahl der Mitglieder, die eine entsprechende Bereitschaft erklärt hat, ist bis zum 05.07.2022 bereits um 40% gestiegen.

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