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EuGH zu Grundsatzfragen im Datenschutzrecht

EuGH (C-655/23 v. 04.09.2025): Negative Gefühle können Schadenersatz begründen, Unterlassungsanspruch schmälert Schaden nicht.

Kern der Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Rahmen einer Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH)  – VI ZR 97/22 vom 26.09.2023 – Gelegenheit, sich zu zwei Grundsatzfragen zu positionieren.

Aus dem Sachverhalt

In Gehaltsverhandlungen eines Bewerbers mit einer Bank wollte eine Mitarbeiterin der Bank dem Bewerber mitteilen, dass seine Gehaltsvorstellungen nicht realisierbar seien und schrieb über das Job-Netzwerk XING versehentlich einen ehemaligen Kollegen des Bewerbers an. Dieser leitete die Nachricht an den richigen Empfänger weiter, der wegen der Datenpanne die Bank auf Unterlassung und Schadenersatz vderklagte.

Die entscheidenden Leitsätze

Nachgewiesene negative Gefühle sind Schaden

Der EuGH fest, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen sind, dass

der Begriff „immaterieller Schaden“ in dieser Bestimmung negative Gefühle umfasst, die die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet, wie z. B. Sorge oder Ärger, und die durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten, ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder eine Rufschädigung hervorgerufen werden, sofern die betroffene Person nachweist, dass sie solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des in Rede stehenden Verstoßes gegen diese Verordnung empfindet.

Keine Anrechnung auf Unterlassungsansprüche, Verschuldensgrad irrelevant

Der EuGH fest, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen sind, dass

er dem entgegensteht, dass der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen bei der Bemessung der Höhe des nach dieser Bestimmung geschuldeten Ersatzes eines immateriellen Schadens berücksichtigt wird.

Der EuGH fest, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen sind, dass

er dem entgegensteht, dass der Umstand, dass die betroffene Person nach dem anwendbaren nationalen Recht eine Anordnung – die dem Verantwortlichen entgegengehalten werden kann – erwirkt hat, die Wiederholung eines Verstoßes gegen diese Verordnung zu unterlassen, in der Form berücksichtigt wird, dass dadurch der Umfang der nach dieser Bestimmung geschuldeten finanziellen Entschädigung für einen immateriellen Schaden gemindert wird oder diese Entschädigung sogar ersetzt wird.

Europäisches Recht kennt keinen datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch

Der EuGH stellte außerdem fest, dass dem europäischen Recht selbst ein Unterlassungsanspruch, nach dessen „Anrechnung“ der BGH gefragt hatte, fremd ist, es aber nationalen Regelungen nicht entgegensteht, die einen solchen Unterlassungsanspruch vorsehen. Das Vorliegen eines soilchen Unterlassungsanspruchs hatten beide Vorinstanzen aus § 823, § 1004 BGB bejaht, während die erstinstanzliche zugesprochenen 1.000 € Schadenersatz durch die Berufungsinstanz abgelehnt worden waren.

Entscheidung im Volltext / Besprechung

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier:

EuGH C-655/23 vom 04.09.2025

Gut besprochen wird sie beim Beck-Verlag:

rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/eugh-C65523-xing-nachricht-dsgvo-gehalt-bewerbung

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