
Gerichtsentscheidung | Kanzlei | Studierende | Berufsrecht
Veröffentlicht am
BVerfG: Kanzleidurchsuchung nur hinter hohen Hürden
BVerfG fordert "besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"!
Kern der Entscheidung
Hausdurchsuchungen sind keine Bagatellen. Noch gravierender aber ist die Durchsuchung der Kanzlei von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Diese sind Berufsgeheimnisträger und eine Durchsuchung gefährdet nicht nur deren eigene Sphäre, sondern das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in eben diese Verschwiegenheit.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat daher trotz Unzulässigkeit ausführlich zu einer Verfassungsbeschwerde Stellung bezogen, welche eine solche Durchsuchung betraf. Das war nicht zwingend notwendig, lässt aber eine entsprechende Sorge erkennen, nachdem vermehrt solche Durchsuchungen erfolgt sind.
Zusammengefasst stellt das BVerfG fest, dass die angegriffene Durchsuchung diesen strengen Anforderungen an eine besondere Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht wurde. So sei bereits die in Frage stehende Straftat des Prozessbetrugs keine Straftat von erheblicher Bedeutung, die Auffindewahrscheinlichkeit sei zudem gering gewesen und der Schutz unbeteiligter Mandanten habe in der Verhältnismäßigkeitsprüfung keine ausreichende Gewichtung erfahren. Gerade letzteres sei aber unbedingt erforderlich, da „die strafprozessuale Maßnahme […] eine Streubreite aufweist und daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben“.
Relevanter Kern
„Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei auch das Ausmaß der – mittelbaren – Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 17, 550 <556> m.w.N.). Das ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK (vgl. etwa EGMR, Kolesnichenko v. Russia, Urteil vom April 2009, Nr. 19856/04, § 31 m.w.N.; Kruglov and others v. Russia, Urteil vom 4. Februar 2020, Nr. 11264/04, § 125 m.w.N.), die als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dient (vgl. BVerfGE 128, 326 <367 f.>; 148, 296 <351 Rn. 128>; stRspr).“
Volltext


RAKtuell
Gerichtsentscheidung | Kanzlei | Studierende | Berufsrecht
Veröffentlicht am
BVerfG: Kanzleidurchsuchung nur hinter hohen Hürden
BVerfG fordert "besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"!
Rechtsstaat | Kammerwesen | Allgemeine Nachrichten | Berufsrecht | Rechtspolitik
Veröffentlicht am
Änderungen der FAO und BORA treten zum 01.12.2025 in Kraft
Ab 01.12.2025: 5 statt 3 Jahre für praktische Erfahrungen in FAO / Werberegeln in § 6, § 8, § 10 BORA angepasst.
LEGAL ASSISTANT | Werbung | Stellenanzeige | Kanzlei | Kammerwesen | Rechtsfachwirte | Rechtsanwaltsfachangestellte | Ausbildung | Allgemeine Nachrichten
Veröffentlicht am
Azubi-Kampagne 2025: Werbepakete für Mitgliedskanzleien
Mitglieder der RAK Freiburg können Spots und Stills der Azubi-Kampagne 2025 "Werde LEGAL ASSISTANT!" als Pakete buchen.

rakfreiburg auf instagram
Zur LEGAL ASSISTANT-Kampagne hat die RAK Freiburg einen instagram-Auftritt gestartet. Wir experimentieren noch, wie wir uns präsentieren. Lasst uns Feedback und Kommentare da, wie euch der Auftritt gefällt.
Wir wollen der Generation der zukünftigen Mitarbeiter*innen dort zeigen, welche spannenden juristischen Beruf es gibt, wo sie sich aufhält und instagram ist einer dieser Orte.