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Änderungen in BORA und FAO zum 01.12.2025

Nunmehr 5 statt 3 Jahre für praktische Erfahrungen (FAO) / Briefkopf-, Informations- und Werberegeln vereinfacht (BORA)

Fünf statt drei Jahre Zeit für das Sammeln praktischer Erfahrungen

In vielen Gerichtsbarkeiten finden weniger und weniger Verfahren statt und Unterbrechungen in der Berufstätigkeit durch Elternzeit etc. nehmen zu. Die Satzungsversammlung trägt dem Rechnung und verlängert den Zeitraum zum Erwerb praktischer Erfahrungen von bisher 3 auf nunmehr 5 Jahre.

Eine qualitative Änderung der Fachanwaltschaften bedeutet dies nicht, denn die übrigen Voraussetzungen bleiben und auch in 5 Jahren sind in den Gebieten noch viele Fälle zu bearbeiten. Geschwindigkeit alleine sagt außerdem nicht unbedingt etwas über die Qualität aus.

Getragen wird die Änderung aber vor allem vom Fairness-Gedanken: Wer Kinder erzieht oder aus anderen Gründen in Teilzeit arbeitet, kann endlich in einem realistischen Rahmen dennoch Fälle sammeln, die für die Fachanwaltschaft zählen.

Einfachere Regeln für Briefköpfe und Werbung

§ 10 BORA a.F. legte bislang fest, was auf einem Briefkopf mitzuteilen war. Die Regelung war dabei nicht unbedingt rundum geglückt, da sie auch Jahre nach der Schaffung der weiteren Kanzlei als selbständiger Einheit dazu verpflichtete, die Hauptkanzlei auf dem Briefbogen dieser eigentlich ja selbständigen Einheit aufzuführen. Da alle Pflichtangaben nunmehr durch den Verweis auf das Bundesweite Rechtsanwaltsverzeichnis (BRAV) erfüllt werden können, entfällt diese widersinnige Pflicht. Der neue § 10 Abs. 1 BORA nimmt nun Bezug auf die Pflichtangaben nach der DL-InfoV und ergänzt diese Regeln nur noch um spezifische Details und die Möglichkeit des Verweises auf das Verzeichnis, da § 2 DL-InfoV nur andere Register kennt. Abs. 2 regelt entsprechendes hinsichtlich auf Anfage mitzuteilender Informationen, ergänzt also § 3 DL-InfoV.

§ 6 BORA passt die anwaltlichen Werberegeln der dazu ergangenen Rechtsprechung an, die § 6 BORA a.F. zuletzt weitgehend ignoriert hatte. Insbesondere war das Verbot der Werbung um ein Einzelmandat darauf reduziert worden, dass die Werbung nicht unsachlich sein darf.

§ 8 BORA wird an die zum 01.08.2022 erweiterten Regeln der gemeinschaftlichen Berufsausübung mit anderen Berufen angepasst: Diese Berufe sind nach Abs. 2 zu den jeweiligen Personen anzugeben. Die Rechtsprechung wurde auch zu den Regelungen über das Aufführen ausgeschiedener Gesellschafter in Abs. 3 kodifiziert.

Was ist die Satzungsversammlung?

Die Satzungsversammlung ist das Parlament der Anwaltschaft. Sie beschließt über die genauerer Ausformung der gesetzlichen Regen des Berufsrechts aus der Bundesrechtsanwaltsordnung durch eine Satzung, die Berufsordnung und über die Ausgestaltung der Fachanwaltschaften in Form einer weiteren Satzung, der Fachanwaltsordnung, FAO.

Die Mitglieder der Satzungsversammlung werden durch freie und geheime Briefwahl oder elektronische Wahl im 4-Jahres-Turnus gewählt. Je angefangene 2.000 Mitglieder (natürliche Personen) eines Kammerbezirks wird ein Mitglied gewählt. Die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern dürfen an den Sitzungen der Satzungsversammlung ebenfalls teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

Wer Mitglieder der Satzungsversammlung ist und welche Regeln für diese gelten, stellt die BRAK auf einer eigenen Unterseite hervorragend dar. Dort wird auch aufgeschlüsselt, welcher Ausschuss welche Zuständigkeiten hat und wann die Satzungsversammlung zuletzt getagt hat. Turnusmäßig gibt es je eine Frühjahrs- und eine Herbstsitzung.

Digitale Wahl (Symbolbild) Satzungsversammlungswahl 2023

Wer die Kammer Freiburg in der Satzungsversammlung vertritt, konnten unsere Mitglieder zuletzt 2023 bestimmen. Damals wurden die Mitglieder der Satzungsversammlung für die Wahlperiode 2023-2027 gewählt.

Dass wir mit 2 Mitgliedern vertreten sind, ergibt sich aus der Tatsache, dass wir mit rund 3.500 Mitgliedern den zweiten Block aus 2.000 Mitgliedern anbrechen, aber nicht überschreiten.

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