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VerfGH Baden-Württemberg ebnet Weg zu Videoverhandlung
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg ebnet voraussichtlich den Weg für eine Videoverhandlung am AG Freiburg
Beschluss vom 08.12.2025, 1 VB 64/25
Sachverhalt
Eine Berlinerin, die in Freiburg vor dem Amtsgericht klagte, hatte mehrfach unter Hinweis auf ihre Reiseunfähigkeit und Schwerbehinderung beantragt, per Video verhandeln zu dürfen. Das Amtsgericht hatte dieses Ansinnen der Klägerin mehrfach abgelehnt und dies wie folgt begründet:
„Für eine Verhandlung nach § 128a ZPO eignet sich das Verfahren wegen der Beweisaufnahme nicht, weil das Amtsgericht über keine Videotechnik verfügt, die die gleichzeitige Übertragung der Mimik des Richters und des Zeugen ermöglicht und dadurch ein faires Verfahren garantiert (vgl. BVerfG NJW 2024, 891, Rn. 8ff).“
Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat ihr nun den Weg geebnet.
Die Entscheidung
Ihre Beschwerde wurde zwar als unzulässig verworfen, in der Begründung aber führt das Verfassungsgericht aus, warum die Entscheidung nicht anders ausfallen könne: Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist immer nur subsidiär zuständig, es wäre vor der Anrufung auch die Ablehnung des Richters wegen des Eindrucks der Befangenheit zu beantragen und diese habe erkennbar Erfolgsaussichten.
„Jedenfalls wenn sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine unselbständige Zwischenentscheidung richtet, kann es im Einzelfall deshalb auch geboten sein, einen Richter als befangen abzulehnen, wenn eine Befangenheit den Umständen nach nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden. Gemessen daran hätte es der Beschwerdeführerin aus Gründen der Subsidiarität oblegen, den zuständigen Richter vor der Erhebung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO) abzulehnen. Ein solcher Antrag hätte angesichts des Beschlusses des Amtsgerichts vom 16. September 2025 hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt.
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 16. September 2025 ist geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des zuständigen Richters bei der Anwendung von § 128a Abs. 3 und Abs. 1 ZPO aufkommen zu lassen.“
Volltext / Presseerklärung
VerfGH BW, Beschluss vom 08.12.2025, 1 VB 64/25
Presseerklärung des Verfassungsgerichtshofs mit ausführlichem Sachverhalt
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