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Stellungnahme: Änderung der Zuständigkeitswerte
BRAK-Stellungnahme zur geplanten Änderung der Zuständigkeitswerte und Position der RAK Freiburg: Änderung wird begrüßt.
Stellungnahme der BRAK: Änderung der Zuständigkeitswerte
BRAK: Empirie? Fehlanzeige
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgericht nach Befragung der Regionalkammern betont, dass die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts ohne empirische Grundlage erfolge. Richtigerweise solle zuerst geprüft werden, wie sich welche Änderung auswirken könne und dann die Höhe der Anhebung ermittelt werden.
BRAK: Zuständigkeit und Anwaltszwang trennen
Weiter liege die Inflation seit der letzten Erhöhung bei rund 88% und damit seien die 10.000 € durchaus aus diesem Blickwinkel eine nachvollziehbare Größe. Allerdings solle der Anwaltszwang bei einer Grenze von 5.000 € verbleiben.
BRAK: Einsparpotential bei Folgekosten absurd
Mit deutlichen Worten kritisiert die Stellungnahme die Erwägungen zu angeblichen Einsparungen durch die wegfallende Inanspruchnahme von Rechtsanwälten in den Verfahren mit Werten zwischen 5.000,01 und 10.000,00 €. In der Entwurfsbegründung wird erklärt, durch den Wegfall der Einschaltung von Rechtsanwälten ergebe sich eine finanzielle „Entlastung“ in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro bundesweit.
Teilweise abweichende Position der RAK Freiburg
Bewertung der Ersparnis ist absurd
Die Rechsanwaltskammer Freiburg teilt die deutliche Kritik an der Bewertung anwaltlicher Leistungen im Rahmen der Folgekostenabschätzung des Gesetzes: Wer so offenkundig ausblendet, dass anwaltliche Unterstützung im Zweifel erst im Verfahren zum Erfolg führen wird, offenbart ein grundlegendes Problem in der Erhebung der Folgekosten von Gesetzesänderungen.
Keine Bedenken gegen die Anhebung der Wertstufe auf 10.000,- €
Die Rechtsanwaltskammer Freiburg hält abweichend von der Position der Bundesrechsanwaltskammer in der Stellungnahme die Verschiebung der Wertstufe auf 10.000,- € Streitwert für die Zuständigkeit des Landgerichts für angemessen. Zusätzliche empirische Erkenntnisse könnten nicht schaden, es ist aber zunächst tatsächlich ein rein mathematischer Vorgang, die Inflation abzubilden. Dieser Schritt gelingt näherungsweise und die Anhebung auf 10.000,- € wird jedenfalls bei einer begleitenden Verstärkung der Amtsgerichte eine Verbesserung bringen.
Keine Beibehaltung der Grenze für den Anwaltszwang erforderlich
Zur Frage der Grenze der Anwaltsverfahren ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Freiburg der Auffassung, dass eben wegen der im Grunde lediglich einen Inflationsausgleich abbildenden Vorgehensweise bei der Anhebung auf den Wert von 10.0.00,- € die Interessenlage die gleiche ist, wie bei der Regelung der Grenze auf 5.000 €. Auch heute können in manchen Verfahrensarten Prozesse über weit höhere Werte am Amtsgericht geführt werden, soweit Sonderzuweisungen bestehen und an den Arbeitsgerichten gilt dies noch mehr. Das bedeutet nicht, dass Mandanten von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen sollten, da das Zivilprozessrecht doch komplexer ist als das sehr auf die Arbeitnehmer-Bedürfnisse zugeschnittene Arbeitsgerichtsverfahren.


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