Allgemeine Nachrichten | Berufsrecht | Rechtspolitik
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Pflichtverteidigung? Noch immer gerne!
Notwendige Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren ist enorm wichtig. Zeigen Sie Ihr Engagement.
Liste „Notwendige Verteidigung“
Sie übernehmen die wichtige Aufgabe, bisher unvereidigten Angeklagten zur Seite zu stehen? Dann sollten Sie dies zeigen!
Bestellung ohne Mandantenwunsch nur bei Eintragung
Die Reform des Rechts der notwendigen Verteidigung durch das Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung wurde durch die Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls erforderlich. § 142 StPO wurde nur sehr zurückhaltend geändert, enthält aber einen wichtigen Absatz 6, der wie folgt lautet:
„Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.“
Wie kann ich diese Bereitschaft signalisieren?
Bitte melden Sie sich im Mitgliederbereich an und tragen dort unter Einstellungen/weitere Einstellungen Ihre Bereitschaft ein, indem Sie den Schalter Pflichtverteidigung auf Ja stellen.
Wo finde ich Pflichtverteider*innen?
Wir haben eine eigene Seite zum Thema notwendige Verteidigung erstellt, auf der Sie auch alle Mitglieder finden, die notwendige Verteidigung übernehmen:
Kammerwesen | Berufsrecht | Mitgliederversammlung | Wahlen
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Vorstandswahlen 2026 – Auftakt und Ausblick
Vorstandswahlen 2026 | Auftakt und Ausblick: Wahlausschuss konstituiert sich – zwei Wahlen: 05.06.2026 – 22.06.2026
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EuGH: Fremdkapitalverbot ist NICHT europarechtswidrig
EuGH-Urteil zum Anwaltsberufsrecht: Das Fremdkapitalverbot in der Fassung der BRAO bis 31.07.2022 verstieß nicht gegen EU-Recht.
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Zwischenziel erreicht: Ein weiteres Jahr Sammelanderkonten
BRAK Verhandlungs-Erfolg: Nichtanwendungserlass des BMF zum Common Reporting Standard wird um ein Jahr verlängert!


