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LG München I: Google-Fonts Abmahn-Modell rechtsmißbräuchlich
Landgericht München I zum Geschäftsmodell der Massenabmahnung nach gezielter Verstoß-Suche per Crawler.
LG München I: Rechtsmißbräuchliches Abmahn-Geschäftsmodell
Das Landgericht München I hält das Geschäftsmodell einer gezielten Suche nach DSGVO-Verstößen durch Webseiten und die Abmahnung dieser Verstöße für rechtsmißbräuchlich.
Den Sachverhalt berichtet das Landgericht München I wie folgt:
Der Beklagte setzte ein automatisiertes System, einen sog. „Crawler“ ein, um Websites zu ermitteln, auf welchen eine dynamische Einbindung von X.-Fonts programmiert war. In einer zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen, jedenfalls aber mindestens höheren zweistelligen Zahl an Fällen (vgl. die seitens des Klägers eingereichten Aufstellungen zu Abmahnfällen des Beklagten; im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2023 sprach der informatorisch angehörte Prozessbevollmächtigte des Klägers von einer niedrigen sechsstelligen Zahl), ließ der Beklagte sodann durch […] „Abmahnschreiben“ an die Betreiber entsprechender Websites mit dynamischer Einbindung von X.-Fonts verschicken.
Mit den Abmahnschreiben wurde dann jeweils ausgeführt, dass nach DSGVO Schmerzensgeld in erheblicher Höhe geschuldet sei, gefolgt von dem Angebot, die Sache bei Zahlung von 170 € auf sich beruhen zu lassen.
Geklagt hatte ein Adressat eines Abmahnschreibens im Wege der negativen Feststellungsklage und hatte nun damit Erfolg. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig.
Die Begründung des Urteils vom 30.03.2023 – 4 O 13063/22 ist vollständig hier veröffentlicht: https://rewis.io/urteile/urteil/w11-30-03-2023-4-o-1306322/
Zu dieser und weiteren Entscheidungen zum Abmahn-Geschäftsmodell „Google-Fonts“ verweisen wir auf die ausführliche Meldung der BRAK.
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