Gerichtsentscheidung | Kanzlei | Allgemeine Nachrichten | RVG und Gebühren
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Kostenersatz für Terminsvertretung nur bei Mandantenauftrag
BGH: Beauftragt die Kanzlei im eigenen Namen einen Terminsvertreter, sind dessen Verfahrensgebühren nicht festsetzbar.
Wenig überraschende Klärung einer Rechtsfrage durch den BGH
„Bei einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen sind die Kosten des Terminsvertreters auch nicht als Auslagen des Hauptbevollmächtigten im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG in Verbindung mit §§ 675, 670 BGB erstattungsfähig.“
Mit Urteil vom 09.05.2023, BGH VIII ZB 53/21, hat der BGH eine Frage geklärt, die bislang nicht höchstrichterlich behandelt war. Die Entscheidung entspricht allgemeiner Auffassung im Gebührenrecht seit Jahrzehnten:
Wird ein Terminsvertreter im Namen der Partei oder unmittelbar durch jene beauftragt, erhält dieser nach 3401 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe der halben Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten (regelmäßig 3100 VV RVG) und dazu die Terminsgebühr 3402 VV RVG in voller Höhe (regelmäßig 3104 VV RVG). Diese Gebühren sind als gesetzliche Vergütung notwendige Kosten und daher festzusetzen.
Beauftragt hingegen die Kanzlei des Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen die Terminsvertretung, entstehen dem Mandanten keine Kosten. Erst durch die Wahrnehmung des Termins verdient dann der Terminsvertreter als Erfüllungsgehilfe der Hauptkanzlei die Terminsgebühr (regelmäßig 3104 VV RVG). Da diese auch bei Vertretung durch den Hauptbevollmächtigten angefallen wäre, ist sie auch festsetzungsfähig und durch den Mandanten zu ersetzen.
Welche Gebühren aber der Terminsvertreter gegenüber dem Hauptbevollmächtigten abrechnen kann, spielt für die Kostenfestsetzung keine Rolle. Ist hier nichts vereinbart, dürfte zwar regelmäßig die gesetzliche Vergütung eines Unterbevollmächtigten anfallen, der BGH hat nun aber klargestellt, dass diese damit nicht etwas erstattungsfähig wird, auch nicht als Auslage des Hauptbevollmächtigten.
Im konkreten Fall war damit die Gebühr 3401 VV RVG nicht festsetzbar und entsprechend wird sie durch den Hauptbevollmächtigten zu bezahlen sein.
Dringende Empfehlung
Wir empfehlen seit jeher, mit Terminsvertretern eine klare und faire Vergütungsregelung zu treffen, besser gleich einen Unterbevollmächtigten im Namen des Mandanten zu beauftragen, nicht im Namen der eigenen Kanzlei.
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