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„Freie Mitarbeit“ und Scheinselbständigkeit

BGH: "Freier Mitarbeiter" mit monatlich abzurufender Festvergütung trägt kein unternehmerisches Risiko, ist scheinselbständig.

BGH zu "Freie Mitarbeit" und Scheinselbständigkeit

„Für die Abgrenzung von sog. scheinselbständigen Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgebend; soweit die Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung wegen der Eigenart der Anwaltstätigkeit im Einzelfall an Trennschärfe und Aussagekraft verlieren, ist vornehmlich auf das eigene Unternehmerrisiko und die Art der vereinbarten Vergütung abzustellen.“ (Amtl. Leitsatz 1)

Mit Urteil vom 08.03.2022, BGH 1 StR 188/22, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ein Abgrenzung zwischen Scheinselbständigkeit und „freier Mitarbeit“ in Kanzlei als selbständiger Tätigkeit vorgenommen. Anknüpfungstatsache ist dabei das unternehmerische Risiko des „freien Mitarbeiters“. Wird durch diesen eine feste monatlich abgerufene Vergütung zugeführt, die nicht von den erzielten Umsätzen abhängt, liegt keine selbständige Tätigkeit als „freie Mitarbeit“ vor, sondern tatsächlich ein verdecktes, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.

Dringende Empfehlung

Wir empfehlen daher, nur Modelle mit Umsatzbeteiligung einzusetzen, um einer strafrechtlichen Verurteilung und hohen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger zu entgehen. Ansonsten ist nicht nur mit teurem Regress, sondern auch mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen.

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Am 04.11.2025 feierte die Europäische Menschenrechtskonvention ihren 75. Geburtstag. Es gratuliert Stefan von Raumer!

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Justizminister-Konferenz zeigt Bayern die rote Karte: Rechtschutzversicherer sind als Rechtsdienstleister ungeeignet.

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Nun auch das BVerfG zu § 522 ZPO – ein Problem der Prozessordnung?

BVerfG: Zurückweisung als "offenkundig ohne Erfolgsaussichten" nach Presseerklärung des BGH zum Thema ist verfassungswidrig.