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Dauerthema, leider: Durchsuchungen in Kanzleien
Das Thema Durchsuchungen in Anwaltskanzleien wird in der lto beleuchtet, wir schauen auf unseren Bezirk und das BMJV.
lto zu Durchsuchungen in den Kanzlei
Die legal tribune online (lto) stellt in ihrer Überschrift die Frage:
Warum werden immer wieder rechtswidrig Anwaltskanzleien durchsucht?
Im Artikel werden sehr anschaulich die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eigentlich hohen Anforderungen an eine solche Durchsuchung dargestellt und anhand einiger Beispielfälle verdeutlicht, wie wenig die Praxis diese Rechtsprechung beherzigt. Wohl deshalb hatte das Bundesverfassungsgericht erst kürzlich in einer weiteren Entscheidung (BVerfG 1 BvR 398/24 vom 21.07.2025) sehr deutlich an diese besonderen Hürden erinnert, da „die strafprozessuale Maßnahme […] eine Streubreite aufweist und daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben“. Das Bundesverfassungsgericht hatte die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen angemahnt. Wir haben in RAKtuell darüber berichtet.
Das angeblich gefälschte Attest
Durchsuchung als Ausgleich zu unbrauchbarer Strafanzeige
In zwei arbeitsrechtlichen Verfahren wegen der Kündigung zweier Mitarbeiter eines Unternehmens erkrankten beide Mitarbeiter nach Erhalt der Kündigung ausweislich zweier Atteste eines Allgemeinmediziners arbeitsunfähig. Das Unternehmen zahlte keinen Lohn, woraufhin der Rechtsanwalt in beiden Fällen den Lohn für den Dezember 2021 einklagte.
- In einem Fall sprach das Arbeitsgericht den Lohn zu, Rechtsmittel wurden nicht eingelegt, der Lohn abgerechnet und bezahlt.
- Im zweiten Fall schlossen die Parteien einen Vergleich, welcher den in Rede stehenden Zeitraum nicht erfasste und der der durch die Arbeitgeberseite erfüllt wurde.
Im Sommer 2023 forderte die Staatsanwaltschaft im Rahmen von Ermittlungen gegen die beiden Mandanten wegen des Vorwurfs des Betrugs den RA telefonisch auf, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu übermitteln, man ermittle gegen die ehemaligen Mandanten. Der Anwalt lehnte ab, verwies auf die Arbeitgeberseite und die Krankenkasse. Die StA erklärte, der Arbeitgeber, welcher Anzeige erstattete, verfüge nicht (mehr) über die AU, die Anforderung eines Doppels bei der Krankenkasse sei alles andere als trivial, der RA solle die AU-Bescheinigungen besser herausgeben, sonst müsse man durchsuchen.
Unser Mitglied ließ sich beraten. Das Ergebnis war eindeutig und einstimmig:
Die freiwillige Herausgabe wäre nach § 203 StGB strafbar, die Durchbrechung der Verschwiegenheit ohne Zustimmung der Mandanten unzulässig.
Die Kammer übersandte dieses Ergebnis als eine Art Schutzschrift auch an das für den Kanzleisitz zuständige Amtsgericht. Wochen später fuhren in großer Zahl uniformierte(!) Beamte in Kanzlei und Zweigstelle vor, den Durchsuchungsbeschluss hatte ein anderes Amtsgericht erlassen. Unter Protest gab unser Mitglied die beiden AU-Bescheinigungen heraus.
Der durch den RA angegriffene Beschluss wurde durch das Landgericht Freiburg in 9 Qs 1/24 vom 13.09.2024 (bislang unveröffentlicht) als rechtswidrig aufgehoben, nachdem das Amtsgericht nicht abgeholfen hatte. Das Landgericht kritisiert zunächst die fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts, welcher einen Betrugsvorwurf beinhaltete, denn aufgrund unwiderruflicher Freistellung in der Kündigung sei es auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht angekommen, es liege mithin nur ein (untauglicher) versuchter Betrug vor. Im zweiten Fall sei außerdem von einem strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Betrugs auszugehen, da Entgelt für den Zeitraum im Vergleichsschluss aufgegeben wurde. Das Landgericht betont in seiner Entscheidung die besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungsmaßnahmen bei Berufsgeheimnisträgern, welche das Amtsgericht fehlerhaft berücksichtigt habe. Der wirtschaftliche Schaden in einer Größenordnung von 2.103 bzw. 2.513 € bewege sich im Bereich mittlerer Kriminalität, es gehe allerdings im ersten Fall nur um den Vorwurf des versuchten Betrungs und einer Urkundenfälschung und im zweiten alleine um eine Urkundenfälschung. Maßgeblich für die Rechtswidrigkeit sei aber, dass der Staatsanwaltschaft mehrere weitere Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, die weniger eingriffsintensiv uind damit vorrangig gegenüber einer potentiell erheblich belastenden Durchsuchung bei einem Berufsgeheimnisträger gewesen wären. Zunächst wäre – wie durch den Rechtsanwalt vorgeschlagen und durch die Staatsanwaltschaft auch erwogen – bei den Krankenkassen nach möglicherweise eingereichten Exemplaren der AU zu fragen gewesen. Auch seien Ermittlungen bei dem nicht sonderlich kooperativen Arbeitgeber vorzunehmen gewesen, um möglicherweise aufzuklären, ob es überhaupt einen ausreichenden Verdacht gebe, dass Krankschreibungen fehlerhaft seien. Weitere Ermittlungen durch Befragungen des angeblich behandelnden Arztes wären ebenfalls angezeigt gewesen, da sich die Einlassungen des einen Beschuldigten mit Blick auf die angeblichen Behandlungsabläufe änderten. Auch sei die gleichzeitig erfolgte Durchsuchung bei den Beschuldigten vorrangig gewesen, die Ergebnisse dieser Durchsuchung hätten möglicherweise eine Durchsuchung bei dem Berufsgeheimnisträger überflüssig gemacht.
Besonders besorgniserregend ist aus Sicht der Kammer die zuvor erfolgte Drohung mit der Durchsuchung. Das Ergebnis der Beschwerde gegen Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung ist uns nicht bekannt, das Landgericht verwies insoweit an das Ausgangsgericht, welches neu zu entscheiden habe.
Fehler des Gerichts: Durchsuchung beim Anwalt
Wie mittels ein Anwalt mittels Durchsuchung für Fehler der Justiz bestraft wurde.
In einer pachtrechtlichen Auseinandersetzung wurde die vollstreckbare Ausfertigung des Räumungsurteils in den Tagen vor dem 08.02.2022 versehentlich nicht dem Räumungsgläubiger (Verpächter), sondern dem Anwalt der Pächter zugestellt, dessen Mandant der durch das Gericht telefonisch geforderten Rücksendung des Titels mit der Begründung widersprach, er müsse erst mit der Kammer klären, ob er diesen herausgeben dürfe, das seine Mandantschaft der Herausgabe widerspreche. Dies tat er unverzüglich und der Ausschuss für die berufsrechtliche Beratung kam einstimmig zu folgendem Ergebnis:
Eine Herausgabe des Titels gegen den Willen der Mandanten wäre unzulässig.
Das Gericht erteilte dem Vermieter sogleich eine zweite vollstreckbare Ausfertigung, die Räumungsvollstreckung erfolgte bereits am terminierten 15.02.2022. Die Vertreterin der Gläubigerseite erstattete am 09.02.2022 Strafanzeige wegen Urkundenunterdrückung. Der Titel wurde am 12.04.2022 an das ausstelende Gericht zurückgesandt. Im Rahmen der Ermittlungen erließ das Amtsgericht Konstanz am 25.10.2022 – also über 8 Monate nach der erfolgten Räumung – einen Durchsuchungsbeschluss für die Kanzleiräume, der vollzogen wurde. All das, obwohl sich der Titel zweifelsfrei bei dem Rechtsanwalt befunden hatte und längst nicht mehr befand. Das Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer geringen Auflage im März 2023 endgültig eingestellt, das Amtsgericht Konstanz half der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss nicht ab.
Das Landgericht sah einen Anfangsverdacht für eine Urkundenunterdrückung, wird aber in seiner Aufhebung 4 Qs 22/23 vom 19.04.2023 (bislang unveröffentlicht) deutlich mit Blick auf die Durchsuchung:
Der Beschluss lasse nicht erkennen, zum Auffinden welcher Beweismittel die Durchsuchung habe führen sollen(!) und inwieweit deren Sicherstellung verhältnismäßig sein solle. Im Ausgangsbeschluss werde nur ausgeführt, die Maßnahme stehe in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts. Dem Auffinden des mutmaßlich unterdrückten Titels habe die Durchsuchung sicher nicht gedient, denn dieser sei ausweislich der Akte am 12.04.2022 bereits zurückgesandt worden sei. Damit habe auch festgestanden, dass er in dessen Besitz gewesen sei. Die Durchsuchung sei somit nicht erforderlich gewesen, da eine Aufforderung, die durch ihn behauptete Einschaltung der Rechtsanwaltskammer zu belegen, ausreichend gewesen wäre, um diese Frage aufzuklären. Da es sich um ein entlastendes Element gehandelt hätte, wäre auch mit seiner Kooperation zu rechnen gewesen.
Dass das Verfahren eingestellt wurde, ist bedauerlich, die Sachfrage wäre interessant. Spannend war für unseren Vorstand, wie kontrovers unter den Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte unseres Bezirks die Frage diskutiert wurde, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung überhaupt vorgelegen hatten, denn die erste war nicht verloren gegangen, ihr Verbleib vielmehr klar bekannt. Mehrheitlich tendierten alle Beteiligten zu einer rein zivilrechtlichen Lösung: Herausgabeklage mit begleitendem Eilantrag und danach Schadenersatzansprüche gegen das Land wegen des Fehlers des Gerichts im Falle einer Verzögerung der Räumung. Der tatsächlich beschrittene Weg gibt der Durchsuchung eher den Charakter einer Sanktion für die loyale Vertretung des Mandanten gegenüber der fehlerhaft arbeitenden Geschäftsstelle des Gerichts.
Hintergrund und Korrekturvorschläge
Rechtsanwälte sind die einzig voll verschwiegenen und unabhängigen Berater. Damit diese Verschwiegenheit und damit letztlich auch deren Unabhängigkeit nicht gefährdet wird, muss das System des Ermittlungsrichters einer offenen wissenschaftlichen Überprüfung unterzogen werden. Nach unserem Eindruck kommt es viel zu häufig und ohne größere Abwägungen, die aber die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt – zu Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern.
Wir unterbreiten Vorschläge zur Lösung dieses Problems:
- Einbindung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als Vertreter für die Positon der durch eine beantragte Durchsuchung betroffenen Personen, die mit Aktenkenntnis Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen.
- Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern auf Strafkammern übertragen, da bei Einzelrichterzuständigkeit offenkundig auch die Fähigkeit leidet, sich mit Schwächen des Antrags der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen.
- Ein Verbot der Vorbereitung der beantragten Beschlüsse durch die Staatsanwaltschaften. Diese erstellen fertige Beschlüsse, denen lediglich das Gerichtsaktenzeichen, eine Unterschrift und ein Datum fehlt. Dies ist angesichts der menschlichen Bequemlichkeit gefährlich.
- Eine Berichtspflicht über Maßnahmen bei Berufsgeheimnisträgern und eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Beschlüsse.
- Höhere Entschädigungen für alle, die von unrechtmäßigen Maßnahmen der Strafverfolgung betroffen sind.
RAKtuell
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Zur LEGAL ASSISTANT-Kampagne hat die RAK Freiburg einen instagram-Auftritt gestartet. Wir experimentieren noch, wie wir uns präsentieren. Lasst uns Feedback und Kommentare da, wie euch der Auftritt gefällt.
Wir wollen der Generation der zukünftigen Mitarbeiter*innen dort zeigen, welche spannenden juristischen Beruf es gibt, wo sie sich aufhält und instagram ist einer dieser Orte.


