Gerichtsentscheidung | Allgemeine Nachrichten
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BGH stellt Selbstverständlichkeit zu § 522 ZPO klar
BGH: Zurückweisung einer Berufung als "offenkundig aussichtslos" kann nicht vor Begründung der Berufung angekündigt werden.
Verletzung rechtlichen Gehörs bei Zurückweisungsankündigung vor Begründung
Es staunt der Laie und der Fachmann wundert sich: Wie der Senat eines Oberlandesgerichts auf die Idee kommen konnte, es wäre mit dem Recht auf rechtliches Gehör zu vereinbaren, im Beschlusswege die Absicht der Zurückweisung eines Rechtsmittels als „offenkundig aussichtslos“ vor dessen Begründung durch den Rechtsmittelführer anzukündigen, wird das Geheimnis der drei Berufsrichter bleiben.
Was wäre das für ein Rechtsmittelzug, in dem das Berufungsgericht sich die Argumente gar nicht erst anhören muss, sondern sich allein auf Grundlage der Ausgangsentscheidung mit der Frage der Richtigkeit der Entscheidung befassen müsste? Richtig: Kein tauglicher.
Nun ja, der BGH machte mit der Idee, was sie verdient hat: Zurück an den Absender.
Dort dürfte sich nun auch die Frage stellen, wer denn nun über das Rechtsmittel zu entscheiden hat: Einen befangeneren Senat kann man sich schließlich kaum ausdenken.
BGH XII ZR 92/22 vom 12.06.2024
Ja, der OLG-Senat hat vor der Zurückweisung die Begründung der Berufung noch abgewartet, sich also mit deren Gründen noch befassen können. Aber die Voreingenommenheit alleine darf es so nicht geben.
Parallele: Vergleichsvorschlag mit Klagezustellung
Vergleichbar absurd ist nur die Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags vor Eingang einer Verteidigungsanzeige, auf die die klagende Partei auch mit einer Ablehnung reagieren sollte: Was soll denn das Gericht zum Verfahren sagen, wenn noch nicht einmal klar ist, ob die Beklagte Partei vielleicht sogar anerkennen wird?
Ist vielleicht § 522 II ZPO das Problem?
Man darf die Entscheidung auch zum Anlass nehmen, über die Vorschrift des § 522 ZPO überhaupt nachzudenken, die bisweilen absurde Ergebnisse hervorbringt, aber jedenfalls fast immer einen kaum auflösbaren Widerspruch in sich trägt: Berufungskammern oder -senate schreiben seitenweise mit Literatur- und Rechtsprechungszitaten gespickte Abhandlungen, mit denen sie zeigen wollen, dass ein Rechtsmittel ohne Aussicht auf Erfolg sei, ja sogar „offenkundig“ ohne Aussicht auf Erfolg sei.
Wenn das indes der Fall wäre, dürfte kaum ein solcher Begründungsaufwand gerechtfertigt sein. Also wäre es häufig deutlich effizienter, einen Termin anzusetzen und über die Rechtsauffassung zügig zu verhandeln. Einer Partei lassen sich die seitenweisen Begründungen, warum deren Ansinnen umgangssprachlich „sinnlos“ war, ohnehin kaum vermitteln, weshalb die Vorschrift bisweilen eher den Rechtsfrieden gefährdet.
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