Kammerwesen | Berufsrecht
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BGH favorisiert konservativen Kanzleibegriff
BGH AnwZ (Brfg) 50/24 favorisiert einen konservativen Kanzleibegriff und erteilt virtuellen Kanzleien eine Absage.
Virtuelle Kanzlei? Ach nee.
Der Kanzleibegriff des § 27 BRAO unterliegt gewissen Wandlungen und kennt ein paar Unterformen, wie die Wohnzimmerkanzlei, also die Kanzlei eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin in der eigenen Wohnung.
Der Bundesgerichtshof hatte nun im Rahmen einer Berufung der Rechtsanwaltskammer Berlin gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs Berlin die Chance, diesen Begriff für unsere Zeit genauer zu umreissen. Eine Zeit, in der alles digitalisiert und vieles virtualisiert wird. Nun wissen wir: Die Kanzlei gehört nicht dazu.
Auch wenn die Erreichbarkeit im Zentrum des Kanzleibegriffs steht und die Kanzlei, die Gegenstand des Verfahrens war, immerhin über eine Klingel, Personal eines Co-Working-Spaces, welches zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde, und einen eigenen Briefkasten(!) verfügte, genügte die Möglichkeit der stundenweisen Zubuchung von Räumen nicht. Es müssten dauerhaft nutzbare Räume zur Verfügung stehen.
Der Bundesgerichtshof vertritt insoweit einen konservativen Kanzleibegriff und erteilt virtuellen Kanzleien eine Absage. Auf die Begründung der Entscheidung warten wir und werden diesen Beitrag nach deren Vorliegen aktualisieren. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Freiburg wird nun aber prüfen, in wie vielen Fällen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um einen mit dieser BGH-Rechtsprechung konformen Zustand herzustellen.
Bisherige Position der RAK Freiburg
Die RAK Freiburg hatte bislang die Auffassung vertreten, dass in Konstellationen wie der aus dem Fall des BGH noch eine ausreichende Kanzlei gesehen werde, während ein Sammelbriefkasten ohne entsprechende Sicherheit für die eingehende Post eine unzureichende Kanzleiausstattung gesehen wurde.
Huff bei Beck-Aktuell
Rechtsanwalt Martin W. Huff hat in www.beck-aktuell.de die Entscheidung besprochen. Diesen Beitrag verlinken wir anstelle der eigentlichen Entscheidungsgründe vorläufig:
Martin Huff zu BGH AnwZ 50/24
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