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Begründetes PKH-Gesuch ist keine Berufungsbegründung
Der Bundesgerichtshof weist das OLG Hamburg zurecht: Auch ein ausführlich begründeter PKH-Antrag ist keine Berufungsbegründung
BGH: Begründeter PKH-Antrag ist keine Berufungsbegründung
Natürlich nicht, ist man geneigt zu sagen. Aber es bedurfte leider wieder einmal des BGH, um den Versuch zu beenden, der bedürftigen Partei ihr Rechtsmittel abzuschneiden:
„Legt eine bedürftige Partei unbeschränkt Berufung ein, genügt ein vom Rechtsanwalt der Partei noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegtes (ausführlich) begründetes Prozesskostenhilfegesuch nicht, um die Vermutung zu erschüttern, eine Partei sei bis zur Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss, wenn der Rechtsanwalt anwaltlich versichert, ohne eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder anderweitige Finanzierung nicht bereit zu sein, das Berufungsverfahren durchzuführen (Ergänzung BGH, Beschluss vom 29. März 2012 – IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041; vom 25. Oktober 2017 – XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120).“
Es war ein rechtsstaatlich zweifelhafter Versuch, sich einer Berufung zu entledigen. Der Bundesgerichtshof aber stellt klar, dass auch ein ausführlich begründeter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Berufungsbegründung ist und damit keine Bereitschaft des Rechtsanwalts bestand, die Berufung ohne Vergütung zu begründen.
Ist ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bereit, die Berufung kostenlos zu begründen, ist nach ständiger Rechtsprechung nämlich keine Entschuldigung für ein Versäumen der Berufungsbegründungsfrist mehr möglich. Die Frist wäre dann schuldhaft versäumt gewesen und dieses Verschulden hätte sich die Partei zurechnen lassen müssen.
Voltext der Entscheidung BGH IX ZB 26/23 vom 06.08.2024
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