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BGH: Ordnungsgemäße Zustellung erfordert Datumsvermerk
Fehlt das Datum der Zustellung auf einem Umschlag im Briefkasten, ist für den Fristbeginn der tatsächliche Zugang entscheidend.
BGH: Ordnungsgemäße Zustellung erfordert Datumsvermerk
Der Bundesgerichtshof hat eine Frage im Recht der Zustellung entschieden: Im Revisionsverfahren kam es entscheidend darauf an, ob ein Einspruch rechtzeitig eingelegt wurde. Die Berufungsinstanz hatte dabei (der Ausgangsinstanz folgend) das Fehlen des Datums auf dem Zustellumschlag als reine Formvorschrift ohne Bedeutung angesehen, da durch die Postzustellurkunde klar nachgewiesen war, dass die Zustellung am 07.10.2021 erfolgt war. Der Revisionsführer hatte das Schreiben am 08.10.2021 vorgefunden und dieses Datum für maßgeblich gehalten. Der BGH entschied: Bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten müssen Postboten den Tag der Zustellung direkt auf dem Umschlag vermerken, § 180 S. 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Der BGH entschied nun (Bundesgerichtshof, Urt. v. 15.03.2023, Az. VIII ZR 99/22), dass dies eine zwingende Zustellvorschrift ist, der Empfänger also erst mit dem tatsächlichen Zugang am 08.10.2021 Kenntnis erlangte, die Frist erst mit diesem Tag zu laufen begann, der Einspruch also fristgerecht eingelegt wurde.
Eine gute Zusammenfassung finden Sie auf https://www.brak.de/newsroom/news/datumsvermerk-ist-zwingende-voraussetzung-der-zustellung/.


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