Presseinformation
Wer zahlt bei Glatteisunfällen?
Kommen Fußgänger im Winter auf glatten Straßen zu Fall und ziehen sich Verletzungen zu, dann landen diese Fälle immer wieder vor dem Gericht. Wer muss für den entstandenen Schaden einstehen, ist die zentrale Frage.
Nicht immer liegt eine Verletzung der Räum- und Streupflicht vor, wie ein jüngst entschiedener Fall zeigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte es per Beschluss ab, die Revision einer auf Schadensersatz klagenden Fußgängerin zuzulassen. Damit endete ein Rechtsstreit, der durch zwei Instanzen ging. Der BGH nahm diesen Fall zum Anlass, die gültige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Räum- und Streupflicht zusammenzufassen und deren Grenzen aufzuzeigen.
Die Klägerin war an einem kalten Januartag gegen Mittag zu Fuß auf dem Weg zur Kreisverwaltung. Auf einer Brücke stürzte sie und zog sich dabei eine schmerzhafte Sprunggelenkverletzung zu. Der zur Kreisverwaltung führende Gehweg auf der Brücke war zuletzt am Vortag gestreut worden. Die verunfallte Frau klagte gegen die Stadt auf Zahlung von 20.000 € Schmerzensgeld, weil diese der bestehenden Streu- und Räumpflicht nicht genügend nachgekommen sei. Sie trug in der Verhandlung vor, dass sich auf der Brücke eine glatte Stelle befunden habe, auf der sie ausgerutscht sei. Zur Beurteilung des Sachverhalts unterschieden die Richter zwischen dem Vorliegen, dem Umfang der Streu- und Räumpflicht und der Beweislast der vorgetragenen Pflichtverletzungen.
Die Gemeinde sei aufgrund des Landestraßengesetzes dazu verpflichtet, den Gehweg verkehrssicher zu halten. Diese Pflicht habe aber ihre Grenzen. Der Umfang der Räum- und Streupflicht richte sich danach, ob und inwieweit die Glättebildung geeignete Maßnahmen erfordere. Dabei seien an die Sicherungen des innerörtlichen Fußgängerverkehrs höhere Anforderungen zu stellen als an die Sicherung des Fahrzeugverkehrs. Die Streu- und Räumpflicht auf Gehwegen setze aber eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus. Für das Vorliegen der allgemeinen Glätte und die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trage die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast und dieser Nachweis sei ihr nicht gelungen. Das eingeholte Gutachten des Deutschen Wetterdienstes bestätigte, vier Tage vor und während des Unfalltages seien keine Niederschläge erfolgt. Die Gemeinde habe nachweislich am Vortag geräumt und gestreut; mehr müsse sie bei dieser Witterung nicht tun. Die BGH-Richter bestätigten die Einschätzung der Vorinstanz: Im Ergebnis lasse das Vorbringen der Klägerin keinen Rückschluss darauf zu, dass die Ursache für ihren bedauerlichen Unfall in einer allgemeinen Glättebildung oder in der Verletzung einer anderen, der Stadt obliegenden Verkehrssicherungspflicht gelegen habe. Die Richter bekräftigten in ihren Urteilen immer wieder, dass sich Fußgänger und alle anderen Verkehrsteilnehmer im Winter auf witterungstypische Erscheinungen einstellen müssen.
BGH, Beschluss vom 26. Feb. 2009, Aktenzeichen III ZR 225/08,
Vorinstanz OLG Koblenz, Urteil vom 27. August 2008, Aktenzeichen 1 U 24/08
Vollkommener Anlegerschutz bleibt Illusion
Die Bundesregierung bringt nach der Bankenkrise ein neues Gesetz zum Schutz der Anleger auf den Weg. Ob sich der Schutz der Anleger damit wirklich verbessert, wird von der Rechtsanwaltskammer Freiburg kritisch hinterfragt. Sie setzt auf Aufklärung und rät den Anlegern, Angebote sorgfältig zu prüfen und Beratungsgespräche zu protokollieren.
Die Bankenkrise und die damit einhergehende Vernichtung großer Geldvermögen löste in der Bevölkerung Bestürzung und Verunsicherung aus. Bis vor wenigen Monaten war kaum vorstellbar, dass sich Geldanlagen bei vermeintlich sicheren Banken in Luft auflösen. Dem kollektiven Schock folgte ein weit verbreitetes Misstrauen gegenüber Geldanlagen, insbesondere Wertpapiergeschäften. „Dem zügellosen Treiben der Banken muss Einhalt geboten werden“ lautet der Tenor an Stammtischen und in seriösen Tageszeitungen zugleich. Verbraucherschützer und Volkes Stimme fordern neue und „bessere“ Regeln für Banken. Fast entsteht der Eindruck, Anleger seien bisher skrupellosen Finanzhaien schutzlos ausgeliefert. Dem ist nicht so. In den 80er Jahren wurden in größerem Umfang Anleger mit blumigen Versprechungen für Immobilienprojekte angeworben. Jahre später fanden diese Geldanlagen unter dem Stichwort „Schrottimmoblilien“ vielfach Eingang in die Rechtsprechung. Rechtsanwälte erkämpften für ihre geprellten Mandanten positive Urteile über windige Fonds, Schneeballsysteme und Schenkkreise. Die jüngst entschiedenen erfolgreichen Klagen gegen Vermittler von Zertifikaten der Lehman Brothers zeugen davon, dass Anleger schon heute Rechte haben und diese durchsetzen können. Aus der umfangreichen Rechtsprechung entwickelten sich Grundsätze, die in zahlreichen Gesetzen wie dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ihren Niederschlag gefunden haben.
Bringen neue Gesetze mehr Schutz?
Der Ruf nach mehr Sicherheit hat die Regierung auf den Plan gerufen. Sie reagierte noch vor der Bundestagswahl mit verschiedenen Gesetzesvorhaben. Von der Limitierung der Managergehälter bis zur Reform des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung (SchVG) reichen die Reformvorschläge. Hinter dem letztgenannten Gesetzentwurf mit dem sperrigen Namen verbirgt sich ein Regelwerk, das sich ausschließlich auf Wertpapiergeschäfte bezieht. Gerade in diesem eng umrissenen Bereich der Finanzanlagen existiert mit dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ein Regelwerk, das Schutzwirkung entfaltet. Voraussetzung ist, dass Anleger ihre Rechte kennen und Vorkehrungen treffen, die einen Regress ermöglichen bzw. einen Schadensfall möglichst verhindern. Worauf müssen Anleger achten, um böse Überraschungen zu vermeiden?
Für Banken ist Informationspflicht zwingend
Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) schreibt vor, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Bank) einer umfassenden. Untersuchungs- und Informationspflicht unterliegt. Der Anlageberater muss prüfen, in welchem Maße sein Kunde auf Erfahrungen mit Wertpapieren zurückgreifen kann und muss seine Kunden hinsichtlich seiner Anlagenkenntnisse klassifizieren. Aus dem Anlegerhorizont werden umfassende Aufklärungspflichten abgeleitet. Diese Vorschrift ist ein zentraler Punkt, denn Finanzprodukte sind teilweise so komplex, dass ein durchschnittlich erfahrener Anleger die Risiken der angebotenen Anlage nicht zutreffend einschätzen kann.
Dieses Postulat verhilft vielen Opfern der Lehman Brothers zu einem Schadensersatzanspruch. In ihrem Urteil (Aktenzeichen: 310 O 4/09) vom 23. Juni 2009 stellten die Richter des Landgerichts Hamburg fest, die beklagte Hamburger Sparkasse habe den Kläger pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass das streitgegenständliche Zertifikat als ausländisches Zertifikat nicht durch die Institutsgarantie der deutschen Sparkassen-Finanzgruppe gesichert sei. Aus dem bisher konservativen Anlageverhalten des Klägers folgerten die Richter, dass er die Zertifikate nicht gekauft hätte, wenn er über die Möglichkeit des Totalverlustes aufgeklärt worden wäre. Im WpHG ist ferner normiert, dass ein Berater Interessenskonflikte vermeiden muss. Die beklagte Hamburger Sparkasse hatte auch gegen diese Verpflichtung verstoßen, denn sie hätte dem Kläger zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Rahmen ihrer Beratung von sich aus darauf hinweisen müssen, dass sie wegen des Vertriebs des streitgegenständlichen Zertifikats der Lehman Brothers im Wege von Festpreisgeschäften durch den Verkauf der Papiere Gewinne erzielten konnte und insoweit auch ein Absatzrisiko trägt. Damit entstand ein Interessenkonflikt zu der geschuldeten Beratung, die nach der schützenswerten Erwartung des Klägers ausschließlich und vollständig seinen Interessen zu dienen hatte.
Anlageprotokoll und/oder Anlagevertrag verlangen
Im Streitfall kommt es darauf an nachzuweisen, welche Aussagen der Berater traf oder unterließ. Daher rät die Rechtsanwaltskammer Freiburg allen Anlegern, auf die Aushändigung eines Beratungsprotokoll durch den Berater zu bestehen. Im Beratungsprotokoll müssen die zentralen Aussagen des Beratungsgesprächs, Ort, Datum und der Name des Beraters enthalten sein. Beim Neuabschluss von Versicherungsverträgen ist das bereits Standard. Im Rahmen der Vermögensverwaltung empfiehlt die Rechtsanwaltskammer den Abschluss eines Anlagevertrages, in dem der Anleger den Grad seiner Risikobereitschaft formuliert und konkrete Anweisungen zu einzelnen Finanzprodukten erteilt. Vorformulierte Beratungsverträge eines Anlageunternehmens sollten sicherheitshalber anwaltlich geprüft werden, denn dem juristischen Laien erschließt sich meistens nicht, was sich hinter „fachchinesischen Begriffen“ verbirgt.
Regelungslücke Graumarkt bleibt riskant
Leider wird durch das geplante SchVG eine ernsthafte gesetzliche Regelungslücke nicht geschlossen. Vom Schutz des WpHG und SchVG werden ausschließlich Wertpapierdienstleitungsunternehmen (Banken) erfasst, obwohl Anlagegesellschaften, die ebenfalls Investmentfonds und geschlossene Beteiligungen anbieten, über keine dem Bankensicherungsfonds vergleichbare Instrumente verfügen. Der spektakuläre Zusammenbruch der „Göttinger Gruppe“ im Jahre 2007 führt drastisch vor Augen, dass gerade der sog. Graumarkt große Risiken birgt. Rund 90.000 Anleger müssen mit Totalverlusten rechnen. Erfolgreiche Schadensersatzklagen und Gerichtsvergleiche aus Prospekthaftung laufen größtenteils ins Leere. Die Forderungen lassen sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur zu einem kleinen Teil realisieren. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die Verantwortlichen u.a. wegen Insolvenzverschleppung. Der vollkommene Schutz des Anlegers bleibt auch mit neuen Gesetzen Illusion. Jeder Anleger muss im Rahmen seiner Eigenverantwortung sorgfältig prüfen, wo und wie er sein Geld anlegt und Vorkehrungen zu eigenem Schutz treffen.
Quellen:
BGH Urteil vom 14. Juli 2009, Aktenzeichen: XI ZR 153/08
Über Informationspflichten der Bank zum Umfang der Einlagensicherung von Kundengeldern
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2009&Sort=3&nr=48613&pos=1&anz=151
LG Hamburg Urteil vom 01.07.2009, Aktenzeichen: 325 O 22/09
Fehlerhafte Anlageberatung (Lehmann Brothers)
http://www.kostenlose-urteile.de/newsview8086.htm
LG Hamburg Urteil vom 23. Juni 2009, Aktenzeichen: 310 O 4/09
Fehlerhafte Anlageberatung (Lehmann Brothers)
http://www.kostenlose-urteile.de/newsview8040NFC.htm
BGH Urteil vom 03.12.2007, Aktenzeichen: II ZR 21/06
Prospekthaftung Göttinger Gruppe
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2007-12-3&nr=41923&linked=pm&Blank=1
Rechtsanwaltskammer Freiburg
Dr. Hans Klees, Rechtsanwalt, Geschäftsführer
15.09.2009
So holen Pendler Geld vom Finanzamt zurück
Wenn der Steuerpflichtige bei der Einkommensteuererklärung 2007 die Entfernungkilometer vom 1. km an (und nicht vom 21. km an!) geltend gemacht hat, wurde die Steuerfestsetzung - vorläufig - veranlagt. Die Finanzbehörden ändern diese Steuerbescheide von Amts wegen aufgrund des Urteils vom 9. Dez. 2008, Aktenzeichen: 2 BvL 1/07, zur Presserklärung des Gerichts.
Falls die Entfernungspauschale in der Einkommensteuererklärung erst ab dem 21. km (Vorsicht bei der Verwendung von EDV-Programm zur Steuererklärung!) geltend gemacht wurde, ist zwingend eine Nachmeldung der ersten 20 km bei dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt erforderlich.
Hier wird das Finanzamt nicht automatisch tätig.