Der Präsident

Dr. Michael Krenzler

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen der Anwaltschaft heiße ich Sie herzlich willkommen auf unserer Homepage. Als Präsident der Rechtsanwaltskammer Freiburg sehe ich meine Aufgabe nicht nur in der Vertretung anwaltlicher Interessen. Eine unserer vordringlichen Aufgaben ist es vielmehr, gesetzgeberische Vorhaben und Änderungen kritisch zu begleiten und Sorge dafür zu tragen, dass die Rechte der Bürger gewahrt bleiben und von unabhängigen, qualifizierten Rechtsanwälten durchgesetzt werden können.

Rechtsrat aus der Autowerkstatt?

Nicht alles was geht, ist auch gut.

„Der Kampf um die lukrative Rechtsberatung hat erst begonnen“, titelte die Frankfurter Allgemeine Zeitung im April des Jahres. Rechtsanwälte tragen zwar noch keine Boxhandschuhe, aber es stimmt, sie befinden sich in einem harten Wettbewerb.  Jährlich steigt die Anzahl der zugelassenen Anwälte, Ende 2008 waren es 147.000. Auf dem schon jetzt dicht besetzten Feld der Rechtsberatung dürfte es  noch enger werden. Seit 1.Juli 2008 können auch Nichtanwälte in Rechtsangelegenheiten beraten. Die Anwaltschaft setzt sich kritisch und selbstbewusst mit der neuen Situation auseinander. Dem Bürger steht ein Lernprozess bevor. Die Auswahl des rechtlichen Beraters wird nicht einfacher, aber riskanter. 

Was geht?

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) eröffnet Anlageberatern, Banken, KFZ-Werkstätten usw. zunächst einmal ein neues Betätigungsfeld. Alle Selbständigen und Gewerbetreibende können ihren Kunden nunmehr legal rechtliche Dienste anbieten, freilich nur in einem von dem neuen RDG abgesteckten engen Rahmen. Die vom Gesetzgeber gewählten Formulierungen werfen jedoch viele Fragen auf. Es reicht laut RDG aus, dass die erlaubte Rechtsdienstleistung eine „zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörige Nebenleistung“ darstellt. Damit ist klar, dass der KFZ-Meister nicht bei einer Ehescheidung beraten darf. Die Kfz-Werkstatt kann aber bei der gegnerischen Versicherung ihres Kunden die allgemeine Schadenpauschale geltend machen. Was passiert, wenn sich nach dem Unfall Personenschäden offenbaren oder wenn sich die gegnerische Versicherung weigert, im beantragten Umfang zu regulieren? Hier ist die Grenze erlaubter Rechtsdienstleistung überschritten, wenn die Werkstatt ihren Kunden über weitere Schritte und deren Konsequenzen rechtlich berät. Wo die Grenzen der erlaubten Rechtsdienstleistung genau verlaufen, werden letztlich die Gerichte entscheiden. Spötter sind ohnehin der Ansicht, das RDG würde der Anwaltschaft  Nichts wegnehmen – im Gegenteil. Das RDG löse eine Flut von Prozessen aus und verschaffe den Anwälten zahlreiche neue Mandate. Ganz von der Hand zu weisen ist diese Sichtweise nicht.

Was ist gut?

Wer käme auf die Idee, sich in der Autowerkstatt die  Haare schneiden zu lassen?  Vermutlich keiner. Seltsamerweise finden aber viele Zeitgenossen nichts dabei, die rechtliche Abwicklung ihres Unfallschadens einem KFZ-Meister  anzuvertrauen. Diese Unbekümmertheit kann viel Geld kosten. Das Risiko der Falschberatung durch nicht juristisch gebildete Berater ist hoch. Wenn die Autowerkstatt einen Aspekt des Unfalls übersieht, aktuelle Rechtsprechung nicht kennt oder schlicht Fristen versäumt, zahlt der Kunde am Ende die Zeche. „Schuster bleib bei deinen Leisten“, heißt es im Volksmund. Das gilt umso mehr für so eine komplexe Materie wie das sich ständig wandelnde Recht. Nicht umsonst durchläuft ein Anwalt ein langes Studium, das Referendariat und absolviert zwei Staatsexamen. Genauso tückisch wie die Falschberatung ist für den ahnungslosen Kunden das Bestehen einer Interessenkollision auf Seiten des Beraters. Wer die Eigeninteressen seines Beraters nicht durchschaut, wird schnell über den Tisch gezogen. Es ist gut vorstellbar dass z.B. die Autowerkstatt dem Unfallgeschädigten die Nutzung eines Mietwagens empfiehlt, wenn sie an dessen Vermittlung verdient. Dass der Kunde im Falle des Verzichts auf den Mietwagen einen Anspruch auf Nutzungsausfall (in Geld) hätte, wird verschwiegen. Beispiele für eine eigennützige, rechtliche Beratung, ließen sich noch viele finden.Hier wird der Unterschied zur anwaltlichen Beratung besonders deutlich.

Nur Anwälte sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, vertreten die Interessen allein des Mandanten und weisen eine Berufshaftpflichtversicherung auf, die für die Fälle eingreift, in denen eine falsche Beratung vorliegt. Wir als Rechtsanwaltskammer  wachen über die Einhaltung dieser Berufspflichten. Wer heute einen Rechtsrat sucht, hat die Qual der Wahl, aber die erste Wahl bleibt immer der Anwalt.


Dr. Michael Krenzler

Präsident