Aktuell
Airline muss für verlorenes Reisegepäck nur bedingt aufkommen
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Haftung von Luftfahrtunternehmen beim Verlust von Reisegepäck auf 1.134,71 Euro begrenzt bleibt. Mehr Geld gibt es nur, wenn das vor Reiseantritt zwischen Fluggast und Fluggesellschaft vereinbart worden war und der Kunde einen Zuschlag gezahlt hat. Für Verbraucher und Fluggesellschaften ist der Verlust von Reisegepäck ein Ärgernis. Nach Schätzungen des Europäischen Fahrgastverbands (EPF) verliert jeder 64. Fluggast ein Gepäckstück. Auf dem Gebiet der EU sind das pro Jahr zirka 4,6 Millionen Gepäckstücke.
Was viele Reisende nicht wissen: „Nach dem Montrealer Übereinkommen, das auch für die EU gilt, haften Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Reisegepäck für dessen Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.134,71 Euro“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Klees von der Rechtsanwaltskammer Freiburg. Das war einem Passagier der Clickair zu wenig, der bei einem Flug von Barcelona nach Porto sein Gepäck verloren hatte und von der Fluggesellschaft 2.700 Euro Wertverlust und 500 Euro Ersatz wegen des immateriellen Schadens verlangt hatte. Doch der Europäische Gerichtshof sprach ihm nur die Pauschale nach dem Montrealer Übereinkommen zu. Begründung: Dieser Höchstbetrag des Schadensersatzes ermögliche eine einfache und schnelle Entschädigung der Fluggäste, ohne dass den Luftfahrtunternehmen eine übermäßige, schwer feststell- und berechenbare Ersatzpflicht aufgebürdet würde, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit gefährden oder sogar zum Erliegen bringen könnte. Wer böse Überraschungen vermeiden will, sollte vor dem Abflug Vorsorge treffen. Der pauschale Wert von 1.134,71 Euro ist mit Kleidung, Schuhen und Multimediageräten schnell erreicht. Passagiere sollten bei Flugreisen immer daran denken, den Mehrwert ihres Gepäcks gegenüber der Fluggesellschaft genau zu beziffern, auch wenn dafür einen Zuschlag zu zahlen ist.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Mai 2010
Aktenzeichen: C-63/09
Schwarzgeld in Liechtenstein nicht mehr sicher
Während in allen Medien heftig über den Ankauf der Schweizer Steuersünder CD diskutiert wird, trat von der Öffentlichkeit fast unbemerkt zu Jahresbeginn ein folgenschweres Abkommen mit Liechtenstein in Kraft. Zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland wurde letztes Jahr ein Abkommen über Informationsaustausch geschlossen, welches nun in Kraft getreten ist. Das Abkommen bestätigt die Verpflichtung beider Parteien zur Umsetzung der hohen Standards für Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, wie sie in dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im April 2002 veröffentlichten Musterabkommen für den Informationsaustausch über Steuerfragen aufgestellt wurden. Die Folgen für Deutsche, die in Liechtenstein bei Banken, Stiftungen und Treuhändern unversteuertes Kapitalvermögen deponiert haben, sind einschneidend. Das Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen berechtigt jede Vertragspartei, die andere Vertragspartei um Auskünfte und Informationen in einer Steuersache zu ersuchen, die Gegenstand einer steuerlichen oder strafrechtlichen Ermittlung oder Untersuchung ist. Wer öfter nach Liechtenstein zu Besuch fährt oder über Brief- und Faxverkehr mit Liechtenstein verkehrt, gerät schnell in Verdacht. Der Informationsanspruch der deutschen Steuerbehörden ist umfassend. Das bedeutet, der deutsche Fiskus hat seit Jahresanfang den Zugriff, um die Identität eines Anlegers auszuforschen. Nummernkonten bleiben nicht länger anonym. Erschwerend kommt hinzu, dass die ersuchte Liechtensteiner Behörde den betroffenen Steuerflüchtling nicht über die Anfrage der deutschen Steuerbehörden unterrichten muss, wenn dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet würde. Das wird regelmäßig der Fall sein, weshalb dieses Abkommen zur „tickenden Zeitbombe“ für Steuersünder wird. Diverse Angebote Liechtensteiner Institute zur „Weißwaschung“ von Schwarzgeld können meistens nicht halten, was sie versprechen. Auf keinen Fall sollte versucht werden, Schwarzgeld, Bankunterlagen und Wertpapiere aus dem Ausland zurück in das Inland „zu schmuggeln“. Die Zollmitarbeiter sind gut geschult und spüren z.B. mit Geldsuchhunden verborgendes Geld und Dokumente in einem PKW oder unter der Kleidung auf. Das Risiko bei solchen Transaktionen erwischt zu werden, ist sehr groß. Wer erwischt wird, dem ist der Weg zur strafbefreienden Selbstanzeige verwehrt. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist nur möglich, so lange der Steuerschwindel nicht entdeckt wurde. Anleger mit Liechtensteiner Konten sollten daher umgehend anwaltlichen Rat einholen.
Februar 2010
Tipps zur Streu- und Räumpflicht
Wer muss Schnee räumen?
Hauseigentümer und Mieter sollten sich möglichst vor dem ersten Schneefall erkundigen, welche Sicherungspflichten bestehen. Die Pflicht, einen vor dem Haus liegenden Gehweg verkehrssicher zu halten, obliegt nach dem Gesetz grundsätzlich dem Hauseigentümer. Dieser kann seine Pflicht jedoch mit dem Mietvertrag auf seine Mieter überleiten oder Dritte, z. B. einen Hausmeisterservice, damit beauftragen. Daher sollten Mieter zunächst ihren Mietvertrag und eine evtl. bestehende Hausordnung studieren. In einem Haus mit mehreren Parteien werden die Reinigungspflichten meistens durch eine Hausordnung wöchentlich abwechselnd eingeteilt. Verabschieden sich Mieter in den Winterurlaub, müssen sie für die Zeit ihrer Abwesenheit zuverlässiges Personal zum Schneeräumen organisieren.
Wie muss Schnee geräumt werden?
Umfang und Art der Räum- und Streupflicht werden in einer Gemeindesatzung geregelt. Diese Satzung unterscheidet sich in der Ausgestaltung von Ort zu Ort und kann in der Gemeindeverwaltung angefordert werden (meistens beim Tiefbauamt). Viele Gemeinden stellen ihre Gehwegreinigungssatzung auf ihrer Homepage online zur Einsicht bereit. So bestimmt die Satzung der Stadt Freiburg, dass bei einsetzendem Schneefall werktags von 7.00 – 20.00 Uhr geräumt bzw. gestreut werden muss. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen muss der Gehweg erst ab 9.00 Uhr verkehrssicher sein. Die Satzung kann auch festlegen, mit welchen Materialien gestreut werden soll. In Freiburg z.B. sind Auftausalze verboten.
Vollkommener Anlegerschutz bleibt Illusion
Die Bundesregierung bringt nach der Bankenkrise ein neues Gesetz zum Schutz der Anleger auf den Weg. Ob sich der Schutz der Anleger damit wirklich verbessert, wird von der Rechtsanwaltskammer Freiburg kritisch hinterfragt. Sie setzt auf Aufklärung und rät den Anlegern, Angebote sorgfältig zu prüfen und Beratungsgespräche zu protokollieren.
Die Bankenkrise und die damit einhergehende Vernichtung großer Geldvermögen löste in der Bevölkerung Bestürzung und Verunsicherung aus. Bis vor wenigen Monaten war kaum vorstellbar, dass sich Geldanlagen bei vermeintlich sicheren Banken in Luft auflösen.
15.09.2009
Patientenverfügung genau formulieren
Der Deutsche Bundestag hat am 19. Juni 2009 eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen beschlossen. Das Gesetz schafft die Grundlage dafür, dass Patientenverfügungen Bindungswirkung entfalten. Dies gilt auch für bestehende Verfügungen. Mit einer Patientenverfügung soll dem Arzt der Wille eines Patienten vermittelt werden, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann. Ärzte müssen den in einer Patientenverfügung geäußerten Willen beachten. Das setzt voraus, dass eine Patientenverfügung konkret formuliert wird. Allgemeine Formulierungen wie „Ich will nicht der Apparatemedizin ausgeliefert sein“, sind zu ungenau und im Fall der Fälle wenig hilfreich. Wer sicher gehen will, dass seine Vorstellungen im Ernstfall berücksichtigt werden, braucht eine differenzierte Ausgestaltung, in der auch religiöse und weltanschauliche Beweggründe aufgezeichnet werden können. Die Anweisungen müssen auf mögliche Notlagen wie das Begeben in ein Koma oder eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit konkret eingehen und zu medizinischen Anwendungen wie z.B. künstliche Ernährung und Organtransplantationen Stellung nehmen. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, der Sie über die Tragweite der Verfügungen genau aufklärt und Formulierungsvorschläge unterbreitet.
Sinnvoll ist die Ergänzung der Patientenverfügung um eine Vorsorgevollmacht, in der geregelt ist, welche Person in einer Notlage zeitlich befristet oder dauerhaft rechtsgeschäftlich handeln soll.
07.07.2009
So holen Sie als Pendler Geld vom Finanzamt zurück
Das Bundesverfassungsgericht beglückte die Berufspendler mit einem verfrühten Weihnachtsgeschenk. Es entschied am 9. Dezember ganz in ihrem Sinne. Die Neuregelung der Pendlerpauschale, nach der seit dem 1. Januar 2007 nur noch die Kosten ab dem 21. Kilometer abgesetzt werden können, ist nach Ansicht der Richter verfassungswidrig. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die Pauschale - vorläufig - ohne die Beschränkung auf Entfernungen erst ab dem 21. Kilometer anzuwenden. Die Pendlerpauschale beträgt derzeit 30 Cent pro Kilometer. Die Bundesregierung hat zugesichert, die Finanzämter anweisen, die Rückzahlungen möglichst schnell zu leisten. Bundeskanzlerin Angela Merkel erwartet von den Milliarden-Rückzahlungen an Berufspendler einen Schub für den Konsum in Deutschland. Der erste Geldsegen soll im Frühjahr 2009 bei den Steuerpflichtigen eintreffen.
Aber nicht alle Pendler erhalten automatisch Geld zurück. Das müssen Sie beachten.